Urteil
7 S 2032/14
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0920.7S2032.14.00
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Leitsätze
1. Ein Teilnehmer eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens, dem sein Einlagegrundstück unverändert wieder als Abfindung zugewiesen wird, kann nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG grundsätzlich weder eine Verbesserung der vorhandenen Zuwegung noch den Ausgleich von Unterhaltungsrückständen verlangen, die ein Dritter zu verantworten hat.(Rn.47)
2. Daran ändert nichts, dass im Interesse der Teilnehmer auch solche Wegebaumaßnahmen - im Einvernehmen mit der Teilnehmergemeinschaft - im Zusammenlegungsplan vorgesehen werden können.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Klägerin ein Auslagenpauschsatz in Höhe von EUR 525,-- festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Teilnehmer eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens, dem sein Einlagegrundstück unverändert wieder als Abfindung zugewiesen wird, kann nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG grundsätzlich weder eine Verbesserung der vorhandenen Zuwegung noch den Ausgleich von Unterhaltungsrückständen verlangen, die ein Dritter zu verantworten hat.(Rn.47) 2. Daran ändert nichts, dass im Interesse der Teilnehmer auch solche Wegebaumaßnahmen - im Einvernehmen mit der Teilnehmergemeinschaft - im Zusammenlegungsplan vorgesehen werden können.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten der Klägerin ein Auslagenpauschsatz in Höhe von EUR 525,-- festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Zusammenlegungsplans um einen Vollausbau des „Fallerslochwegs“ gerichtete Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. Die Klage ist als (Bescheidungs-)Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 144 Satz 1 2. Alt. FlurbG, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 - 9 B 70.15 -, AgrarR 2017, 185). a) Es fehlt entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung nicht schon an einem zulässigen Widerspruch, als Voraussetzung eines ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens. Der ersichtlich auch für die Klägerin eingelegte Widerspruch war statthaft. Denn ihr Begehren war auf eine Ergänzung des Zusammenlegungsplans durch weitere von ihr für erforderlich gehaltene Ausbaumaßnahmen gerichtet (sog. unechte Ausbaubeschwerde; BVerwG, Urt. v. 15.03.1973 - V C 8.72 -, BVerwGE 42, 92; FlurbG Koblenz, Urt. v. 22./24.05.1973 - 3 C 43/72 -, AgrarR 1973, 374). Dieses Begehren war - wie geschehen - auch mit dem Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan und nicht etwa mit einer Leistungsklage gegen die Teilnehmergemeinschaft weiterzuverfolgen, da es an einer bindenden Festsetzung entsprechender Ausbaumaßnahmen, die mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden könnten, gerade fehlte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2006 - 10 C 12.05 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 83). Der Klägerin mangelte es auch nicht an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.), weil sie sich nicht auf eine fehlende Gleichwertigkeit ihrer Abfindung berufen hatte. Denn ihr Begehren war - jedenfalls der Sache nach - auf eine Verbesserung der Erschließungssituation ihres (Abfindungs-) Grundstücks gerichtet, sodass damit bereits ihr - im gerichtlichen Verfahren dann auch ausdrücklich geltend gemachter - Erschließungsanspruch aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG in Rede stand. Dieser konnte auch unabhängig von einer Rüge mangelnder Gleichwertigkeit der Abfindung verfolgt werden (vgl. FlurbG München, Urt. v. 04.12.1980 - 13 A 80 318 -, RzF - 20 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 26.10.2006, a.a.O.). Die Widerspruchsbefugnis kann der Klägerin auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil ein solcher Anspruch grundsätzlich nicht besteht, wenn ein bereits erschlossenes Grundstück unverändert wieder als Abfindung zugeteilt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92). Denn ob es sich auch hier so verhielt, war eine Frage der Begründetheit des Widerspruchs. Abgesehen davon dürfte im Hinblick auf den Zweck des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens und die dabei vorgesehenen Verbesserungen andernorts vorhandener Erschließungswege eine Widerspruchsbefugnis auch deshalb gegeben gewesen sein, weil sich ein möglicherweise aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebender Anspruch auf eine Verbesserung bzw. Instandsetzung des „Fallerslochwegs“ (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016 - 13 AE 16.1734 -, juris Rn. 64) oder doch ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens bei der Aufnahme weiterer Maßnahmen in die Ausbaukarte (FlurbG Koblenz, Urt. v. 16.09.1998 - 9 C 1284396.OVG -, RzF - 20 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG) nicht von vornherein von der Hand weisen ließ. b) Die Klägerin ist auch ohne weiteres klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), da sie sich ausdrücklich auf ihren Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG beruft und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass sie auf Grund dieses Anspruchs auch eine Aufnahme der von ihr begehrten Wegebaumaßnahmen in die Ausbaukarte verlangen kann. II. Die auf eine Neubescheidung hinsichtlich der begehrten Ergänzung des Zusammenlegungsplans gerichtete Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin kann weder verlangen, dass die von ihr begehrten (Voll-) Ausbaumaßnahmen am „Fallerslochweg“ - gegebenenfalls auch nur teilweise - durch einen entsprechenden Nachtrag in den Zusammenlegungsplan vom 01.06.2012 aufgenommen werden, noch dass über ihren entsprechenden Antrag erneut entschieden wird. Insofern erweisen sich der Zusammenlegungsplan des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 01.06.2012 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 09.09.2014 als rechtmäßig und verletzen die Klägerin auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 u. 2 VwGO). 1. Ein Anspruch auf (teilweise) Aufnahme der beantragten Ausbaumaßnahmen in den Zusammenlegungsplan bzw. eine erneute Entscheidung hierüber ergibt sich nicht aus den §§ 98, 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, wonach die (neu zugeteilten) Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen sind. Den Anforderungen dieser Regelung ist entsprochen, wenn die Abfindungsgrundstücke in ausreichendem Maße an das allgemeine Wegenetz angeschlossen sind. Der Erschließungspflicht kann auch in der Weise genügt werden, dass die Flurbereinigungsbehörde zugunsten des erschließungsbedürftigen Grundstücks eine Wegedienstbarkeit begründet , wenn diese die Zugänglichkeit des zu erschließenden Grundstücks ebenso sichert wie ein natürlicher Zugang zu einem von diesem Grundstück aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbaren Weg. Dabei hat jeder Teilnehmer - unabhängig davon, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht - grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht. Im Vordergrund steht dabei bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken deren wirtschaftliche Nutzung. Doch ist das Zugänglichmachen nicht auf die Ermöglichung derartiger Nutzungen beschränkt. "Zugänglich" sein soll der Neubesitz dem Teilnehmer vielmehr für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 30.09.1992 - 11 C 8.92 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 71; Beschl. v. 08.04.2009 - 9 B 55.08 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbGNr. 90; OVG MV, Urt. v. 24.02.2010 - 9 K 26/07 -, juris). Dies setzt grundsätzlich die Herstellung jederzeit befahrbarer Wege voraus. In welchem Umfang und in welcher Qualität Wege auszubauen sind, hängt von den Umständen im Verfahrensgebiet ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 - 9 B 75.09 -, juris). Der maßgebliche Gesichtspunkt ist die Beanspruchung des Weges. Hauptwirtschaftswege müssen dabei regelmäßig so befestigt werden, dass sie mit den in der Gemeinde üblichen Maschinen und Fahrzeugen ohne Schwierigkeiten befahren werden können (vgl. dazu auch FlurbG Lüneburg, Urt. v. 24.09.1981 - F OVG A 91/80 -, RzF - 17 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG). Auch für öffentlichen Zwecken dienende Fahrzeuge müssen sie zugänglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O.). Dient ein Weg - wie hier - (auch) einer auf dem Grundstück zulässigen Wohnnutzung, muss er auch mit einem „normalen“ Pkw befahren werden können. Aus diesen Grundsätzen folgt indessen nicht, dass die Klägerin aufgrund ihres Erschließungsanspruchs die Aufnahme der von ihr bezeichneten Ausbaumaßnahmen in den Zusammenlegungsplan verlangen könnte. Denn ihr Grundstück, das ihr tatsächlich und rechtlich unverändert wieder zugeteilt worden war, war bereits in dem erforderlichen Maße zugänglich und erschlossen. Dessen ungeachtet sah der Zusammenlegungsplan auch noch eine (weitere) rechtliche Absicherung der Zuwegung durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Vöhrenbach vor. Dass das Grundstück der Klägerin auch in tatsächlicher Hinsicht bereits als ausreichend erschlossen anzusehen war, ergibt sich daraus, dass der von einem ihrer Rechtsvorgänger hergestellte Weg von der Stadt Vöhrenbach 1988 aufgrund der Vereinbarung vom 29.05.1987 mit öffentlichen Mitteln nach den Richtlinien für ländlichen Wegebau 1975 (RLW 1975) ausgebaut worden war (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.04.2008 - 13 A 07.1117 -, RdL 2010, 14; auch OVG MV, Urt. v. 24.02.2010 - 9 K 26/07 -, juris, Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 - 9 A 12.05 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 69 jeweils zu den RLW 1999). Dass dieser Ausbau seinerzeit eine funktionsgerechte Benutzung ihres Grundstücks nicht gewährleistet hätte, hat die Klägerin zu keiner Zeit geltend gemacht; dies ist auch nicht ersichtlich. So hat die Klägerin im Mai 2006 noch lediglich darauf hingewiesen, dass mangels Vornahme nennenswerter Unterhaltungsmaßnahmen „mittelfristig erneut erhebliche Aufwendungen erforderlich“ würden, wenn der Weg „verstärkt“ durch Langholzzüge befahren werden sollte. Erst Jahre später hat sie noch geltend gemacht, dass sich der Zustand des Wegs zusehends „verschlechtere“ und er „nicht mehr“ mit einem normalen Pkw befahren werden könne. Dass der Weg zuvor schon nicht mit Lösch- und/oder Lieferfahrzeugen hätte angefahren werden können, ist ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich. Eine bestimmte, insbesondere höhere Ausbauqualität konnte die Klägerin zur funktionsgerechten Benutzung ihres Grundstücks nicht verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010, a.a.O.). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der als „landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg“ ausgebaute „Fallerslochweg“ auch die funktionsgerechte Nutzung anderer - insbesondere forstwirtschaftlich genutzter - (Wald-)Grundstücke (namentlich zur Holzabfuhr) gewährleistete. Eine Instandsetzung des „Fallerslochwegs“ kann die Klägerin aufgrund ihres Erschließungsanspruchs nicht verlangen. Entsprechende Unterhaltungsmaßnahmen an dem Weg, deren Unterlassung ersichtlich für den derzeitigen, Mängel aufweisenden Zustand ursächlich ist, oblagen nicht der Teilnehmergemeinschaft, die diesen nicht hergestellt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und - im Hinblick auf die bereits vorhandene Zuwegung - auch nicht zur (erstmaligen) Erschließung des Anwesens der Klägerin herzustellen hat (vgl. §§ 44 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 1 FlurbG), sondern der Stadt Vöhrenbach, die sich 1988 zur Unterhaltung des Wegs gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin, der Sache nach aber auch gegenüber dem beklagten Land verpflichtet hatte (vgl. die Vereinbarung vom 29.05.1987, die ebenfalls unter diesem Datum abgegebene Verpflichtungserklärung sowie die Förderrichtlinien Wasserwirtschaft v. 11.12.1984, GABl 1985, 81 A.3.1). Der bloße Umstand, dass der (bereits vorhandene) „Fallerslochweg“ im Zusammenlegungsplan nunmehr als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesen wurde, begründete noch keine Verpflichtung, Unterhaltungsrückstände auszugleichen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O.). Dem entsprechend war es auch nicht Aufgabe des beklagten Landes, einen solchen Ausgleich anlässlich der beschleunigten Zusammenlegung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - V C 85.77 -, BVerwGE 57, 31) und die insoweit erforderlichen Wegebaumaßnahmen etwa mit der Folge im Zusammenlegungsplan festzusetzen, dass diese vor seiner Ausführung auf Kosten der Teilnehmer und des beklagten Landes (durch Gewährung von Zuschüssen) durchzuführen wären (vgl. auch Senatsbeschl. v. 10.05.2012 - 7 S 1750/10 -, RzF - 20 - zu § 39 FlurbG). Solches ließe sich allenfalls im Einvernehmen mit der Teilnehmergemeinschaft bzw. dem sie vertretenden Vorstand regeln (eher unkritisch OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 18.05.2015 - OVG 70 A 10.12 -, juris Rn. 50). Ebenso wenig kann die Klägerin aufgrund ihres Erschließungsanspruchs eine Verbesserung ihrer Erschließung bzw. der nach wie vor vorhandenen Zuwegung ihres unverändert wieder zugewiesenen Grundstücks verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O.; Senatsurt. v. 05.11.2014 - 7 S 820/12 -). Insbesondere kann sie keine Erhöhung der für heutige Verhältnisse möglicherweise nicht mehr ausreichenden Tragfähigkeit des Weges (vgl. hierzu die Stellungnahme des Referats 45 des Landesamts v. 22.03.2014) beanspruchen, mag sich auf diese Weise auch die Lebensdauer des Wegs erhöhen lassen. Anders könnte dies zu beurteilen sein, wenn Funktion und Bedeutung des Wegs verfahrensbedingt eine Änderung erführen, die fortan eine andere Ausbauqualität (höhere Tragfähigkeit) erforderte, u n d ohne eine solche die Erschließung auch ihres (Abfindungs-) Grundstücks in Frage gestellt wäre. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, mag ohne den begehrten Vollausbau eine Instandsetzung auch vorzeitig erforderlich werden. Darauf, ob der „Fallerslochweg“, was die Klägerin bezweifelt, bei einer bloßen Instandsetzung bzw. Asphaltdeckensanierung eine funktionsgerechte forstwirtschaftliche Nutzung auf Dauer gewährleistete, käme es dabei freilich nicht an, da ihr Einlage- und Abfindungsgrundstück nicht entsprechend genutzt wurde und wird. Davon, dass zur Gewährleistung einer weiteren funktionsgerechten Nutzung ihres (Abfindungs-)Grundstücks, wozu auch die Befahrbarkeit durch Lösch- und/oder Lieferfahrzeuge gehört, binnen kurzem eine erneute Instandsetzung erforderlich würde, könnte im Übrigen nicht ausgegangen werden. Denn die Beanspruchung des „Fallerslochwegs“ wird sich künftig eher verringern, da über diesen, was von der Flurbereinigungsbehörde überzeugend ausgeführt wird, voraussichtlich weniger Holz abgefahren werden wird. 2. Einen Anspruch auf (teilweise) Aufnahme der bezeichneten Ausbaumaßnahmen in den Zusammenlegungsplan oder eine erneute Entscheidung hierüber kann die Klägerin ebenso wenig daraus herleiten, dass auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren, in dem der Neuordnungsauftrag des § 37 FlurbG durch die §§ 91 ff. FlurbG eingeschränkt ist (vgl. FlurbG, Urt. v. 02.07.1981 - f OVG A 62/80 -, RzF- 5 - zu § 10 Nr. 2 d FlurbG), neue Wege als gemeinschaftliche Anlagen geschaffen und vorhandene geändert (und verbessert) werden können (vgl. hierzu § 39 FlurbG), soweit diese sich nur auf die nötigsten Maßnahmen beschränken (vgl. §§ 91, 97 FlurbG), wobei - möglichweise sogar darüber hinaus (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG 9. A. 2013, § 97 Rn. 3) - auch vorhandene Wege instandgesetzt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1964 - I CB 43.64 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 16; Senatsbeschl. v. 10.05.2012 - 7 S 1750/10 -; FlurbG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.1978 - F OVG A 38/77 -, RzF - 5 - zu § 91 FlurbG). Welche Maßnahmen im Einzelnen in Betracht kommen, steht im weiten Planungsermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. OVG Rh.Pf., Urt. v. 06.06.2003 - 9 C 11684/02 -, RdL 2003, 265) und beurteilt sich nach dem Verfahrenszweck (vgl. OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 18.05.2015 - OVG 70 A 10.12 -, juris, Rn. 40). Nach dem Anordnungsbeschluss vom 08.12.1998 sollten vorhandene Wege so ausgebaut und rechtlich gesichert werden, dass alle Höfe durch ganzjährig befahrbare Wege mit dem Straßennetz verbunden und die Feld- und Waldgrundstücke im unbedingt notwendigen Maß durch Wirtschaftswege erschlossen sind. Deren Erforderlichkeit bestimmt sich nach dem Interesse der Teilnehmer, deren Sachwalter allein die Teilnehmergemeinschaft ist, die die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahrzunehmen hat (vgl. § 18 Abs. 1 FlurbG; BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 zum Wege- und Gewässerplan). Dieses wurde hier - nicht zuletzt im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel -, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre, dahin konkretisiert und priorisiert, dass vorrangig Hofzufahrten zu bestehenden (aktiven) landwirtschaftlichen Betrieben, sodann Mindestflurwege und schließlich Wege zur Erschließung von Wald ausgebaut werden sollten. Danach kam zwar im Interesse der Teilnehmer - unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit des Wegs als Zufahrt zu Feld und Wald - auch ein Ausbau bzw. eine Verbesserung oder Instandsetzung des „Fallerslochwegs“ in Betracht. Einen Anspruch darauf hatte die Klägerin jedoch nicht, da entsprechende Wegebaumaßnahmen - wie ausgeführt - weder zur Erschließung gerade ihres Grundstücks (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.06.2003 - 9 C 11684/02 -, RdL 2003, 265) noch, da solches schon nicht gerügt ist, zur Herstellung der Wertgleichheit ihrer Abfindung erforderlich waren (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.10.1978, a.a.O.). Dem entsprechend wurden der Klägerin von den Flurbereinigungsbehörden näher bezeichnete Ausbaumaßnahmen auch nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, nämlich unter dem Vorbehalt der erforderlichen Zustimmungen Dritter, zur einvernehmlichen Regelung ihres Widerspruchs in Aussicht gestellt. Dass solches, worauf das Landesamt klarstellend hingewiesen hatte, auch von einer einvernehmlichen Kostenregelung abhängig war, folgt nicht zuletzt daraus, dass der Umfang der begehrten Ausbaumaßnahmen wesentlich durch von der Stadt Vöhrenbach zu verantwortende Unterhaltungsrückstände mitbestimmt wurde, die auszugleichen von der Teilnehmergemeinschaft grundsätzlich nicht verlangt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin unabhängig davon unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.11.2016, a.a.O.) eine Aufnahme der begehrten Ausbaumaßnahmen in den Zusammenlegungsplan verlangen können sollte. 3. Dass die Klägerin deren Aufnahme in den Zusammenlegungsplan deshalb verlangen könnte, weil anderenfalls ihr Anspruch auf gleichwertige Abfindung nicht erfüllt wäre (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), hat sie im Verfahren nicht geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hätte sie dies auch nicht mehr geltend machen können (vgl. §§ 59 Abs. 2, 134 FlurbG). Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gebührenpflicht und die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes zu Lasten des Klägers beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 20. September 2017 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 13.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 31.465 EUR festgesetzt, da der von der Klägerin verlangte durchgehende „Voll“-Ausbau“ bis zur Einmündung des Waldweges 269 gegenüber den voraussichtlich noch vorgesehenen Maßnahmen 2130 und 2131 (für zusammen ca. 31.650 EUR) zu Mehrkosten von mindestens 31.465 EUR führte (25.090 EUR zzgl. weiterer ca. 6.375 EUR für das bereits sanierte ca. 40 lfd. m lange Teilstück). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen den Zusammenlegungsplan für die beschleunigte Zusammenlegung Vöhrenbach-Urach. Die Klägerin ist unter der Ordnungs-Nr. 137 Teilnehmerin des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Vöhrenbach-Urach im Schwarzwald-Baar-Kreis, das mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des damaligen Amtes für Flurneuordnung und Landentwicklung Rottweil vom 08.12.1998 angeordnet worden war. Durch eine Zusammenlegung und Neuordnung der vielfach zerstreut liegenden und unwirtschaftlich geformten Flächen sollte deren Bewirtschaftung erleichtert werden. Auch sollten vorhandene Wege und wenige, neu anzulegende Teilstrecken so ausgebaut und rechtlich gesichert werden, dass alle Höfe durch ganzjährig befahrbare Wege mit dem Straßennetz verbunden und die Feld- und Waldgrundstücke im unbedingt notwendigen Maß durch Wirtschaftswege erschlossen sind. Die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen wurden nicht für erforderlich gehalten. Das Verfahren wird seit 2005 vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis - Flurneuordnungsstelle Rottweil/Schwarzwald-Baar-Kreis - als zuständiger unterer Flurbereinigungsbehörde durchgeführt. Die Klägerin brachte in das Verfahren allein das auf Gemarkung Urach gelegene, 7,3184 ha große Grundstück Flst. Nr. ... ein. Dieses umfasst im Wesentlichen Grünland und Nadelwald sowie eine 0,1563 ha große Gebäude- und Freifläche mit einem Wohnhaus („......“). Auf dem Anwesen „...“ wird nur noch in geringem Umfang Landwirtschaft betrieben, die sich auf die Haltung von Pensionsvieh im Sommer beschränkt. Das Grundstück ist über den ca. 0,8 km langen „Fallerslochweg“ mit dem öffentlichen Straßennetz (L 180) verbunden, der zugleich der Holzabfuhr dient sowie ca. 14 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 23 ha Wald erschließt. Der von einem Rechtsvorgänger der Klägerin aufgrund einer am 09.12.1877 im Grundbuch zu Lasten der Altgrundstücke Flst. Nrn. ... und ... eingetragenen Grunddienstbarkeit angelegte Zufahrtsweg war 1988 durch die Stadt Vöhrenbach mit öffentlichen Mitteln (nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft) ausgebaut und nach Maßgabe der Richtlinien für ländlichen Wegebau 1975 (RLW 1975) mit einer Asphaltdecke versehen worden. Grundlage für den Ausbau des Wegs war eine von der Stadt mit dem damaligen „Hofbesitzer“ geschlossene Vereinbarung vom 29.05.1987, in der die Stadt die Trägerschaft und künftige Unterhaltung des Weges übernommen hatte; nicht durch beantragte Fördermittel gedeckte Kosten sollten dem „Hofbesitzer“ als Erschließungskosten in Rechnung gestellt werden, der sich seinerseits verpflichtet hatte, diese Kosten an die Stadt zu zahlen. Nach der von ihr im Förderverfahren abgegebenen „Verpflichtungserklärung zum Ausbau landwirtschaftlicher Wirtschaftswege“ lag dem Wegeausbau ein Gemeinderatsbeschluss vom 23.02.1987 zugrunde, wonach „dem Ausbau des Weges in den Gewannen Fallerslochweg, Urach für eine Länge von lfdm. 1000 mit rund 3,00 m breit befestigter Fahrbahn zugestimmt wird“. Der Grunderwerb an dem für den Wegebau erforderliche Gelände sollte nach Nr. 3 dieser Erklärung so geregelt werden, dass die Widmung für diesen Weg erfolgen und ein Planfeststellungsverfahren entfallen konnte. In der Folge wurde das Gelände weder von der Stadt erworben noch zu ihren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Eine Widmung lässt sich nicht nachweisen. Ihre Bereitschaft, eine im Zusammenlegungsverfahren zunächst über ihr Einlagegrundstück vorgesehene Wegeführung des Waldwegs 259 (Baumaßnahme 2591) zu akzeptieren, machte die Klägerin, die seit 2005 einen Ausbau des „Fallerslochwegs“ begehrt, davon abhängig, dass der Ausbau des Zufahrtswegs sowie die Finanzierung nunmehr verbindlich geklärt werde. Die untere Flurbereinigungsbehörde teilte ihr daraufhin mit, dass Ziel des Zusammenlegungsverfahrens die Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der Wälder sei. Der „Fallerslochweg“ erfülle seine Funktion auch nach dem vorgesehenen Anschluss des Waldwegs 269, da auf ihm schon immer Holz abgefahren worden sei. Durch den vorgesehenen Waldwegeausbau verteile sich dies nun auf drei Abfahrten, wodurch der „Fallerslochweg“ künftig weniger belastet werde. Ein Ausbau sei daher im Zusammenlegungsverfahren nicht vorgesehen. Unter dem 08.05.2006 verwies die Klägerin auf ihre erhebliche finanzielle Belastung aufgrund ihrer damaligen Beteiligung an den Ausbaukosten. Da seitdem keine nennenswerten Unterhaltungsmaßnahmen erfolgt seien, seien mittelfristig erneut erhebliche Aufwendungen erforderlich, insbesondere dann, wenn der Weg - zumindest ab der Einmündung des Waldwegs 269 - verstärkt durch beladene Langholzzüge befahren werden sollte. Dafür sei der Weg nicht ausgelegt. Die Stadt habe unter Hinweis auf ihre Haushaltslage bereits jegliche Unterhaltungsarbeiten an dem Weg abgelehnt. Im Mai 2006 teilte die untere Flurbereinigungsbehörde der Klägerin mit, dass der Weg 259 nun um ihr Grundstück herumgeführt werden solle. Erneut verwies sie darauf, dass mit der Zusammenlegung nur die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen bäuerlicher Betriebe erreicht werden solle. Nachdem sich der Ehemann der Klägerin erneut an das Landratsamt gewandt und eine für alle tragbare Lösung angemahnt hatte, wurde ihm von dort im März 2007 mitgeteilt, dass die Befürchtung weiteren Schwerverkehrs gegenstandslos sei, nachdem die Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. .../3 und .../9 auf die Wegebaumaßnahme 2691 (Weg 269) verzichtet hätten. Angrenzend an den „Fallerslochweg“ seien keine Baumaßnahmen mehr vorgesehen. Unterhaltungsarbeiten an der in städtischer Unterhaltungslast stehenden Straße könnten im Zusammenlegungsverfahren nicht ausgeführt werden. Ob der Ausbauantrag gleichwohl berücksichtigt werde, bedürfe noch der Prüfung. In dem von der unteren Flurbereinigungsbehörde am 01.06.2012 aufgestellten und vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg bereits am 19.03.2012 genehmigten Zusammenlegungsplan erhielt die Klägerin ihr eingebrachtes Grundstück sowohl tatsächlich als auch rechtlich unverändert wieder als Abfindung ausgewiesen, einschließlich des Rechts, auf den Altflurstücken Nrn. ... und ... einen Fahrweg anlegen und denselben benutzen zu dürfen. Nach Nr. 3.1.2 des Plans wurden die Änderungen am Wege- und Gewässernetz auf die nötigsten Maßnahmen beschränkt. Die im Einzelnen vorgesehenen Wegebaumaßnahmen wurden in einem Ausbauplan festgelegt, dem die obere Flurbereinigungsbehörde bereits am 17.01.2002 zugestimmt hatte. Im Ausbauplan sind im Bereich des in der Zusammenlegungskarte als (weitere) „Gemeindestraße“ bezeichneten „Fallerslochwegs“, der nach Nr. 3.3.2 als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesenen wurde, keine baulichen Maßnahmen vorgesehen. Zur rechtlichen Absicherung wurde jedoch in Teil 6.1 des Zusammenlegungsplans eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Vöhrenbach vorgesehen, bestehend in dem Recht, über die Grundstücke Flst. Nrn. .../2, .../3 und .../9 die Gemeindestraße „Fallerslochweg“ wie in der Örtlichkeit vorhanden mit bis zu 3 m Fahrbahnbreite zusammen mit den notwendigen Bestandteilen einer Straße wie Banketten, Böschungen, Stützmauern, Wegseitengräben, Verkehrsanlagen u.a. zu führen und zu unterhalten. Nach Nr. 3.3.5 sollen die Gemeindestraßen, die bisher nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren, mit der Ausführung des Zusammenlegungsplans endgültig dem Verkehr überlassen werden. Nach Nr. 3.3.6 soll der Stadt ab Bauabnahme bzw. Eintritt des neuen Rechtszustandes die Baulast obliegen. Im Anhörungstermin vom 12.07.2012 erhob der Ehemann der Klägerin Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan. In dem dazu übergebenen Schreiben vom 11.07.2012 beantragten er und die Klägerin „als Anlieger des ‚Fallerslochwegs‘“ erneut den Ausbau des Wegs im anhängigen Zusammenlegungsverfahren. Dessen Zustand verschlechtere sich jeden Winter. So senke sich die Asphaltschicht beidseits der Fahrbahn, so dass Pkw immer wieder mit der Unterseite die Fahrbahn streiften. Auch der Zustand der Brücke sei infolge der 2006 festgestellten Schäden nicht von Dauer. In der Widerspruchsverhandlung am 01.08.2013 bot die untere Flurbereinigungsbehörde der Klägerin aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft vom 06.03.2013 an, die Brücke über die Urach zu ertüchtigen (Maßnahme Nr. 2131) und den „Fallerslochweg“ (Weg 213) von der Urachtalstraße bis ca. 20 m hinter (südlich) der Brücke auf einer Länge von insgesamt 135 m mit einer Fahrbahnbreite von 3,0 m (voll)auszubauen (Maßnahme Nr. 2130). Da die Voraussetzungen für die Schaffung einer winterräumbaren Hofzufahrt aufgrund des geringen Umfangs der Landwirtschaft nicht vorlägen und ein Ausbau daher von der Notwendigkeit einer Nutzung als Feld- und Waldweg abhänge, hätten lediglich die Maßnahmen 2130 und 2131 Priorität. Darüber hinaus könnten keine weiteren Verbesserungen durchgeführt werden. Erst in einer weiteren Besprechung am 22.08.2013, an welcher auch die Stadt Vöhrenbach teilnahm, stimmten die Klägerin und ihr Mann der vorgeschlagenen Regelung zu, wobei statt des Vollausbaus nun lediglich eine Asphaltdeckensanierung, diese jedoch auf 270 m durchgeführt werden sollte, beginnend von der Brücke „bis hoch zum Waldeck“. Die Stadt stellte in Aussicht, die nicht erfassten Teilstücke auf eigene Kosten zu sanieren. Bereits am 26.08.2013 äußerte die Klägerin jedoch wiederum Bedenken gegen eine Asphaltsanierung und beantragte erneut einen (teilweisen) Vollausbau. Aufgrund einer Besprechung vor Ort am 16.09.2013 wurde der bisherige Regelungsvorschlag im Hinblick darauf, dass erst 2011 ein 40 m langes Teilstück 70 m oberhalb der Brücke saniert worden war, dahin geändert, dass die Maßnahme 2130 in zwei Teilmaßnahmen aufgeteilt werden solle (10 m vor und 70 m nach der Brücke in einer Fahrbahnbreite von 3,0 m im Vollausbau sowie im Anschluss an das bereits sanierte Teilstück - als Maßnahme 2132 - weitere 120 m Asphaltsanierung). Zu einer abschließenden Regelung auf dieser Grundlage war der Ehemann der Klägerin jedoch nicht bereit, weil das sanierte Teilstück nicht zum Ausbau vorgesehen und ungewiss sei, ob die Wegebaumaßnahmen überhaupt zustande kämen. Auf das Angebot der unteren Flurbereinigungsbehörde, statt der Maßnahmen 2130 und 2132 eben einen Vollausbau von lediglich 135 m nach der Brücke durchzuführen, ging er nicht ein. Unter dem 24.10.2013 baten die Klägerin und ihr Mann, ihren Widerspruch nunmehr dem Landesamt zur Entscheidung vorzulegen. Der „Fallerslochweg“ hätte zumindest bis zur Einmündung des Holzabfuhrweges vom Flurstück Nr. .../3 (Weg 269) einbezogen werden müssen. Denn der Weg werde von ihnen selbst und den angrenzenden Landwirten zu einem erheblichen Teil für land- bzw. forstwirtschaftliche Zwecke genutzt. Nach Überprüfung der Angelegenheit teilte das Landesamt der Klägerin und deren Mann unter dem 05.02.2014 mit, dass der auf eine grundlegende bauliche Verbesserung (Erneuerung) des „Fallerslochweges“ bis zur Einmündung des Holzabfuhrweges 269 gerichtete Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Spätestens seit dem 1988 erfolgten Ausbau sei der „Fallerslochweg“ eine Gemeindestraße, sodass der Gemeinde die Unterhaltungslast obliege. Abschließend wurde angeregt, den von der unteren Flurbereinigungsbehörde in Aussicht gestellten Maßnahmen 2130 und 2131 bis zum 21.02.2014 zuzustimmen und den Widerspruch bzw. Antrag im Übrigen zurückzunehmen. Unter dem 19.02.2014 wiesen die Widerspruchsführer darauf hin, dass der Zufahrtsweg mit einem normalen Pkw nicht mehr befahrbar sei, da er durch die aufgebrochene und abgesenkte Asphaltdecke Schäden verursache. Den Weg benötigten sie überdies zum Transport ihres Pensionsviehs, das ihre Weiden abweiden solle. Insofern hätten sie bei den vorzusehenden Ausbaumaßnahmen Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine Kostenbegrenzung sei nicht zu akzeptieren. Die Maßnahme 2130 an der Brücke sei ihnen inzwischen gleichgültig. Im Zusammenlegungsplan seien viele Maßnahmen verwirklicht worden, die weit weniger landwirtschaftlich veranlasst und weniger dringlich gewesen seien. Schließlich seien Mittel zweckentfremdet worden. Dem trat das Landesamt mit Schreiben vom 11.04.2014 entgegen, indem es auf die mit der Maßnahmengenehmigung und Finanzierungsbewilligung regelmäßig einhergehende Kontrolle durch das Referat 45 verwies. Abschließend wurde nochmals Gelegenheit gegeben, den Widerspruch zurückzunehmen; über den Ausbauantrag werde noch entschieden. Unter dem 25.04.2014 verwiesen die Widerspruchsführer darauf, dass die vorgeschlagene Regelung insofern problematisch sei, als die Maßnahmen nur unverbindlich in Aussicht gestellt würden, sie ihren Widerspruch jedoch unwiderruflich zurücknehmen sollten. Die untere Flurbereinigungsbehörde übersandte daraufhin unter dem 02.05.2014 eine überarbeitete „Regelung des Widerspruchs“, der zufolge der Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan erst mit Genehmigung und Bewilligung der nochmals näher beschriebenen (und erweiterten) Maßnahmen 2131, 2130 und 2132 (Asphaltsanierung auf ca. 335 lfd. m bis zur Einmündung des Waldweges) in vollem Umfang unwiderruflich zurückgenommen werde. Für die voraussichtlichen Kosten der Maßnahmen 2130 und 2132 in Höhe von 37.840 EUR beliefe sich der nicht gedeckte und daher von den Widerspruchsführern aufzubringende Eigenanteil auf ca. 2.800 EUR. Der Ehemann der Klägerin begrüßte zwar den modifizierten Regelungsvorschlag. Da der Weg häufig von Holztransportern oder Vollerntemaschinen befahren werde, habe er jedoch kein Verständnis dafür, dass die Maßnahme 2132 lediglich im Wege einer Ertüchtigung der Asphaltdecke ausgeführt werden solle. Denn dann sei kurzfristig mit neuen Schäden zu rechnen. Den Belastungen werde nur ein Vollausbau gerecht. Sollte ein solcher nicht möglich sein, nähme er den Widerspruch auch ohne die Maßnahme 2132 zurück. Allerdings möge zunächst geprüft werden, ob die vorgesehenen Mittel nicht zumindest in einen teilweisen Vollausbau investiert werden könnten. Nachdem sich die Widerspruchsführer auf Nachfrage, ob eine Widerspruchsregelung nun unter Wegfall der Maßnahme 2132 akzeptiert würde, nicht mehr geäußert hatten, wies das Landesamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2014 zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Bei dem im Anhörungs- bzw. Widerspruchstermin vorgebrachten Ausbauanliegen handle es sich um einen Antrag nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf einen über die Festlegungen des hierfür maßgeblichen Ausbauplans hinausgehenden Wegeausbau. Auf die Durchführung im Ausbauplan nicht vorgesehener Ausbaumaßnahmen bestehe kein Anspruch. Abgesehen davon wäre der Widerspruch auch unbegründet, da die Widerspruchsführer keinen Anspruch auf einen Vollausbau des „Fallerslochweges“ hätten. Der Anspruch auf wertgleiche (Land-)Abfindung sei erfüllt. Das Flurstück Nr. ... erfahre keinerlei tatsächliche oder rechtliche Veränderung. Dies gilt auch für das Recht, über die Flurstücke Nrn. ... und ... einen Fahrweg anlegen und benutzen zu dürfen. Nach dem Zusammenlegungsplan sei die Einlage auch keinem Landabzug unterworfen. Die Widerspruchsführer seien durch den Ausbau oder die rechtliche Sicherung anderer im Verfahren geschaffener Wege auch nicht berührt oder gar beschwert, da die ursprüngliche Ausbauplanung für die Wege 259(1) und 269(1) verändert bzw. ganz aufgegeben worden sei. Zwar seien die neuen Grundstücke nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich zu machen, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichten. Beschaffenheit, insbesondere Breite und Art des Ausbaus müssten der (plangemäßen) Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen, da die erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Bestimmung genutzt werden können müssten. Es gebe jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausbauqualität. Zum Zwecke der Erschließung der neuen Flurstücke könnten, auch Wegedienstbarkeiten neu begründet werden. Über den Umfang des Ausbaus von Wegen und sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen i. S. von § 39 FlurbG entscheide die untere Flurbereinigungsbehörde „im Benehmen" mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (und ggf. der Gemeinde). Dabei sei grundsätzlich die für sog. Schwarzwaldverfahren vorgegebene Begrenzung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten auf 1.500 EUR/ha zu beachten (sog. Kostendeckelung). Vor diesem Hintergrund habe die untere Flurbereinigungsbehörde bei der Aufstellung des Ausbauplans und der Entscheidung über die Ausbauwidersprüche bzw. -anträge eine Priorisierung der Wegebaumaßnahmen vorgenommen. Oberste Priorität hätten Hofzufahrten zu bestehenden (aktiven) landwirtschaftlichen Betrieben gehabt, dann die sog. Mindestflurwege und schließlich Wege zur Erschließung von Wald. Vom Anwesen der Widerspruchsführer aus werde Landwirtschaft jedoch (nur) noch in geringem Umfang betrieben. Da es sich insofern um keine landwirtschaftliche Hofstelle (mehr) handle, komme dem Weg auch nicht die Bedeutung einer Hofzufahrt zu, die ganzjährig befahrbar und schneeräumbar sein müsse. Es komme daher auf die Notwendigkeit des Weges als Zufahrt zu Feld und Wald im Sinne eines Mindestflurwegs an. Für die sich daraus ergebenden Anforderungen für eine Nutzung durch land- und forstwirtschaftlichen Schwerverkehr sei die in Aussicht gestellte Sanierung der Brücke über die Urach besonders wichtig, weshalb diese unter die Priorität 1 falle. Die darüber hinaus vorgeschlagenen Maßnahmen 2130 und 2132 seien durchaus geeignet, den Anforderungen als Mindestflurweg auf Dauer gerecht zu werden, da mit einer Asphaltdeckensanierung nach aller Erfahrung und den einschlägigen bautechnischen Bestimmungen eine deutliche Erhöhung der Tragfähigkeit einhergehe. Ausreichend wäre freilich ein in Schotterbauweise befestigter Weg. Über die unterbreiteten Ausbauvorschläge hinaus könnten aufgrund der Kostendeckelung jedenfalls keine weiteren Maßnahmen finanziert werden. Die vorgebrachten Ausbauwidersprüche und -anträge seien daher priorisiert und auf dieser Grundlage einvernehmliche Regelungen getroffen worden. Lediglich mit den Widerspruchsführern habe keine Einigung erzielt werden können. Eine über den angebotenen Umfang hinausgehende Wegesanierung ginge zu Lasten anderer Widerspruchsführer mit begründeteren Anliegen. Mit der unter dem 02.05.2014 vorgeschlagenen Widerspruchsregelung habe die untere Flurbereinigungsbehörde letztlich über den Ausbauantrag entschieden. Eine weitergehende Wegeverbesserung stoße an die Grenzen der Finanzierbarkeit und begegne überdies rechtlichen Bedenken. Denn als Gemeindestraße mit der Funktion einer Erschließung von Wohnplätzen falle der „Fallerslochweg“ bereits seit dem 1988 erfolgten Ausbau in die Unterhaltungslast der Stadt. Hierfür Mittel der Flurneuordnung einzusetzen, widerspreche den geltenden Förder- und Finanzierungsgrundsätzen. Anders verhielte es sich nur, wenn sich infolge von Maßnahmen der Flurneuordnung eine Änderung in der Funktion und Bedeutung des Wegs ergäbe, was jedoch nicht der Fall sei. Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.09.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin (als Teilnehmerin) am 09.10.2014 Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben, mit der sie weiterhin den Vollausbau eines wesentlichen Teils des „Fallerslochwegs“ sowie eine Ertüchtigung der Urach-Brücke begehrt. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG habe sie Anspruch auf eine Erschließung ihrer Haus- und Hofstelle durch einen Weg, der ihr eine ortsübliche Benutzung ermögliche. Der im Zusammenlegungsplan vorgesehene Wegeausbau gewährleiste dies nicht. Die Beschaffenheit eines Wegs müsse der Nutzung der durch ihn erschlossenen Grundstücke entsprechen. Derzeit bestehe der „Fallerslochweg“ aus einer einfachen Asphaltdecke mit einer Breite von 2,5 m ohne Bankette und Unterbau. Der streitgegenständliche Wegeabschnitt bilde zusammen mit der Wegebaumaßnahme 269 einen Holzabfuhrweg zur Urachtalstraße (L 180) und werde regelmäßig mit Holztransportern mit einer Gesamtlast von jeweils 20 - 30 t oder Holzvollerntemaschinen befahren, die die vorhandene Asphaltdecke erheblich strapazierten und innerhalb kurzer Zeit schwer schädigten. Denn die Nutzung mit Schwerlastfahrzeugen führe dazu, dass die einfache Asphaltdecke aufreiße und seitlich nach unten gedrückt werde, Asphaltteile abrissen und weggeschoben würden, sich die Wegemitte wölbe und damit für den normalen Kfz-Verkehr nahezu unpassierbar werde. Zur Erreichung ihres Wohnanwesens sei sie jedoch auf den Weg angewiesen. Aufgrund ihres Erschließungsanspruchs könne sie eine ganzjährige Befahrung fordern. Mit einem Vollausbau wolle sie erreichen, dass der forstwirtschaftliche Schwerverkehr den Weg nicht wieder innerhalb kürzester Zeit zerstöre und für den Kfz-Verkehr nahezu unbrauchbar mache. Mit einem nutzungsadäquaten Ausbau solle letztlich nur die Erschließung ihres Grundstücks gesichert werden. Jeder Teilnehmer habe Anspruch auf Erschließung durch einen zeitlich uneingeschränkten Zugang für jede ihm mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung. Auch wenn sie mit ihrer derzeit nur in geringem Umfang betriebenen Landwirtschaft nicht über eine Hofstelle verfüge, müsse ihr eine Zufahrtsmöglichkeit verbleiben. Unabhängig davon stelle ein solcher öffentlicher Feld- und Waldweg keine ausreichende Erschließung für die zu bewirtschaftenden Waldgrundstücke dar. Von einer solchen könne erst ab einer Fahrbahnbreite von 3 m nebst einem 1,5 m breiten Bankett ausgegangen werden. Dass der „Fallerslochweg“ in seiner gegenwärtigen und im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens vorgesehenen Ausbauart und -breite nicht geeignet sei, den anfallenden Schwerlastverkehr aufzunehmen, folge daraus, dass der Weg mit einem Feuerwehrfahrzeug, aber auch mit schwerem Lieferverkehr oder gewöhnlichen Kfz-Verkehr nicht mehr sicher befahren werden könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom 9. September 2014 zu verpflichten, erneut über die von ihr begehrte Änderung des Zusammenlegungsplans des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 1. Juni 2012 zu entscheiden, dass der „Fallerslochweg“ auf einer Länge von 10 m vor der Urach-Brücke bis zur Einmündung des Holzabfuhrwegs 269 in einer Fahrbahnbreite von 3 m und mit einer Schottertragschicht von 4 m ausgebaut und die Brücke über die Urach ertüchtigt wird. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu verweist es auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt das Landesamt im Wesentlichen noch aus: Da mit der Zusammenlegung Einzelhöfe und Gehöftgruppen sowie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erschlossen werden sollten, es sich bei dem Anwesen der Klägerin jedoch um keine aktiv betriebene Hofstelle mehr handle, könne ein Ausbau der Zufahrt im vorliegenden Verfahren nicht verlangt werden. Die Ertüchtigung von Zufahrten zu sonstigen bewohnten Anwesen im Außenbereich gehöre nicht zu den Zielsetzungen des Verfahrens, zumal die rechtliche und tatsächliche Nutzung der bestehenden Zufahrt nicht nachteilig verändert werde. Die Situation werde sogar verbessert, da künftig weniger Holz über den „Fallerslochweg“ abgefahren und zugunsten der Stadt Vöhrenbach eine Wegedienstbarkeit begründet werde. Da der Weg auf dem Teilabschnitt von der Einmündung des Waldweges 269 bis zur Brücke nicht mehr den land- und forstwirtschaftlichen Anforderungen gerecht werde, sei ohnehin beabsichtigt, ihn aufgrund eines Nachtrags durch eine Asphaltdeckensanierung zu ertüchtigen und gleichzeitig die Tragfähigkeit zu erhöhen. Dabei sei berücksichtigt, dass der Weg auch als Zufahrt zu einem Wohnanwesen diene. Ein Ausbau mittels Asphaltdeckensanierung sei zweckmäßig, da dies eine allgemein anerkannte Bauweise darstelle, die den anfallenden land- und forstwirtschaftlichen Verkehr in der üblichen Nutzungsdauer ohne Schäden aufnehmen könne. Auf einem kurzen Teilstück von ca. 40 m sei der „Fallerslochweg“ 2011 bereits von der Stadt mit einer neuen Asphaltschicht versehen worden, ohne dass seither Schäden aufgetreten wären. Da die zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt seien und der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. .../2 und .../3 einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme nicht zustimme, sei ein weitergehender (Voll-) Ausbau nicht zu rechtfertigen. Derzeit sei der „Fallerslochweg“ in der Ausbaukarte nicht als auszubauender Weg dargestellt. Vielmehr sei lediglich zur gütlichen Regelung vorschlagen worden, über einen Nachtrag den teilweisen Vollausbau auf einer Länge von 80 m gemeinsam mit weiteren neuen Maßnahmen in die Ausbaukarte aufzunehmen. Da hinsichtlich der Ausbauart kein Konsens habe hergestellt werden können, sei der erforderliche Nachtrag bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zurückgestellt worden. Der „Fallerslochweg“ sei 1988 vom Bodenverband „Mittlerer Schwarzwald" als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg mit einer Asphalttragdeckschicht ca. 2,8 m breit ausgebaut worden. Die Breite der Bankette betrage im Mittel ca. 0,25 m, sodass der Weg insgesamt ca. 3,3 m breit sei. Für den damaligen Ausbau von ca. 1.000 Ifdm. seien Kosten von ca. 124.000 DM angefallen. Grundlage für den Ausbau seien die Richtlinien für den ländlichen Wegebau 1975 gewesen, die als Regelfahrbahnbreite 3,0 m und als Ausnahme 2,5 m vorgegeben hätten. Die Baukosten ließen den Schluss zu, dass unter der Asphaltdeckschicht entsprechend den damaligen Gepflogenheiten auch eine Tragschicht von ca. 15 - 20 cm eingebaut worden sei. Mit einem Ausbau werde die Tragfähigkeit so erhöht, dass der Weg jedenfalls gelegentliche maximal zulässige Achslasten von 11,5 t aufnehmen könne, ohne Schaden zu nehmen. Damit werde der geplante Ausbau der zu erwartenden Nutzung gerecht. Das neu auszubauende Teilstück des Waldwegs 269 diene schließlich vorrangig der Holzabfuhr über den Waldweg 259. Insofern reduzierten sich die über den „Fallerslochweg“ erschlossenen privaten Waldflächen, die zudem nur ausnahmsweise mit schweren Vollerntemaschinen bewirtschaftet würden. Werde danach über den „Fallerslochweg“ nur vier- bis fünfmal im Jahr Holz abgefahren, würde die neue Asphaltdecke keineswegs innerhalb kurzer Zeit schwer geschädigt. Dem Senat liegen die vom Landesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der einschlägigen Pläne und Karten vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.