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Beschluss

9 B 5/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig. • Eine fehlerhafte Formulierung der Rechtsmittelbelehrung ("nach Zustellung dieser Entscheidung") begründet nicht automatisch eine Jahresfrist nach § 58 Abs.2 VwGO, sofern die Belehrung über Rechtsmittelart, Frist und Fristbeginn den Anforderungen des § 58 Abs.1 VwGO genügt. • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO ist bei Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten wegen einfacher Arbeitsüberlastung regelmäßig ausgeschlossen; der Vertreter muss alles Zumutbare getan haben, um die Frist zu wahren. • Eine an eine falsche Empfangsstelle übermittelte Schriftsatzsendung wahrt die Frist nicht; fehlerhafte Übermittlung beruht regelmäßig auf Verschulden des Prozessvertreters. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154,159 VwGO i.V.m. §100 ZPO und §§ 47,52 GKG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde verspätet; Wiedereinsetzung wegen Verschulden des Prozessbevollmächtigten abgelehnt • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig. • Eine fehlerhafte Formulierung der Rechtsmittelbelehrung ("nach Zustellung dieser Entscheidung") begründet nicht automatisch eine Jahresfrist nach § 58 Abs.2 VwGO, sofern die Belehrung über Rechtsmittelart, Frist und Fristbeginn den Anforderungen des § 58 Abs.1 VwGO genügt. • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO ist bei Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten wegen einfacher Arbeitsüberlastung regelmäßig ausgeschlossen; der Vertreter muss alles Zumutbare getan haben, um die Frist zu wahren. • Eine an eine falsche Empfangsstelle übermittelte Schriftsatzsendung wahrt die Frist nicht; fehlerhafte Übermittlung beruht regelmäßig auf Verschulden des Prozessvertreters. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154,159 VwGO i.V.m. §100 ZPO und §§ 47,52 GKG. Der Kläger und ein Beigeladener legten gegen ein Berufungsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Nichtzulassungsbeschwerde ein. Das Urteil wurde am 8.12.2014 zugestellt; die zweimonatige Begründungsfrist endete am 9.2.2015. Die Begründung wurde am Abend des 9.2.2015 per Telefax an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, nicht jedoch an den zuständigen Verwaltungsgerichtshof gesandt; die Weiterleitung erfolgte erst am 10.2.2015. Die Beschwerdeführer rügten zudem eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und beantragten Wiedereinsetzung in die versäumte Frist mit dem Vorbringen von Arbeitsüberlastung und verzögerter Akteneinsicht. • Die Beschwerdebegründung musste nach § 133 Abs.3 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim zuständigen Gericht eingehen; der Eingang beim falschen Gericht wahrt die Frist nicht. • Die im angefochtenen Urteil enthaltende Rechtsmittelbelehrung erfüllte die Anforderungen des § 58 Abs.1 VwGO; die Formulierung "nach Zustellung dieser Entscheidung" führte nicht zu einem die Frist regelmäßig verlängernden Irrtum nach § 58 Abs.2 VwGO. • Die Vollständigkeit des zugestellten Urteils war gegeben; mögliche Begründungsmängel hätten innerhalb der Begründungsfrist gerügt werden müssen (§ 133 Abs.3 VwGO). • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO scheidet aus, weil der Prozessbevollmächtigte die Fristversäumnis zu vertreten hat; einfache Arbeitsüberlastung rechtfertigt nur in Ausnahmefällen Wiedereinsetzung und setzt darlegbares, außergewöhnliches Vorgehen zur Fristwahrung voraus. • Der unmittelbare Grund der Fristversäumnis war eine Verwechselung der Faxnummern durch den Vertreter, die bei pflichtgemäßer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre; auch das widersprüchliche Verhalten bezüglich der Akteneinsicht begründet kein unverschuldetes Unterbleiben der Fristwahrung. • Die Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgte aufgrund der einschlägigen VwGO-, ZPO- und GKG-Normen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wird verworfen, weil die Begründungsfrist gemäß § 133 Abs.3 VwGO nicht gewahrt wurde. Eine auf § 58 Abs.2 VwGO gestützte Jahresfrist kommt nicht zur Anwendung, da die Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO wird nicht gewährt, weil der Prozessbevollmächtigte die Versäumung durch Verwechselung der Faxnummern und durch nicht ausreichend sorgsames Verhalten bei der Aktenanforderung zu vertreten hat. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt.