Beschluss
9 B 70/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Flurbereinigungsgericht kann nach § 144 Satz 1 FlurbG nicht den zugrunde liegenden Flurbereinigungsplan neben dem Widerspruchsbescheid aufheben.
• Bei Aufhebung des Widerspruchsbescheids nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG darf das Gericht der zuständigen Behörde keine weitergehenden, bindenden Vorgaben machen; die Behörde ist nur an die für die Aufhebung zugrunde gelegte Beurteilung gebunden (§ 144 Satz 2 FlurbG).
• Verfahrensfehler, die darin bestehen, dass das Oberverwaltungsgericht die Behörde verpflichtet hat, die Abfindung unter Beachtung weiterer im Urteil enthaltener Rechtsansichten neu festzusetzen, begründen Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
• Ist ein Urteil insoweit verfahrensfehlerhaft, kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Teil des Urteils aufheben und die verbleibende Aufhebung des Widerspruchsbescheids bestehen lassen; eine Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht kann entbehrlich sein.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Bindungswirkung von Flurbereinigungsgerichten bei Aufhebung von Widerspruchsbescheiden • Das Flurbereinigungsgericht kann nach § 144 Satz 1 FlurbG nicht den zugrunde liegenden Flurbereinigungsplan neben dem Widerspruchsbescheid aufheben. • Bei Aufhebung des Widerspruchsbescheids nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG darf das Gericht der zuständigen Behörde keine weitergehenden, bindenden Vorgaben machen; die Behörde ist nur an die für die Aufhebung zugrunde gelegte Beurteilung gebunden (§ 144 Satz 2 FlurbG). • Verfahrensfehler, die darin bestehen, dass das Oberverwaltungsgericht die Behörde verpflichtet hat, die Abfindung unter Beachtung weiterer im Urteil enthaltener Rechtsansichten neu festzusetzen, begründen Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Ist ein Urteil insoweit verfahrensfehlerhaft, kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Teil des Urteils aufheben und die verbleibende Aufhebung des Widerspruchsbescheids bestehen lassen; eine Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht kann entbehrlich sein. Der Kläger wandte sich gegen eine im Flurbereinigungsplan festgelegte Abfindung und hatte beim Flurbereinigungsgericht Erfolg gegen den Widerspruchsbescheid der oberen Flurbereinigungsbehörde. Das Oberverwaltungsgericht hob den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Behörde zugleich, die Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen. Der Kläger rügte Verfahrensfehler und beantragte unter anderem die Aufhebung des Flurbereinigungsplans. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, wegen Divergenz zu seiner Rechtsprechung und wegen Verfahrensmängeln. Streitentscheidend war, ob das Flurbereinigungsgericht den Plan selbst aufheben durfte und inwieweit es die Behörde durch verbindliche Vorgaben binden kann. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 144 Satz 1 und Satz 2 FlurbG sowie die Zulassungsregeln des § 132 VwGO. • Nach ständiger Rechtsprechung fehlt dem Flurbereinigungsgericht die Ermächtigung, neben dem Widerspruchsbescheid auch den Flurbereinigungsplan aufzuheben; es kann den Plan ändern oder den Widerspruchsbescheid aufheben und zur erneuten Bescheidung an die Behörde zurückverweisen. • § 144 Satz 2 FlurbG bindet die Widerspruchsbehörde lediglich an die Beurteilung, die der Aufhebung des Widerspruchsbescheids zugrunde liegt; weitergehende, im Tenor bindende Vorgaben sind unzulässig, weil damit der Ermessensspielraum der Behörde vorweggenommen würde. • Das Oberverwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass eine Wertermittlung nach §§ 27 ff. FlurbG unterblieben sei und deshalb die Wertgleichheit nach § 44 Abs. 1 FlurbG nicht festgestellt werden könne. Darüber hinaus verpflichtete es die Behörde jedoch, bei der nachzuholenden Wertermittlung weitere konkrete Rechtsansichten des Gerichts zu beachten, die nicht zur Aufhebungsbegründung gehörten. • Dadurch hat das Oberverwaltungsgericht gegen § 144 Satz 1 Alt. 2 und § 144 Satz 2 FlurbG verstoßen; dieser Verfahrensmangel rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die teilweise Aufhebung des Urteils. • Weil durch die Aufhebung der verfahrensfehlerhaften Verpflichtung die verbleibende Aufhebung des Widerspruchsbescheids die erforderliche Rechtsfolge herbeiführt, war eine Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht entbehrlich; es genügt eine Klarstellung im Tenor der Beschwerdeentscheidung. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verpflichtet hat, die im Flurbereinigungsplan festgelegte Abfindung des Klägers unter Beachtung weitergehender Rechtsansichten des Gerichts neu festzusetzen. Diese Verpflichtung verstößt gegen § 144 Satz 1 Alt. 2 und § 144 Satz 2 FlurbG, weil das Gericht der Widerspruchsbehörde keine weitergehenden bindenden Vorgaben machen darf. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheids bleibt bestehen, sodass die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung durch die obere Flurbereinigungsbehörde führt; dort sind lediglich die zur Aufhebung maßgeblichen Beurteilungen zu beachten, nicht die darüber hinausgehenden Anweisungen des Gerichts. Die Kostenentscheidung bleibt teilweise bestehen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens insoweit wie dargelegt.