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Beschluss

7 B 33/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wirksamkeit einer Grundverfügung ist nach VwVG NRW unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung; ihre Rechtsmäßigkeit ist für die Wirksamkeit regelmäßig nicht entscheidend. • Die gerichtliche Aufhebung einer Grundverfügung beendet deren Wirksamkeit, eine davon unabhängige Berücksichtigung der Rügen im Verfahren über eine Ersatzvornahme führt hier nicht zur Zulassung der Revision. • Vorausgebrachte Verfahrensfehler rechtfertigen die Revisionszulassung nicht, wenn in einem verwandten Verfahren bereits keine Gründe für die Zulassung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Entscheidung zur Ersatzvornahme nach BBodSchG • Die Wirksamkeit einer Grundverfügung ist nach VwVG NRW unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung; ihre Rechtsmäßigkeit ist für die Wirksamkeit regelmäßig nicht entscheidend. • Die gerichtliche Aufhebung einer Grundverfügung beendet deren Wirksamkeit, eine davon unabhängige Berücksichtigung der Rügen im Verfahren über eine Ersatzvornahme führt hier nicht zur Zulassung der Revision. • Vorausgebrachte Verfahrensfehler rechtfertigen die Revisionszulassung nicht, wenn in einem verwandten Verfahren bereits keine Gründe für die Zulassung vorliegen. Der Beklagte erließ gegenüber dem Kläger eine Verfügung nach dem BBodSchG zur Sanierung von Grundstücken; Grundlage war ein Bescheid vom 17.11.2006. Mit Bescheid vom 23.01.2007 setzte der Beklagte eine Ersatzvornahme für Bau, Installation und Betrieb einer Wasserbehandlungsanlage gegen den Kläger fest. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte erfolglos; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Verfügung und stützte deren Rechtsgrundlage auf das VwVG NRW. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Kläger beschwerte sich hiergegen und verwies auf bereits vorgebrachte Rügen in einem parallel geführten Verfahren gegen die Grundverfügung. • Die Beschwerde stützt sich auf Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, die der Senat jedoch nicht für gegeben hält. • Rechtlich maßgeblich ist, dass nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen (hier § 55 Abs. 1 VwVG NRW) für die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsvollstreckung die Wirksamkeit der Grundverfügung unerlässlich ist; deren materielle Rechtmäßigkeit spielt für die Wirksamkeit regelmäßig keine Rolle. • Die Wirksamkeit der Grundverfügung endet mit ihrer gerichtlichen Aufhebung; der Kläger hat gegen die Grundverfügung Klage gerichtet. Selbst wenn aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die gegen die Grundverfügung gerichteten Rügen im Verfahren über die Ersatzvornahme berücksichtigt werden könnten, begründen sie hier keine Zulassung der Revision. • Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht substantiiert dargelegt und rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung der Revision; der Senat verweist in diesen Punkten auf seinen gleichlautenden Beschluss im Verfahren 7 B 36/15. • Mangels darlegbarer und erheblich gewichtiger rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Fragen bestehen keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass die streitgegenständliche Ersatzvornahme auf einer wirksamen Grundverfügung beruht und etwaige Rügen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Auch vorgebrachte Verfahrensfehler sind nicht substantiiert und bieten keinen Anlass zur Zulassung. Die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung beruhten auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Insgesamt bleibt die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts damit bestehen.