OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 WB 24/15

BVERWG, Entscheidung vom

14mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ablehnung der Nominierung eines Soldaten für Posten bei einer NATO-Agentur ist eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme nach der Wehrbeschwerdeordnung; Zuständigkeit ist das Bundesverwaltungsgericht. • Die Auswahlentscheidung der NATO-Agentur (NETMA) unterliegt nicht der nationalen gerichtlichen Überprüfung, weil die Agentur eigene Personalhoheit ausübt und von der nationalen Gerichtsbarkeit befreit ist. • Ist der begehrte Verpflichtungsanspruch durch nachfolgende Besetzung der Posten erledigt, ist nur ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig; ein solcher Antrag setzt ein konkretes Feststellungsinteresse voraus, etwa zur Geltendmachung von Schadensersatz, das hier fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine gerichtliche Durchsetzung der Nominierung für NETMA-Posten nach Besetzung • Die Ablehnung der Nominierung eines Soldaten für Posten bei einer NATO-Agentur ist eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme nach der Wehrbeschwerdeordnung; Zuständigkeit ist das Bundesverwaltungsgericht. • Die Auswahlentscheidung der NATO-Agentur (NETMA) unterliegt nicht der nationalen gerichtlichen Überprüfung, weil die Agentur eigene Personalhoheit ausübt und von der nationalen Gerichtsbarkeit befreit ist. • Ist der begehrte Verpflichtungsanspruch durch nachfolgende Besetzung der Posten erledigt, ist nur ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig; ein solcher Antrag setzt ein konkretes Feststellungsinteresse voraus, etwa zur Geltendmachung von Schadensersatz, das hier fehlt. Der Antragsteller, Berufssoldat mit zum Dienstzeitende befristeter Verwendung bei internationalen Organisationen, bewarb sich 2014 um zwei bei der NATO-Agentur NETMA ausgeschriebene Posten. Das Bundesministerium der Verteidigung (P II 4) nominierte jeweils andere Kandidaten und teilte dem Antragsteller mit Bescheiden vom 3.12.2014 und 6.3.2015 mit, dass seine Bewerbung nicht unterstützt werden könne. Der Antragsteller rügte Verletzung von Gleichbehandlungsgrundsätzen und machte geltend, frühere Praxis habe einen Wechsel zwischen internationalen Stellen zugelassen; er behauptete zudem einen Versorgungsnachteil, weil eine Beschäftigung bei NETMA NATO-Pensionsansprüche verbessert hätte. Die NETMA wählte wiederum in eigener Kompetenz aus und besetzte die Posten vor Rechtshängigkeit des Verfahrens. Der Antragsteller bat um gerichtliche Entscheidung; das Ministerium leitete die Beschwerde an das Gericht weiter. • Zuständigkeit: Die Entscheidung über Nominierungen gegenüber NETMA ist eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme; nach §21 Abs.1 WBO ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. • Rechtsschutzumfang: Art.33 Abs.2 GG schützt nicht, weil NETMA-Stellen keine öffentlichen Ämter im Sinne des Grundgesetzes sind; daher kommt der verfassungsrechtliche Bewerberanspruch nicht in Betracht. • Anwendbares Recht: Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (ZDv 14/5 F 513) begründen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Nominierungen; der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art.3 Abs.1 GG ist hier relevant. • Autonomie der NETMA: NETMA ist als NATO-Agentur organisatorisch und personalhoheitlich eigenständig und von nationaler Gerichtsbarkeit befreit, sodass ihre Auswahlentscheidung nicht gerichtlich überprüfbar ist. • Erledigung des Verpflichtungsantrags: Die konkreten Verpflichtungsanträge sind infolge zwischenzeitlicher Besetzung der Posten (Termine: 11.3.2015 und 24.4.2015) erledigt und damit unzulässig. • Fortsetzungsfeststellung: Nach Erledigung bleibt nur ein Feststellungsbegehren, das jedoch ein substantielles Feststellungsinteresse erfordert; ein solches Interesse kann etwa aus Wiederholungsgefahr, Rehabilitierungsinteresse oder der Absicht zur Schadensersatzklage entstehen. • Fehlendes Feststellungsinteresse: Das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse beschränkt sich auf eine mögliche Schadensersatzforderung wegen versorgungsrechtlicher Nachteile, die jedoch nicht verfolgt werden kann, weil die Erledigung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist; daher fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. • Verfahrenskostenentscheidung: Der Senat hat von einer Kostenerhebung gegen den Antragsteller abgesehen, weil die Voraussetzungen des §20 Abs.2 WBO nicht vorliegen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Die Verpflichtungsanträge auf Nominierung für die beiden NETMA-Posten sind durch deren zwischenzeitliche Besetzung erledigt und damit unzulässig; ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist mangels substantiiertem Feststellungsinteresse unzulässig. Die Entscheidung der NETMA über die Auswahl der Beschäftigten unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle, weil die Agentur eigene Personalhoheit ausübt und von der nationalen Gerichtsbarkeit befreit ist. Kosten wurden dem Antragsteller nicht auferlegt.