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Beschluss

2 B 9/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei berufsbezogenen Vorwürfen muss das Berufungsgericht die Rolle Dritter und die Frage eines Ministeriumswissens aufklären, wenn der Beschuldigte dies substantiiert vorträgt (§ 86 Abs.1 VwGO). • Ein Urteil verletzt den Überzeugungsgrundsatz, wenn es auf einer unvollständigen oder widersprüchlichen Tatsachengrundlage beruht und entscheidungserhebliche Umstände nicht aufklärt (§ 108 Abs.1 VwGO). • Die Stellung als Hochschullehrer darf nicht pauschal als erschwerend bei Maßbemessung herangezogen werden; wissenschaftliche Tätigkeit ist grundsätzlich dienstliche Aufgabe und nicht per se erschwerend.
Entscheidungsgründe
Erforderliche Aufklärung von Mitwissen Dritter bei Fördermittelanträgen und Grenzen der Maßbemessung • Bei berufsbezogenen Vorwürfen muss das Berufungsgericht die Rolle Dritter und die Frage eines Ministeriumswissens aufklären, wenn der Beschuldigte dies substantiiert vorträgt (§ 86 Abs.1 VwGO). • Ein Urteil verletzt den Überzeugungsgrundsatz, wenn es auf einer unvollständigen oder widersprüchlichen Tatsachengrundlage beruht und entscheidungserhebliche Umstände nicht aufklärt (§ 108 Abs.1 VwGO). • Die Stellung als Hochschullehrer darf nicht pauschal als erschwerend bei Maßbemessung herangezogen werden; wissenschaftliche Tätigkeit ist grundsätzlich dienstliche Aufgabe und nicht per se erschwerend. Der Beklagte, Professor für Angewandte Biologie an einer nordrhein‑westfälischen Hochschule, hatte in genehmigter Nebentätigkeit Geschäftsführungen inne. Wegen Betrugs und Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Förderanträgen von 2004 und 2006 wurde er strafbefehlsweise verurteilt. Die Disziplinarklage der Dienstherrin zielte auf Entfernung; das Verwaltungsgericht sprach nur eine Kürzung der Bezüge aus, das Oberverwaltungsgericht entfernte den Beklagten aus dem Dienst. Der Senat hob die erste Berufungsentscheidung wegen Verstoßes gegen rechtliches Gehör auf; das OVG sprach später erneut die Entfernung aus dem Dienst. Der Beklagte behauptete vor dem Berufungsgericht, er sei eher Mitläufer gewesen und das Ministerium sei nicht getäuscht oder habe von den fingierten Anträgen gewusst bzw. stillschweigend zugestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Aussagen nicht durch Befragung beteiligter Ministerialbeamter aufklären lassen. Das Bundesverwaltungsgericht rügt hierdurch Verletzungen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht und des Überzeugungsgrundsatzes und verweist die Sache zurück. • Rechtliches Gehör ist gewahrt; das Berufungsgericht hat sich mit der Verteidigung des Beklagten zu Wissenschafts‑ versus Beamtenrolle auseinandergesetzt (§ 108 Abs.2 VwGO, Art.103 GG). • Trotzdem bestand eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs.1 VwGO und § 57 Abs.1 LDG NRW, weil die Aussagen des Beklagten, Ministerium und Hochschule hätten die Anträge erörtert und möglicherweise gewusst oder stillschweigend gebilligt, die Schwere des Dienstvergehens berühren und damit beweiserheblich sind. • Das Gericht darf erforderliche Aufklärungsmaßnahmen nicht unterlassen, nur weil kein Beweisantrag gestellt wurde; es muss tätig werden, wenn sich zusätzliche Ermittlungen aufdrängen. • Die vom OVG getroffenen Feststellungen und seine Entscheidung beruhen auf einer unvollständigen und in sich widersprüchlichen Tatsachengrundlage, weil entscheidungserhebliche Anhaltspunkte in den Ermittlungsakten (Aussagen und Protokolle) nicht ausreichend berücksichtigt wurden; dies verletzt den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs.1 VwGO). • Die Frage, ob die Amtsstellung als Hochschullehrer generell zu einem "Hochschullehrer‑Malus" bei der Maßbemessung führt, ist nicht revisionswürdig; wissenschaftliche Tätigkeit ist eine dienstliche Aufgabe und darf nicht pauschal als erschwerend gewertet werden. • Für das weitere Verfahren ist zu beachten, dass wissenschaftliche Zwecke nicht als erschwerender Umstand anzurechnen sind; die Maßbemessung bleibt eine einzelfallbezogene Würdigung (§ 13 Abs.1 BDG, § 13 Abs.2 LDG NRW). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat teilweise Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück (§ 67 Satz1, § 3 Abs.1 LDG NRW i.V.m. § 133 Abs.6 VwGO). Begründend führt das Gericht an, das OVG habe den Vortrag des Beklagten zu möglichen Kenntnissen oder Billigungen in der Ministerialverwaltung nicht aufgeklärt und damit gegen die Pflicht zur Sachaufklärung und den Überzeugungsgrundsatz verstoßen. Es ist nun Sache des Oberverwaltungsgerichts, die Rolle der beteiligten Ministerialbeamten und die diesbezüglichen Akteninhalte aufzuklären und auf dieser vollständigen Tatsachengrundlage neu über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Ausübung von Lehre und Forschung nicht pauschal als erschwerender Umstand bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen zu berücksichtigen ist.