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Beschluss

1 WB 32/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das vorgerichtliche Verfahren selbst zu führen. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen; eine später wirksame Mandatierung kann die Notwendigkeit entfallen lassen. • Erfolgt vor Erlass eines Beschwerdebescheids Abhilfe, sind die Vorschriften über Erstattung notwendiger Aufwendungen sinngemäß anzuwenden; die Erstattung eines Bevollmächtigten setzt aber voraus, dass dessen Hinzuziehung zum maßgeblichen Zeitpunkt erforderlich war.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren • Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ist nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das vorgerichtliche Verfahren selbst zu führen. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen; eine später wirksame Mandatierung kann die Notwendigkeit entfallen lassen. • Erfolgt vor Erlass eines Beschwerdebescheids Abhilfe, sind die Vorschriften über Erstattung notwendiger Aufwendungen sinngemäß anzuwenden; die Erstattung eines Bevollmächtigten setzt aber voraus, dass dessen Hinzuziehung zum maßgeblichen Zeitpunkt erforderlich war. Der Antragsteller, Soldat auf Zeit, beantragte den Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel und bewarb sich um einen entsprechenden Dienstposten. Nach anfänglicher Einplanung ergab ein Bundeszentralregister-Auszug eine frühere Verurteilung, woraufhin das Bundesamt für das Personalmanagement den Laufbahnwechsel zunächst ablehnte. Der Antragsteller legte persönlich Beschwerde ein und machte geltend, er habe die Verurteilung offengelegt; später ordnete das Bundesamt aufgrund der Beschwerde erneut die Einplanung und schließlich die Zulassung an. Ein Bevollmächtigter zeigte Mandatierung an; eine schriftliche Vollmacht war undatiert, der Bevollmächtigte erhielt eine Deckungsschutzzusage am 24.02.2016. Das Verteidigungsministerium erklärte das Wehrbeschwerdeverfahren für gegenstandslos und gewährte Kostenerstattung, verweigerte jedoch die Feststellung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit der Mandatierung nach §16a WBO. • Zulässigkeit: Der Antrag ist form- und fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden; §16a Abs.5 WBO in Verbindung mit §17 Abs.4 WBO ist anzuwenden. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind §§16a Abs.2–4, Abs.5 sowie §7 WBO; für Wirksamkeit von Zusagen §130 BGB. Die Erstattungsfähigkeit setzt ein ganz oder teilweise stattgebendes Be-scheidverfahren oder sinngemäß erfolgte Abhilfe voraus. • Zeitpunkt der Prüfung: Für die Frage der Notwendigkeit kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Bevollmächtigte wirksam mandatiert wurde. • Wirksamkeit der Deckungsschutzzusage: Die Deckungsschutzzusage wurde dem Bevollmächtigten am 24.02.2016 zugestellt und wurde damit nach §130 BGB wirksam; ab diesem Datum war der Bevollmächtigte für die Beurteilung der Notwendigkeit maßgeblich. • Tatsächliche Verfahrensentwicklung: Der Antragsteller hatte die Beschwerde zunächst persönlich umfassend begründet und mit Erfolg zur Anordnung der Einplanung und zur späteren Zulassung geführt; mit Schreiben vom 17.02.2016 wurde die Einplanung mit unmittelbarer Versetzung nach Zulassung angekündigt. • Ergebnis der Interessenabwägung: Angesichts der bereits erreichten Abhilfe und der klaren Ankündigung der Versetzung war es dem Antragsteller zum Zeitpunkt des Zugangs der Deckungsschutzzusage nicht mehr unzumutbar, das weitere vorgerichtliche Verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war daher nicht notwendig im Sinne des §16a Abs.3 WBO. Der Antrag des Soldaten ist unbegründet; die Feststellung, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren sei notwendig, wird nicht getroffen. Entscheidungsgrund ist, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Wirksamkeit der Mandatierung der 24.02.2016 war und zu diesem Zeitpunkt das Bundesamt für das Personalmanagement bereits durch die vorgerichtliche Beschwerde des Antragstellers Abhilfe geschaffen hatte und die geschuldete Versetzung sowie die Zulassung zur Laufbahn in Aussicht gestellt waren. Vor diesem Hintergrund war es dem Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt zumutbar, das weitere Verfahren selbst zu führen; daher besteht kein Anspruch auf Feststellung der Notwendigkeit und damit auch nicht auf erstattungsfähige Anwaltsvergütung nach §16a WBO.