Beschluss
4 BN 20/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Interesse eines Grundstückseigentümers, in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang, der stets Antragsbefugnis zur Normenkontrolle vermittelt.
• Antragsbefugt ist, wer substantiiert Tatsachen vorträgt, die es möglich erscheinen lassen, durch Festsetzungen des Bebauungsplans in subjektive Rechte verletzt zu werden; hierfür gelten keine erhöhten Anforderungen bei Rügen unzureichender Abwägung.
• Verfahrensentscheidungen über Trennung und Verbindung von Verfahren nach § 93 VwGO sind unanfechtbar und grundsätzlich nicht revisionsfähig; zulassungsfähig sind nur Mängel, die dem angefochtenen Urteil selbst anhaften.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis bei Einbeziehung in Bebauungsplan; Verfahrensrügen • Das Interesse eines Grundstückseigentümers, in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang, der stets Antragsbefugnis zur Normenkontrolle vermittelt. • Antragsbefugt ist, wer substantiiert Tatsachen vorträgt, die es möglich erscheinen lassen, durch Festsetzungen des Bebauungsplans in subjektive Rechte verletzt zu werden; hierfür gelten keine erhöhten Anforderungen bei Rügen unzureichender Abwägung. • Verfahrensentscheidungen über Trennung und Verbindung von Verfahren nach § 93 VwGO sind unanfechtbar und grundsätzlich nicht revisionsfähig; zulassungsfähig sind nur Mängel, die dem angefochtenen Urteil selbst anhaften. Der Antragsteller wandte sich gegen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Änderung und Teilung von Bebauungsplänen (Weisham, Nr. 14 und Teilbereich Nord-West). Er begehrte Normenkontrolle und rügte insbesondere, dass sein Grundstück nicht in den Geltungsbereich einbezogen werde, dass dadurch sein dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sowie die Anordnung einer Garage auf einer Nachbarparzelle unzureichend berücksichtigt werde. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Antragsbefugnis in mehreren Punkten, hielt die Trennung der Verfahren für zulässig und sah keine Verfahrensfehler. Der Antragsteller beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit Bezug auf materielle und verfahrensrechtliche Aspekte. • Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Die Frage, ob das Interesse, in einen Bebauungsplan einbezogen zu werden, stets abwägungserheblich sei, ist insofern geklärt, als dieses Interesse für sich genommen keine Antragsbefugnis vermittelt; nur in Ausnahmefällen willkürlicher Nichtaufnahme könnte anders zu entscheiden sein. • Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert substantiierte Tatsachen, die eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte durch Planfestsetzungen nahelegen; für Abwägungsrügen genügen Tatsachen, die eine fehlerhafte Behandlung der Belange möglich erscheinen lassen. • Zur Prüfung der behaupteten Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts: Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Antragsbefugnis, weil er Dritte nicht von der Nutzung ausschließen kann und der Verwaltungsgerichtshof mangels hinreichender Breite der Verkehrsfläche und fehlender Parkflächen keine planbedingte Beeinträchtigung feststellte. • Zur Garage auf Parzelle 8: Die Gemeinde nahm eine Änderung vor (Abrücken des Baufensters um einen Meter) und die erneute Anhörung wurde nicht weiter verfolgt; der verbleibende Abstand von einem Meter gegenüber geforderten 1,5 Metern ist objektiv geringfügig und begründet keine abwägungserhebliche Betroffenheit. • Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die Kritik an der Verkennung des Verhältnisses zweier Bebauungspläne trifft nicht, weil Bebauungspläne Landesrecht sind und Auslegungsfragen für die Revision bindend von der Vorinstanz zu beurteilen sind; Entscheidungen über Verfahrenszusammenhang nach § 93 VwGO sind unanfechtbar, Mängel müssten als Folge der Trennung dem Urteil selbst anhaften, was hier nicht substantiiert dargetan wurde. • Darlegungsanforderungen: Die Beschwerde erfüllt nicht die erforderliche Konkretisierung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; statt schlüssiger Tatsachenvorträge bleiben pauschale Behauptungen, insbesondere zu Erschließungsmöglichkeiten, aus. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47,52 GKG; die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass das bloße Interesse, in einen Bebauungsplan einbezogen zu werden, regelmäßig keine Antragsbefugnis zur Normenkontrolle begründet, soweit nicht besondere Umstände (z. B. willkürliche Nichtaufnahme) vorliegen. Konkrete Rügen zur Beeinträchtigung dinglicher Rechte und zur Stellung der Garage hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; mögliche Nachteile wurden als geringfügig eingeschätzt. Verfahrensrügen scheitern, weil Verfahrensentscheidungen über Trennung unanfechtbar sind und etwaige Mängel dem Urteil selbst hätten anhaften müssen, was nicht dargetan wurde.