Beschluss
4 BN 11/16
BVERWG, Entscheidung vom
12mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ist ein Hauptsacheverfahren erledigt, ist das Beschwerdeverfahren nach entsprechender Anwendung von §141, §125 Abs.1, §92 Abs.3 VwGO einzustellen.
• Bei Erledigung sind die Kosten nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen zu verteilen; trägt der Beschwerdeführer ein einschlägiges Prozessrisiko, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
• Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; sie fehlt, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage für die Vorinstanz nicht maßgeblich war.
• Eine Divergenzzulassung nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit demselben Rechtssatz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
• Bei Änderung eines Bebauungsplans ist die Wirksamkeit früherer Fassungen nur dann als Vorfrage zu prüfen, wenn ein Rechtmäßigkeitszusammenhang besteht; ersetzen die neuen Festsetzungen hingegen sämtliche früheren Festsetzungen oder sind sie erneut in den Abwägungsprozess einbezogen, entsteht ein eigenständiger Plan, bei dem alte Fehler nicht fortwirken.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Erledigung; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers • Ist ein Hauptsacheverfahren erledigt, ist das Beschwerdeverfahren nach entsprechender Anwendung von §141, §125 Abs.1, §92 Abs.3 VwGO einzustellen. • Bei Erledigung sind die Kosten nach §161 Abs.2 VwGO nach billigem Ermessen zu verteilen; trägt der Beschwerdeführer ein einschlägiges Prozessrisiko, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. • Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; sie fehlt, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage für die Vorinstanz nicht maßgeblich war. • Eine Divergenzzulassung nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit demselben Rechtssatz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. • Bei Änderung eines Bebauungsplans ist die Wirksamkeit früherer Fassungen nur dann als Vorfrage zu prüfen, wenn ein Rechtmäßigkeitszusammenhang besteht; ersetzen die neuen Festsetzungen hingegen sämtliche früheren Festsetzungen oder sind sie erneut in den Abwägungsprozess einbezogen, entsteht ein eigenständiger Plan, bei dem alte Fehler nicht fortwirken. Der Antragsteller rügte in der Beschwerde die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur 4. Änderung eines Bebauungsplans. Streitgegenstand war die Frage, ob bei Auslegung des Planentwurfs mit Begründung eine fehlende Vorprüfung und Dokumentation nach §3c UVPG die Regelung des §3 Abs.2 Satz1 BauGB verletzt. Vorinstanz und Antragsgegnerin erklärten das Hauptsacheverfahren für erledigt. Der Antragsteller hielt die Erledigung nicht für ausreichend, da die Vorinstanz die Notwendigkeit der Prüfung früherer Planfassungen im Zusammenhang mit der 4. Änderung verneint hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hatte angenommen, die 4. Änderung ersetze die früheren Festsetzungen jedenfalls so weit, dass ein eigenständiger Plan entstanden sei. Der Antragsteller machte eine fehlerhafte Rechtsanwendung und eine von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Rechtsprechung geltend. • Das Verfahren ist nach entsprechender Anwendung von §141, §125 Abs.1, §92 Abs.3 VwGO einzustellen, weil das Hauptsacheverfahren erledigt ist. • Über die Kosten ist nach §161 Abs.2 VwGO unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, weil seine Beschwerde im Erfolgsfall hätte zurückgewiesen werden müssen. • Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO scheidet aus, weil die vom Antragsteller beanspruchte grundsätzliche Bedeutung fehlt; die aufgeworfene Frage war für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich. • Eine Zulassung nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt nicht in Betracht; es liegt kein Widerspruch desselben Rechtssatzes vor. • Zur Frage der Wirksamkeit früherer Planfassungen gilt: Sind frühere Festsetzungen in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit der angegriffenen Änderung, erfasst deren Unwirksamkeit auch die spätere Fassung; ersetzen die neuen Festsetzungen jedoch sämtliche alten oder werden sie neu abgewogen, liegt ein eigenständiger Plan vor, bei dem alte Fehler nicht fortwirken. • Die vom Antragsteller geltend gemachte fehlerhafte Anwendung des Rechtssatzes des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Rechtsfrage, die die Vorinstanz nicht gestellt hat; deshalb ist sie für eine Revisionszulassung nicht maßgeblich. • Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde nach den Vorschriften des GKG auf 25.000 € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, weil sich das Hauptsacheverfahren erledigt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller nach §161 Abs.2 VwGO, da seine Beschwerde im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hatte und er das Prozessrisiko zu tragen hat. Eine Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO war nicht gerechtfertigt: Es fehlte an grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Frage und an einer Divergenz zu Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.