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Urteil

8 K 2182/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:0217.8K2182.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten über das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung. Die Klägerin nahm im Oktober 2018 an der Wiederholungsprüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung teil. Die dabei von ihr angefertigten schriftlichen Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: Zivilrecht 1: ausreichend (5 Punkte) Zivilrecht 2: ausreichend (4 Punkte) Zivilrecht 3: ausreichend (4 Punkte) Strafrecht 1: mangelhaft (1 Punkt) Öff. Recht 1: mangelhaft (2 Punkte) Öff. Recht 2: mangelhaft (3 Punkte) Mit Bescheid vom 29.01.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden worden sei, da vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet oder im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen (Bl. 3-4 der Gerichtsakte). Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin mit Einwänden gegen die Bewertung der Klausuren „Zivilrecht III“ und „Öffentliches Recht I“. So habe der Zweitprüfer der Klausur „Öffentliches Recht I“ die Prüfungsanforderungen überdehnt. Die von ihm erwartete Auseinandersetzung mit dem Gefahrbegriff des § 58a AufenthG liege außerhalb des Pflichtfachkatalogs nach § 11 Abs. 2 Nr. 13 JAG NRW. Der Zweitprüfer habe zudem falsche Zitierung von Gesetzen, die als Flüchtigkeitsfehler einzuordnen seien, zu stark gewichtet. Des Weiteren sei der Erwartungshorizont nicht dargelegt worden und die Begründung der Benotung, auf die die Prüfer sich geeinigt haben, fehle. Eine Beratung sei auf Grundlage der Dokumentationen nicht erkennbar. Hinsichtlich der Bewertung der Klausur „Zivilrecht III“ erhob die Klägerin den Einwand, dass diese nicht den Begründungsanforderungen genüge. Es fehle an der Darlegung des Erwartungshorizonts und der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades der Klausur. Das Justizprüfungsamt leitete die Widerspruchsbegründung den an der Korrektur der Klausuren „Zivilrecht III“ und „Öffentliches Recht I“ beteiligten Prüfern zu, die sich ihrerseits zu der Begründung äußerten. Die Prüfer der Klausur „Zivilrecht III“ hielten an ihrer Bewertung fest. Die Aufsichtsarbeit „Öffentliches Recht I“ bewerteten die Prüfer nach nochmaliger Durchsicht übereinstimmend mit drei Punkten. Das Prüfungsamt wies den Widerspruch der Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahmen der einzelnen Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2019, zugestellt am 12.06.2019, zurück (Bl. 5-7 der Gerichtsakte). Die Prüfung sei auch angesichts der sich nunmehr ergebenden Durchschnittspunktzahl von 3,33 Punkten weiterhin nicht bestanden. Die Aufgabenstellung und der Erwartungshorizont der Klausur „Öffentliches Recht I“ bewegten sich im Rahmen des zulässigen Prüfungsstoffes. Die Verfahrensanforderungen nach § 14 Abs. 1 S. 2 JAG NRW seien hinreichend beachtet worden. Die Klägerin hat am 08.07.2019 Klage erhoben. Am 19.07.2019 hat sie zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung gestellt (Az. 8 L 814/19). Diesen hat das Gericht mit Beschluss vom 16.10.2019 abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 50-58 der Verfahrensakte 8 L 814/19). Die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26.11.2019 zurückgewiesen (Az. 14 B 1474/19). Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin die bereits im Vorverfahren gegen die Bewertungen der Klausuren „Zivilrecht III“ und „Öffentliches Recht I“ vorgetragenen Einwände. Es liege zudem ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 JAG NRW vor, weil die angegriffenen Klausuren nicht jeweils von einem Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 JAG NRW (Prüfer aus dem Hochschulbereich) bewertet worden seien. Angesichts des geringen prozentualen Anteils von Prüfern aus dem Hochschulbereich werde die Erfüllung des § 14 Abs. 2 JAG NRW strukturell verfehlt. Die Klägerin nimmt Bezug auf die Einwendungen im Rahmen ihrer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Klägerin beantragt, 1. den Prüfungsbescheid vom 29.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2019 aufzuheben; 2. den Beklagten zu verpflichten, die von ihr bei den Klausuren Öffentliches Recht I und Zivilrecht III erbrachten Prüfungsleistungen unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Beratung sowie die Notenbegründung der Prüfer der Klausur „Öffentliches Recht I“ seien ordnungsgemäß erfolgt. Dass der Zweitprüfer in Bezug auf den Gefahrbegriff des § 58a AufenthG Problembewusstsein erwartet habe, überspanne die Prüfungsanforderungen nicht. Es sei erkennbar, dass der Zweitkorrektor die falsche Zitierung von Gesetzen zwar als einen Fehler, jedoch als einen solchen von untergeordneter Bedeutung gewertet habe. Für die Abweichung von der Sollvorschrift des § 14 Abs. 2 JAG NRW habe ein triftiger Grund vorgelegen, da nicht genügend Prüfer aus dem Personenkreis des § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 JAG NRW zur Verfügung gestanden hätten. Im Jahr 2018 seien 14,32 Prozent der Klausuren durch Hochschullehrer korrigiert worden. Dieser Personenkreis könne nicht verpflichtet werden, werde aber von der Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes in einem Aufforderungsschreiben angefragt und im Falle einer Meldung vorrangig eingesetzt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 8 L 84/19 und der beigezogenen Verwaltungsvor-gänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 29.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Daher steht der Klägerin nicht der geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen zu. Hierzu hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt: „Weder die Bewertung der Klausur „Zivilrecht III“ noch diejenige der Klausur „Öffentliches Recht I“ lässt Bewertungsmängel erkennen. Dabei geht das Gericht bei der Überprüfung der von der Antragstellerin geltend gemachten Bewertungsrügen von folgenden Grundsätzen aus: Mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Bewertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist. Erfolglos bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und/oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Schließlich bleiben auch solche Rügen erfolglos, die, weil fachlich unzutreffend, unbegründet sind. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, juris und BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, juris. Daran gemessen leiden die von der Antragstellerin angegriffenen Bewertungen der Klausuren „Zivilrecht III“ mit „ausreichend“ (4 Punkte) und „Öffentliches Recht I“ mit „mangelhaft“ (3 Punkte) an keinen Mängeln. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler bei der Bewertung der Klausur (I.) als auch mit Blick auf die von der Antragstellerin gerügten Fehler im Bewertungsverfahren (II.). I. Die Bewertungen der Klausur „Zivilrecht III“ mit „ausreichend“ (4 Punkte) und der Klausur „Öffentliches Recht I“ mit „mangelhaft“ (3 Punkten) lassen keine Rechtsfehler erkennen. 1. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Begründungen der Klausurbewertungen durch die jeweiligen sog. Erst- und Zweitkorrektoren. Dem Einwand der Antragstellerin, dass die einzelnen Bewertungen der Korrektoren Defizite aufweisen, kann nicht gefolgt werden. Eine Begründung muss ihrem Inhalt nach grundsätzlich so beschaffen sein, dass es dem Prüfling möglich ist, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, und ggf. eine sich daran anschließende gerichtliche Kontrolle ermöglicht wird. Aus diesem Grund müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in allen Einzelheiten, aber in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 14 A 66/09 -, juris, Rn. 20 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 706. Diesen Maßstab erfüllen die Begründungen der Bewertungen zu den streitgegenständlichen Klausuren. Sowohl in den Erst- als auch den Zweitgutachten ist dargelegt, welche inhaltlichen Aspekte aus Sicht des jeweiligen Korrektors zu erörtern gewesen wären und ob die Antragstellerin dem gerecht geworden ist. Die Korrektoren haben sich zudem im Überdenkungsverfahren mit den von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt und sind nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewertung der Klausur „Zivilrecht III“ dadurch nicht in Frage gestellt wird und dass die Bewertung der Klausur „Öffentliches Recht I“ um einen Punkt angehoben wird. Warum es der Antragstellerin auf der Grundlage der Bewertungsbegründungen nicht möglich sein soll, Einwände gegen die - insbesondere fachspezifischen - Bewertun-gen vorzubringen, erschließt sich der Kammer nicht. Ausreichend begründet ist auch die vom Erst- und Zweitkorrektor im Einigungsverfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW festgelegte Note der Klausur „Öffentliches Recht I“ auf - ursprünglich - „mangelhaft“ (2 Punkte). An die Begründung einer Bewertung im Einigungsverfahren sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW unabhängig voneinander gefertigten Begründungen des Erst- und Zweitkorrektors. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 - 6 B 45.95 -, juris, Orientierungssatz; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn 711. Auf die oben formulierten Anforderungen an die Begründung kann damit verwiesen werden. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Prüfungsentscheidung nach erfolgtem Einigungsverfahren gerecht. Aus dem unter dem 30. Dezember 2018 angefertigten Vermerk des Zweitgutachters U. , dass nach Beratung durch die Gutachter die Arbeit unter Berücksichtigung der ergänzend festgestellten, teils erheblichen Mängel mit mangelhaft (2 Punkte) bewertet werde, ergibt sich, dass Grundlage der abschließenden Entscheidung sowohl die Ausführungen des Erst- als auch des Zweitkorrektors sein sollen und diese - gemeinsam - die Begründung der - zunächst - abschließend vergebenen Note „mangelhaft (2 Punkte)“ darstellen. Insbesondere aus der Formulierung, „unter Berücksichtigung der ergänzend festgestellten Mängel“ (Hervorhebung durch die Kammer) wird deutlich, dass der Erstkorrektor - nachdem das Zweitgutachten noch ergänzende Mängel aufgeführt hat - sich unter Zusammenfügung der von ihm und der vom Zweitkorrektor festgestellten Mängel der Auffassung des Zweitkorrektors, dass die Arbeit mit „mangelhaft“ (2 Punkte) zu bewerten sei, angeschlossen hat. Da somit erkennbar keine weiteren - über die in den beiden Gutachten hinausgehenden - Erwägungen für die abschließend vergebene Note von Bedeutung waren, bedurfte es einer erneuten gemeinsamen ausführlichen Begründung von Erst- und Zweitkorrektor nicht. Diese Konstellation ist vergleichbar mit der in der Rechtsprechung geklärten Konstellation, dass sich der Zweitkorrektor - ohne eine eigene Begründung der Klausur abzufassen - dem Erstkorrektor allein mit dem Wort „Einverstanden“ anschließen darf. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 711 unter Verweis auf die Rechtsprechung. Die Begründung der Note des Zweitkorrektors ist in einem solchen Fall ausschließlich den Ausführungen des Erstkorrektors zu entnehmen. In der vorliegenden Konstellation sind die maßgeblichen Gründe, die die Korrektoren dazu bewogen haben - zunächst - die Note „mangelhaft“ (2 Punkte) zu vergeben, sowohl im Erst- als auch im Zweitgutachten dargelegt. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Korrektoren keine Angaben zu prüfungsspezifischen Wertungen gemacht hätten und insbesondere mit Blick auf die Bewertung der Klausur „Zivilrecht III“ auch im Überdenkungsverfahren noch keine Angaben zum Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung gemacht worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass eine absolute Pflicht, solche Angaben in die Bewertungsbegründung aufzunehmen, nicht besteht. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Möglichkeiten der Darstellung prüfungsspezifischer Wertungen begrenzt sind. Vor diesem Hintergrund muss in der Bewertungsbegründung nur dann eine prüfungsspezifische Einschätzung zum Schwierigkeitsgrad erfolgen, wenn der Prüfer seine Bewertung auch darauf stützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 14 A 66/09 -, juris, Rn. 20 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 706. Letzteres aber lässt sich den Stellungnahmen der Korrektoren nicht entnehmen. Ebenfalls teilt die Kammer den Einwand der Antragstellerin nicht, dass die Stellungnahme des Zweitkorrektors zur Klausur „Öffentliches Recht I“ im Überdenkungsverfahren unschlüssig ist. Die Unschlüssigkeit begründet die Antragstellerin mit den vom Zweitkorrektor gemachten Aussagen, dass die Antragstellerin nicht bestreite, dass die von ihm im Zweitvotum dargestellten Mängel vorlägen, sowie dass es unzweifelhaft sei, dass diese nicht allein notenbestimmend gewesen seien. Hieraus zieht sie den Schluss, dass der Zweitkorrektor seiner Bewertung Aspekte bzw. Mängel zugrunde gelegt haben muss, die er nicht in seinem Votum dargelegt hat. Unberücksichtigt lässt die Antragstellerin hierbei jedoch, dass es sich bei den Ausführungen des Zweitkorrektors in seinem Zweitgutachten (lediglich) um zum Gutachten des Erstkorrektors ergänzende Ausführungen handelt. Dies stellt der Zweitkorrektor zu Beginn seiner Ausführungen eindeutig heraus. Daraus folgt zwangsläufig, dass die vom Zweitkorrektor dargestellten Mängel keinesfalls allein notenbestimmend gewesen sein können, sondern nur im Zusammenspiel mit den vom Erstkorrektor festgestellten Mängeln. 2. Die Antragstellerin dringt ferner mit ihrem Einwand, dass der Zweitprüfer die Prüfungsanforderungen überzogen habe, indem er eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem in § 58a Aufenthaltsgesetz enthaltenen Begriff der Gefahr verlangt habe, nicht durch. Die Antragstellerin geht zwar richtig davon aus, dass das Aufenthaltsgesetz nicht zum Pflichtfachstoff gehört (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 13 JAG NRW) und daher in Bezug auf dieses kein Einzelwissen vorausgesetzt, sondern lediglich Verständnis und Arbeitsmethode überprüft werden dürfen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW). Anhaltspunkte dafür, dass der Zweitkorrektor weitergehende Anforderungen an die Antragstellerin in Bezug auf den in § 58a AufenthG enthaltenen Gefahrenbegriff gestellt hat, bestehen jedoch nicht. Solche ergeben sich zum einen nicht aus der im Zweitgutachten vom 27. Dezember 2018 enthaltenen Formulierung, dass „auf den Begriff der Gefahr einzugehen [gewesen wäre], der im Rahmen der einschlägigen RGL. umstritten ist“. Bei verständiger Würdigung lässt sich dieser Formulierung zunächst allein entnehmen, dass der Zweitkorrektor eine grundsätzliche Beschäftigung mit dem Gefahrenbegriff des § 58a AufenthG erwartet hat. Anderes ist auch nicht aus dem beigefügten Hinweis, dass der Begriff der Gefahr im Rahmen der einschlägigen Rechtsgrundlage umstritten sei, herzuleiten. Dieser Hinweis kann lediglich als eine objektive Feststellung des Zweitkorrektors eingeordnet werden, womit dieser sein Verlangen nach einer grundsätzlichen Beschäftigung mit dem Gefahrenbegriff begründet. Von dieser Anforderung - der grundsätzlichen Beschäftigung mit dem Gefahrenbegriff - weicht der Zweitkorrektor auch nicht in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2019 zu den von der Antragstellerin erhobenen Bewertungsrügen ab. Auch darin führt er aus, dass er lediglich ein „Problembewusstsein“ sowie eine „Transferleistung“ der Kenntnisse, die die Antragstellerin zum Gefahrenbegriff des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts haben müsste, erwartet habe, jedoch keine speziellen Kenntnisse des Ausländerrechts. Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zweitkorrektor bei der Anwendung und Auslegung des Gefahrenbegriffs höhere Anforderungen an die Antragstellerin gestellt hat, als die in § 11 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW genannten. Anhaltspunkte dafür, dass der Zweitgutachter in Bezug auf den Gefahrenbegriff des § 58a AufenthG über die in § 11 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW formulierten hinausgehende Anforderungen gestellt hat, ergeben sich auch nicht ohne weiteres aus der Formulierung im letzten Absatz des Zweitgutachtens, dass „Die Kernprobleme […] - mit geringen Ausnahmen - nicht gesehen und/oder nicht mit hinreichender Begründungstiefe bearbeitet [werden].“ Dieser Satz bezieht sich zum einen auf sämtliche der von den Korrektoren ausgemachten „Kernprobleme“, so dass bereits nicht der zwingende Rückschluss möglich ist, dass der Zweitkorrektor diese Formulierung auch auf die von ihm kritisierte fehlende bzw. unzureichende Auseinandersetzung mit dem Gefahrenbegriff des § 58a AufenthG bezieht. Zum anderen ist nicht zu ersehen, dass der Zweitkorrektor - sollte er die Kritik der fehlenden „Begründungstiefe“ auch auf die Auseinandersetzung mit dem Gefahrenbegriff bezogen haben - den Begriff der „Begründungstiefe“ allein dahingehend verstanden hat, dass eine Auseinandersetzung mit dem im Schrifttum bzw. der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zum Gefahrenbegriff hätte erfolgen müssen. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Anzumerken ist zudem, dass die Frage, welche „Begründungstiefe“ im Rahmen einer Klausur von einem Prüfer - z.B. um eine noch „ausreichende“ Leistung zu erzielen verlangt werden darf, keine Fachfrage darstellt, deren Beantwortung als „falsch“, „richtig“ oder „vertretbar“ eingestuft werden kann, sondern die Qualität der Argumentation betrifft, was dazu führt, dass dem Prüfer insoweit ein Bewertungsspielraum offensteht. Dass der Zweitkorrektor diesen Bewertungsspielraum überschritten hat und mit dem Verlangen nach „Begründungstiefe“ überhöhte Prüfungsanforderungen an die Antragstellerin gestellt hat - wie von ihr im Antragsverfahren geltend gemacht - ist nicht ersichtlich. 3. Des Weiteren dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihren gegen das Zweitgutachten erhobenen Einwänden, z.B. dass sich die vom Zweitkorrektor aufgeführten Kritikpunkte im Wesentlichen auf die Zulässigkeit des vorläufigen Rechtsschutzantrages bzw. die formelle Rechtmäßigkeit bezögen und damit eher Marginalien beträfen, sowie dass der Zweitkorrektor kritisiert habe, dass sie vereinzelt das falsche Gesetz (VwGO anstatt VwVfG) zitiert habe, obwohl es sich hierbei erkennbar um einen Flüchtigkeitsfehler handele, durch. Welche Aspekte ein Prüfer in seine Bewertung einbezieht und wie er bspw. Fehler im Rahmen der Bewertung gewichtet, betrifft grundsätzlich den prüfungsspezifischen Entscheidungsspielraum. Dass der Zweitkorrektor in Bezug auf die benannten Einwände Verfahrensfehler gemacht und gegen anzuwendendes Recht verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat, ist nicht ersichtlich. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass der Zweitkorrektor die an manchen Stellen erfolgte fehlerhafte Bezeichnung des Gesetzes (VwGO anstatt VwVfG) durch die Antragstellerin im Überdenkungsverfahren als einen Flüchtigkeitsfehler einstuft, der „nicht allein notenbestimmend war[ ]“. Denn grundsätzlich dürfen auch Flüchtigkeitsfehler als Fehler gekennzeichnet werden. Vorliegend ist aber zudem erkennbar, dass der Zweitkorrektor dem von ihm selbst als Flüchtigkeitsfehler bezeichneten Fehler ein nur geringes Gewicht beigemessen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus lässt die Bewertung der Klausur durch den Zweitkorrektor auch keine fachspezifischen Mängel erkennen. Sowohl dessen Kritik an der analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW in Bezug auf die Abschiebungsanordnung als auch hinsichtlich der fehlerhaften Zitierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, obwohl das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes einschlägig ist, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf die fehlerhafte Bezeichnung des VwVfG ausführt, dass diese - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das VwVfG-Bund und das VwVfG-NRW nicht voneinander abweichen - irrelevant sei, ist dem Zweitkorrektor beizupflichten, dass die Zitierung des VwVfG-Bund anstatt des VwVfG-NRW auf ein systematisches Fehlverständnis des Prüflings hindeuten kann und die Zitierung des VwVfG-Bund fehlerhaft ist, wenn das VwVfG-NRW anwendbar ist. Nicht zu erkennen vermag die Kammer ferner, dass - wie von der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung geäußert - der Zweitkorrektor mit Blick auf die fehlerhafte Zitierung des VwVfG-Bund in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren eine Verschärfung seiner Kritik im Vergleich zu seinem ursprünglichen Zweitvotum vorgenommen hat. Zwar ist es richtig, dass der Zweitkorrektor in seinem ursprünglichen Votum insoweit (ausschließlich) geäußert hat, dass die Antragstellerin in Bezug auf die formelle RMK „ein falsches VwVG“ anwendet habe (gemeint ist hier offensichtlich das „VwVfG“) und im Überdenkungsverfahren ausführt, dass diesbezüglich ein systematischer Fehler vorliege. Es ist jedoch offensichtlich, dass der Zweitkorrektor auch bereits in seinem ursprünglichen Votum mit der Kritik der fehlerhaften Anwendung des VwVfG-Bund auf das Vorliegen eines systematischen Fehlers anspielt, weil nur dieser Fehler hinter der Zitierung des VwVfG-Bund anstatt des VwVfG-NRW verborgen liegt. II. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt auch das Bewertungsverfahren keine Rechtsfehler erkennen. 1. Das gilt zunächst mit Blick auf den bei der Klausur „Öffentliches Recht I“ von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW. Gemäß dieser Vorschrift erfolgt bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Einen Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift vermag die Kammer nicht zu erkennen. Aus dem vom Zweitkorrektor U. gefertigten Vermerk vom 30. Dezember 2018, dass „nach Beratung durch die Gutachter […] die Arbeit unter Berücksichtigung der ergänzend festgestellten, teils erheblichen Mängel mit mangelhaft (2 Punkte) bewertet [wird]“, werden die Gründe, die der Einigung auf die Note „mangelhaft“ (2 Punkte) zugrunde liegen, deutlich. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus verlangt, dass eine Dokumentation des Inhalts der Beratung sowie des Weges der abschließenden Entscheidungsfindung zwischen dem Erst- und Zweitprüfer hätte stattfinden müssen, so dass nicht nur das Ergebnis des Entscheidungsfindungsprozesses nach außen erkennbar werde, sondern auch, ob ein tatsächlicher Austausch konträrer Argumente zwischen den Prüfern stattgefunden habe, lässt sich solches Erfordernis weder dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 JAG noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass Erst- und Zweitkorrektor sich auf eine gemeinsame Note einigen. Eine Einigung kann hierbei auch dergestalt erfolgen, dass sich ein Korrektor den Argumenten des anderen Korrektors und in der Folge der von diesem vergebenen Note anschließt. Dieses Verhalten ist - wie oben ausgeführt - legitim. Die Frage, ob der Erstkorrektor - was von der Antragstellerin bestritten wird - überhaupt versucht hat, den Zweitkorrektor von seinen Argumenten zu überzeugen, ist somit irrelevant. Anhaltspunkte dafür, dass sich - wie die Antragstellerin behauptet - der Erstkorrektor den Argumenten und der Note des Zweitkorrektors ungeprüft angeschlossen hat, sind nicht ersichtlich. 2. Darüber hinaus ist auch die Auswahl der Prüfer, welche die Klausurenkorrektur vorgenommen haben, rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 2 JAG NRW soll eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer dem Personenkreis des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 JAG NRW angehören. Aus der Nichteinhaltung dieser Sollvorschrift folgt hier jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Beauftragung der ausschließlich aus der Richterschaft berufenen Klausurenkorrektoren, weil ein triftiger Grund für die Abweichung von der Sollvorschrift vorliegt. Es kann daher offen bleiben, ob diese Norm überhaupt subjektive Rechte eines Prüflings vermittelt oder ob es sich nicht lediglich ausschließlich um eine verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift handelt. Vgl. zum Streitstand: VG Berlin, Urteil vom 04.07.2008 - 15 A 221.05 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13.10.1987 - 22 A 1620/87 -, KMK-HSchR 1988, 533; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.1985 - 10 OVG A 25/85 -, KMK-HschR 1987, 418. In allgemeiner Hinsicht gilt, dass eine „Soll“-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörde im Regelfall rechtlich zwingend ist und sie verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2019 - 14 A 2042/18 -. Zur rechtlichen Einordnung dieser landesrechtlichen „Soll“- Bestimmung im Juristenausbildungsgesetz gibt es seit langem eine gefestigte Rechtsprechung, da offenkundig seit Jahrzehnten erhebliche Probleme bestehen, das gesetzgeberische Ziel in die Praxis umzusetzen. Zu - insoweit strukturell vergleichbaren - Vorgängerregelungen im Justizausbildungsrecht des Landes hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits mittels des zuvor zitierten Urteils vom 13.10.1987 entschieden, dass die Prüfungsbehörde bei der Besetzung des Prüfungsausschusses von der gesetzlichen Vorgabe ("Dem Ausschuss sollen zwei Professoren des Rechts ... angehören") abweichen darf, wenn nicht genügend Professoren Prüfungsbereitschaft bekundet haben und anderenfalls die zügige Durchführung der Prüfungsverfahren gefährdet wäre. In der Folgeentscheidung (Urteil vom 14.09.1988 - 22 A 596/87 -, S. 12 f. Urteilsabdruck) hatte der Senat zur Begründung ausgeführt: „Jedenfalls handelte der Beklagte ermessensgerecht, weil ihn zwingende Gründe dazu veranlaßten, den Prüfungsausschuß nur mit einem Hochschullehrer und die für die Bewertung der A- und C-Klausur zuständigen Gremien nur mit Praktikern zu besetzen. Die §§ 10 Abs. 3 Satz 3 und 11 Abs. 2 JAG sind jeweils als „Soll-Bestimmung“ gefaßt. Damit steht es im - freilich durch die gesetzliche Regelvorgabe determinierten - Ermessen der Prüfungsbehörde, einen Prüfungsausschuß bzw. sonstige Prüfungsgremien zu berufen, dem weniger als zwei bzw. ein Hochschullehrer angehören. Von diesem Ermessen macht die Prüfungsbehörde jedenfalls dann sachgerechten Gebrauch, wenn sie triftige Gründe für eine Abweichung hat, namentlich, wenn sonst die zügige Durchführung der Prüfungsverfahren gefährdet wäre. Höherrangiges Recht, insbesondere das Gebot eines zur Leistungsermittlung geeigneten Prüfungsverfahrens, gebietet eine „paritätische“ Besetzung des Prüfungsausschusses und der anderen Prüfungsgremien nicht. § 10 Abs. 3 Satz 3 JAG und § 11 Abs. 2 JAG dienen nicht der Gewährleistung eines bestimmten Qualifikationsprofils des jeweiligen Prüferkollegiums. Denn grundsätzlich können alle Persönlichkeiten, die den in § 4 Abs. 4 JAG genannten Anforderungen genügen, zu Prüfern berufen werden. Die in den §§ 10 Abs. 3 Satz 3 und 11 Abs. 2 JAG enthaltene Vorgabe, mag diese auch auf eine besondere Berücksichtigung von an der Hochschule erlernten Denk- und Arbeitsweisen in der Prüfung abzielen, hat angesichts des ohnehin vom Gesetz vorgegebenen Zwecks und Inhalts der Prüfung (§§ 2 und 3 JAG) nicht zwingend Vorrang vor anderen im Juristenausbildungsrecht geschützten Belangen. Zu diesen gehört das Anliegen, das Prüfungsverfahren zügig durchzuführen. Mit der Möglichkeit, von der für den Regelfall vorgesehenen Besetzung der Prüfungsgremien abzuweichen, trägt das Gesetz erkennbar den organisatorischen Schwierigkeiten Rechnung, die sich für die Prüfungsbehörde ergeben können, wenn für einen bestimmten Prüfungstermin bzw. für eine bestimmte Klausurbewertung eine entsprechende Zahl von Hochschullehrern nicht zur Verfügung steht. Denn eine praktikable dienstrechtliche Handhabe, Hochschullehrer gegen ihren Willen zu einer Prüfung heranzuziehen, hat das Prüfungsamt nicht. Deshalb darf die Prüfungsbehörde jedenfalls dann von der Vorgabe der §§ 10 Abs. 3 Satz 3 und 11 Abs. 2 JAG abweichen, wenn andernfalls die Durchführung einzelner Prüfungstermine überhaupt bzw. die Bewertung von Aufsichtsarbeiten zeitweilig nicht möglich wäre.“ Mit Urteil vom 08.05.1989 hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren (7 C 86.88) entschieden, dass die auf Landesrecht beruhende Rechtsauffassung, wonach die Vorschriften über die Beteiligung von Professoren gerade deshalb als Sollvorschriften und nicht als Mussvorschriften gefasst seien, weil dem Justizprüfungsamt beim Auftreten von organisatorischen Schwierigkeiten bei der Heranziehung von Professoren die Befugnis eingeräumt werden sollte, von der vorgesehenen Besetzung der Prüfungsgremien mit Professoren abzusehen. Aus bundesrechtlicher Sicht gebiete insbesondere der Grundsatz der Chancengleichheit nicht, dass den Prüfungsgremien eine bestimmte Anzahl von Hochschullehrern angehören muss (juris, Rdnrn. 14 f.). Im zeitlichen Geltungsbereich der nachfolgenden Fassungen des JAG NRW blieb die Rüge einer Klägerin, dass in dem sie betreffenden Klausurensatz von 788 Klausuren nur 261 Klausuren unter Beteiligung von Hochschullehrern korrigiert worden seien, ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat daran festgehalten, dass Hochschullehrer nicht durch hochschulrechtliche oder sonstige Regelungen verpflichtet seien, an juristischen Staatsprüfungen mitzuwirken. Es komme darauf an, dass sich genügend zu Prüfern berufene Hochschullehrer finden, die zur Mitwirkung an einem bestimmten Klausurentermin bereit und in der Lage seien. Sei dies nicht der Fall, liege ein triftiger Grund für ein Abweichen vor. Konkrete Anhaltspunkte für eine den Anforderungen nicht genügende Verwaltungspraxis seien nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber sei offensichtlich vom beruflichen Ethos der als Prüfer in Betracht kommenden Hochschullehrer ausgegangen und habe keine Sanktionsmöglichkeiten für die Justizprüfungsämter vorgesehen, um deren Mitwirkung erzwingen zu können. Ob dies den Gesetzgeber zu einer Regelungsänderung veranlassen sollte, sei eine rechtspolitische und keine justiziable Frage. Bei der bestehenden Rechtslage genüge es jedenfalls, die Prüfer – gegebenenfalls mehrfach – zur Mitteilung aufzufordern, an welchen Prüfungster-minen sie teilzunehmen bereit und in der Lage seien. Vgl. Urteil vom 12.03.2009 - 14 A 66/09 -, NWVBl 2009, 389 f. In einer weiteren Entscheidung wird im Hinblick auf die Einführung der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ausgeführt: „Für eine Auslegung der Vorschrift im Sinne einer, so der Kläger, "Muss-Vorschrift" besteht abgesehen davon, dass eine dahingehende Auslegung mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang steht, auch nach dem Zweck der Vorschrift kein Anlass. Sie verfolgt nicht nur das Ziel, die § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 genannten Personen an Prüfungen in der ersten juristischen Staatsprüfung zu beteiligen, weil die Prüfung die Feststellung bezweckt, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat (§ 2 Abs. 1 JAG 1993), und die Hochschullehrer maßgeblich für die universitäre Ausbildung verantwortlich sind. Bei der Auslegung der Sollvorschrift ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Verantwortung der Hochschullehrer für die Feststellung des Erreichens des Studienziels durch Einführung der Zwischenprüfung (§ 28 Abs. 1 und 2 JAG NRW 2003) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der heutigen ersten, das Studium abschließenden Prüfung (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 und 3 JAG NRW 2003) deutlich gestiegen ist und damit ein (auch) prüfungsrechtlich beachtlicher Mehraufwand einhergeht… Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass das Justizprüfungsamt die Prüfbereitschaft der in Betracht kommenden Professoren abgefragt hat. Die Abfrage stellt ein hinreichendes Bemühen des Justizprüfungsamtes dar. Unerheblich ist, dass das Verwaltungsgericht nicht untersucht hat, ob im Hinblick auf die Prüfungsleistungen des Klägers Versuche des Prüfungsamtes unternommen wurden, Prüfer zu verpflichten. Darauf kommt es nicht an, so dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Behauptungen des Klägers als wahr unterstellen durfte. Denn es ist nicht Aufgabe des Justizprüfungsamtes, bei nicht ausreichender Rückmeldung für einzelne Prüfungsleistungen weitere Versuche zu unternehmen. Die Überprüfung der Einhaltung der hauptberuflichen Verpflichtungen der Hochschullehrer und Privatdozenten obliegt allein deren Dienstvorgesetzten. Dementsprechend ist es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in prüfungsrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob die in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 genannten Personen einen rechtfertigenden Grund dafür hatten, sich nicht an Prüfungen im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung zu beteiligen.“ OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2012 – 14 A 2442/10 -, juris. Schließlich führt das Vorbringen, praktisch tätige Juristen als Prüfer beurteilten Prüfungsleistungen anders als juristische Hochschullehrer, nicht zur Annahme eines Bewertungsfehlers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 1831/14 -. Gemessen an diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, hat das Justizprüfungsamt I. im Verfahren dargelegt, dass im Jahr 2018 118 Hochschullehrer als Korrektoren tätig geworden sind und dass dies 14,32 Prozent der für das Jahr insgesamt benötigten Prüfer ausgemacht hat. Damit standen offenkundig nicht genügend Professoren zur Verfügung, um der gesetzlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 JAG NRW gerecht zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Justizprüfungsamt I. keine ausreichenden Versuche unternommen hätte, Hochschullehrer als Klausurenkorrektoren zu gewinnen, liegen nicht vor. Vielmehr hat das Justizprüfungsamt I. in einem anderen von der Kammer zu entscheidenden Verfahren bereits umfassend vorgetragen, welche Bemühungen es zur Gewinnung von Hochschullehrern als Prüfer für die juristische Pflichtfachprüfung unternimmt. Diese Anstrengungen hat die Kammer für ausreichend erachtet. Vgl. VG Minden, Urteil vom 1. Juli 2019 - 8 K 7297/17 -. Der Umstand, dass diese Anstrengungen letztlich in einer Mehrzahl der Verteilung von Klausurenpaketen nicht zum Erfolg geführt haben, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Behörde. Zwar teilt die Kammer die Kritik der Antragstellerin daran, dass offenbar seit Jahrzenten die gesetzliche Regelung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses faktisch in ihr Gegenteil verkehrt wird. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung, weil das Justizprüfungsamt im Gesetzesvollzug keinen Rechtsfehler begangen hat. Es darf sich auf triftige Gründe berufen. Der Umstand, dass solche triftigen Gründe in einer Vielzahl von Fällen vorliegen, macht das individuelle Prüfungsverfahren der Antragstellerin nicht rechtswidrig. Selbst bei der Annahme der tatsächlichen Ineffektivität dieser Norm und Defiziten im Gesetzesvollzug ist es unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, etwa zur Wahrung der Grundrechte der Antragstellerin, nicht geboten, das Prüfungsergebnis rechtlich zu kassieren. Aus der bereits zitierten Rechtsprechung folgt, dass aus der Nichteinhaltung der Regelung keine Verletzung der Chancengleichheit folgt. Die Hoffnung der Antragstellerin, dass ein anderer Personenkreis eine andere Bewertung vornehmen könnte, ist nicht schützenswert, solange die tatsächlich eingesetzten Prüfer ordnungsgemäß als Prüfer bestellt sind und im Rechtssinne einander „gleichwertig“ sind. Die Kammer sieht daher wie in der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2009 in Fällen dieser Art von Vollzugsdefiziten den Gesetzgeber in der Pflicht, Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Vgl. allgemein zu Vollzugsdefiziten: BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 -, in: BVerfGE 133, 168-241, juris Rn. 121.“ An diesen Ausführungen hält das Gericht auch im Hauptsacheverfahren fest. Im Hinblick auf die von der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen Einwände führen diese nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Kammer. In Ergänzung zu den obigen Erörterungen ergibt sich für die Kammer auch kein anderes Ergebnis aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.03.2012 - 14 A 2442/10 -, juris Rn. 11, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 JAG NRW möglicherweise erwogen werden könne, wenn Professorenprüfer – aus welchen Gründen auch immer – in so geringer Zahl im Verhältnis zu sonstigen Prüfern zu Mitgliedern eines Justizprüfungsamts bestellt seien, dass die Erfüllung der genannten Verfahrensvorschrift strukturell verfehlt werde. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat nämlich im Nachgang und unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Entscheidung wiederum herausgestellt, dass es darauf ankomme, dass das Justizprüfungsamt Hochschullehrer zur Übernahme von Prüfungstätigkeiten auffordere und diejenigen, die sich bereit erklären, tatsächlich heranziehe. Wenn sich nicht genügend Hochschulprüfer melden, stelle dies grundsätzlich einen Ausnahmefall dar, der die Nichtbeachtung des § 14 Abs. 2 JAG NRW rechtfertige (OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2013 - 14 B 1262/13 -, juris Rn. 8-10). Der Senat hat in diesem Fall ausdrücklich keine Notwendigkeit gesehen, den genauen Anteil von Hochschullehrern, die sich für die Korrektur der Aufsichtsarbeiten zur Verfügung gestellt haben, festzustellen. Vielmehr war entscheidend, dass Hochschullehrer, die sich zur Korrektur bereit erklärt haben, auch zum Einsatz kommen. Dass der Anteil der Prüfer aus dem Hochschulbereich seit langer Zeit gering ist, belegen nicht zuletzt die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren zur Akte gereichten Zahlen. Danach machten Professoren im Jahr 2017 15,28 Prozent und im Jahr 2016 sogar nur 12,63 Prozent aus. Ein Vollzugsdefizit ist offenkundig. Nichtsdestotrotz ist ein solches nicht der Behörde anzulasten, die die ihr möglichen Anstrengungen zur Erfüllung der Vorgaben aus § 14 Abs. 2 JAG NRW unternommen hat. Solange die Behörde die ihr zuzumutenden Bemühungen durchgeführt hat, um die Anforderungen zu erfüllen, ist damit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 JAG NRW Genüge getan. Anlass für Zweifel daran, dass das Justizprüfungsamt erschöpfende Versuche unternommen hat, Hochschulprüfer zu akquirieren, besteht nicht. Der Beklagte hat im vorliegenden Klageverfahren dargelegt, dass die Vorsitzende des Justizprüfungsamtes den betreffenden Personenkreis in einem Anschreiben zur Übernahme von Prüfungstätigkeiten aufgefordert hat, dieser Aufforderung aber im Jahr 2018 nur 118 Hochschullehrer nachgekommen sind. Diejenigen, die sich bereit erklärt haben, sind vorrangig eingesetzt worden. Damit hat die Behörde die an sie gestellten Anforderungen i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung erfüllt. Da vorliegend schon aus den oben genannten Gründen ein zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führender Verstoß ausscheidet, kann dahinstehen, ob § 14 Abs. 2 JAG NRW der Klägerin überhaupt ein subjektives Recht vermittelt. Allerdings hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 23.05.2017 (Az. 6 B 13.16, juris) die vergleichbare Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 2 BbgJAO 1995 als programmatische Bestimmung aufgefasst, aus der kein subjektives Recht des Prüflings auf Beteiligung eines Hochschullehrers an der Korrektur jeder einzelnen Klausur folgt. Insofern kann auf Grundlage neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung durchaus erwogen werden, § 14 Abs. 2 JAG NRW als verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift aufzufassen, aus der keine subjektive Rechte hergeleitet werden können. Im Hinblick auf die weiteren Einwände der Klägerin ergeben sich keine über die bis zum Zeitpunkt des ergangenen Beschlusses vorgebrachten Aspekte, mit denen sich das Gericht nicht bereits hinreichend in seiner oben wiedergegebenen Entscheidung auseinandergesetzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.