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Beschluss

9 B 39/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 34 Abs. 3 FlurbG ist als gebundene Vorschrift zu verstehen; die Formulierung ‚muss … anordnen‘ begründet kein Ermessen der Behörde. • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht einer gebundenen Entscheidung nicht entgegen; Tatbestandserfordernisse und Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolge sind bei Anordnung von Ersatzpflanzungen zu berücksichtigen. • Eine revisionsrechtliche rügeberechtigte Verfahrensverletzung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, sofern das Tatsachengericht die freie Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt und nicht willkürlich handelt.
Entscheidungsgründe
§ 34 Abs. 3 FlurbG ist als gebundene Anordnungsvorschrift zu verstehen • § 34 Abs. 3 FlurbG ist als gebundene Vorschrift zu verstehen; die Formulierung ‚muss … anordnen‘ begründet kein Ermessen der Behörde. • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht einer gebundenen Entscheidung nicht entgegen; Tatbestandserfordernisse und Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolge sind bei Anordnung von Ersatzpflanzungen zu berücksichtigen. • Eine revisionsrechtliche rügeberechtigte Verfahrensverletzung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, sofern das Tatsachengericht die freie Beweiswürdigung nachvollziehbar darlegt und nicht willkürlich handelt. Streitgegenstand war die Frage, ob die Flurbereinigungsbehörde nach § 34 Abs. 3 FlurbG Ersatzpflanzungen anordnen muss oder ob die Vorschrift Ermessensspielraum lässt. Die Beschwerde berief sich auf ältere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und auf Verhältnismäßigkeitsbedenken sowie auf einen behaupteten Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung. Im Verfahren ging es konkret um den Zeitpunkt des Übergangs der Verantwortlichkeit für auf einem Flurstück vorgenommene Baumfällungen und die Werthaltung der Zeugenaussage des früheren Eigentümers R. Das Oberverwaltungsgericht hatte Ersatzpflanzungen angeordnet und den Zeitpunkt des Haftungsübergangs anhand der Zeugenaussage bestimmt. Der Kläger rügte zudem, das Oberverwaltungsgericht habe das Eigeninteresse des Zeugen bei der Bewertung seiner Aussage nicht hinreichend berücksichtigt. • Auslegung von § 34 Abs. 3 FlurbG: Der eindeutige Wortlaut ‚muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen‘ ist nicht mit einer Ermessensvorschrift vereinbar; daher liegt eine gebundene Entscheidungsregel vor. • Gesetzgeberische Materialien und Entstehungsgeschichte stützen die Auslegung: Ursprünglich war ‚kann‘ vorgesehen, später aber durch Änderungsantrag in ‚muss‘ geändert; dies spricht gegen die Annahme eines bloßen Versehenes. • Vergleich mit § 85 Nr. 6 FlurbG führt nicht zu anderer Auslegung des § 34 Abs. 3; etwaige Unterschiede bedürfen gesonderter Prüfung, sind hier aber unbeachtlich. • Verhältnismäßigkeit: Auch bei gebundener Entscheidung bleiben Tatbestandsvoraussetzungen (materielle Rechtswidrigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG) und die Ermessensfreiheit hinsichtlich Art, Umfang und Zeit der Ausführung der Ersatzpflanzungen zu beachten; die Rechtsfolge muss in angemessenem Verhältnis zum Eingriff stehen und dem Zweck des Gesetzes entsprechen. • Beweiswürdigung und Verfahrensmangel: Die freie, vom Tatsachengericht vorzunehmende Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist revisionsgerichtlich nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist, auf einem Rechtsirrtum beruht oder entscheidungserhebliche Umstände unbeachtet ließ. • Anwendung auf den konkreten Fall: Das Oberverwaltungsgericht hat den Zeitpunkt des Haftungsübergangs plausibel bestimmt und die Aussage des Zeugen R. unter Berücksichtigung dessen Vorbesitzerstellung gewürdigt; das Gericht hat nicht willkürlich gehandelt und die Gründe seiner Überzeugungsbildung ausreichend angegeben. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision nicht zu, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und kein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. § 34 Abs. 3 FlurbG ist als gebundene Vorschrift auszulegen, so dass die Behörde Ersatzpflanzungen anordnen muss, wobei Tatbestandsvoraussetzungen und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu beachten sind. Die vom Kläger gerügte fehlerhafte Beweiswürdigung greift nicht durch; das Oberverwaltungsgericht hat die Zeugenaussage nachvollziehbar gewürdigt und kein willkürliches oder gesetzeswidriges Verhalten gezeigt. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung in der Sache bestehen.