Beschluss
6 B 13/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachträgliche gesetzliche Befristungen von Berufungszusagen sind zulässig, wenn sie verfassungsrechtlichen Anforderungen an Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit genügen.
• Berufungszusagen haben keinen Bestandsschutz, soweit ihre Änderung oder Aufhebung zur Verwirklichung legitimer gesetzgeberischer Ziele erforderlich ist, etwa zur bedarfs- und leistungsgerechten Mittelverteilung.
• Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) sichert nur die Grund- bzw. Mindestausstattung; weitergehende Zusagen können durch Gesetz geändert werden, ohne dass damit der grundrechtliche Standard unterschritten werden darf.
• Revisionszulassung ist zu versagen, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz im Sinne der VwGO aufweist.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Befristung von Berufungszusagen zulässig bei verfassungsrechtlicher Wahrung von Vertrauensschutz und Mindestausstattung • Nachträgliche gesetzliche Befristungen von Berufungszusagen sind zulässig, wenn sie verfassungsrechtlichen Anforderungen an Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit genügen. • Berufungszusagen haben keinen Bestandsschutz, soweit ihre Änderung oder Aufhebung zur Verwirklichung legitimer gesetzgeberischer Ziele erforderlich ist, etwa zur bedarfs- und leistungsgerechten Mittelverteilung. • Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) sichert nur die Grund- bzw. Mindestausstattung; weitergehende Zusagen können durch Gesetz geändert werden, ohne dass damit der grundrechtliche Standard unterschritten werden darf. • Revisionszulassung ist zu versagen, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz im Sinne der VwGO aufweist. Der Kläger ist seit 1999 ordentlicher Professor an der beklagten Universität. Bei Berufung war ihm unbefristet eine volle wissenschaftliche Mitarbeiterstelle (C1) sowie eine befristete Zusatzstelle zugesagt; die C1-Stelle wurde nie besetzt. Thüringer Landesrecht regelte seit 2003, dass Ausstattungszusagen grundsätzlich befristet werden dürfen; unbefristete Zusagen wurden mit Übergangsfrist auf drei Jahre befristet. Die Universität legte eine neue Regelung zur Mindestausstattung fest und wies dem Kläger vorläufig eine halbe Stelle unbefristet zu; eine weitere halbe Stelle soll später befristet zugewiesen werden. Das VG verurteilte die Universität zur erneuten Entscheidung über die Zuweisung einer vollen Stelle; das OVG wies die Berufungen zurück mit der Begründung, die Berufungszusage sei durch die nachträgliche gesetzliche Befristung hinfällig geworden und die neue Verteilungsregelung sei noch nicht rechtswirksam. • Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg, weil er nicht darlegte, dass Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) oder Divergenz (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) vorliegen. • Regelungen wie §135b Abs.3 ThürHG 2003 betreffen Landesrecht und sind grundsätzlich irrevisibel; eine verfassungsrechtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Maßstäbe des Grundgesetzes. • Das Bundesverfassungsgericht hat Eingriffe des Gesetzgebers in Berufungszusagen nicht generell untersagt; zu prüfen sind Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit unter Würdigung legitimer gesetzgeberischer Ziele und etwaiger Übergangsregelungen. • Berufungszusagen genießen keinen absoluten Bestandsschutz, wenn ihre Aufhebung zur Verwirklichung legitimer Ziele wie bedarfs- und leistungsorientierter Mittelverteilung erforderlich ist. • Art.5 Abs.3 GG gewährleistet nur die für Forschung und Lehre erforderliche Grund- bzw. Mindestausstattung; weitergehende Zusagen können durch Gesetz geändert werden, soweit der verfassungsrechtliche Mindeststandard gewahrt bleibt. • Das OVG hat festgestellt, dass verfügbare Haushaltsmittel nicht ausreichen, um frühere Gründungszusagen in voller Höhe zu erfüllen; insoweit hat das OVG die Gesetzesbefugnis und die Verhältnismäßigkeit der Befristung geprüft und bejaht. • Der Kläger hat behauptete abweichende Tatsachen nicht in zulässiger Weise gerügt, sodass diese im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. • Eine behauptete Divergenz zur früheren Rechtsprechung des BVerwG liegt nicht vor, weil diese sich nicht mit der Frage der unmittelbaren gesetzlichen Entziehung von Berufungsrechtspositionen befasst hatte. Die Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht durfte die nachträgliche Befristung unbefristeter Ausstattungszusagen im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben für zulässig erachten, weil legitime gesetzgeberische Ziele (bedarfs- und leistungsorientierte Mittelverteilung) die Änderung der Zusagen rechtfertigen können und die Mindestausstattung nach Art.5 Abs.3 GG gewahrt bleibt. Die Universität hat jedoch bei der weitergehenden Verteilung der knappen Personalressourcen die Pflicht, eine rechtsverbindliche und leistungs- sowie bedarfsorientierte Regelung zu schaffen und den betroffenen Professuren angemessene Berücksichtigung zu gewähren. Mangels Darlegung grundsätzlicher oder divergierender Rechtsfragen durch den Kläger war der Sprung zum Revisionsgericht nicht gegeben; damit bleibt die OVG-Entscheidung rechtskräftig.