Beschluss
6 B 7/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei normkonkretisierend in eine Ausscheidungsurkunde aufgenommenen kommunalen Kirchenbaulasten kann die Vereinbarung über den Umfang der Kostentragung öffentlich-rechtlicher Vertrag sein und damit § 60 LVwVfG BW anwendbar.
• § 60 LVwVfG BW ermöglicht die Anpassung einer vereinbarten Kostenquote bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse; nicht allein der Gesetzgeber ist zur Änderung befugt.
• Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn Umstände weggefallen sind, die die Parteien als gemeinsame Grundlage des Vertrags angesehen haben, sodass sie bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder nicht in der bisherigen Form geschlossen hätten.
• Gerichte können in Leistungsklagen über die Zustimmung zur Vertragsänderung den angepassten Inhalt im Rahmen des Zumutbaren selbst festsetzen; der Kläger muss nicht schon im Antrag den genauen, vom Gericht als zutreffend erachteten Anpassungsinhalt benennen.
Entscheidungsgründe
Anpassung kommunaler Kirchenbaulasten: Anwendbarkeit des § 60 LVwVfG auf normkonkretisierende Vereinbarungen • Bei normkonkretisierend in eine Ausscheidungsurkunde aufgenommenen kommunalen Kirchenbaulasten kann die Vereinbarung über den Umfang der Kostentragung öffentlich-rechtlicher Vertrag sein und damit § 60 LVwVfG BW anwendbar. • § 60 LVwVfG BW ermöglicht die Anpassung einer vereinbarten Kostenquote bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse; nicht allein der Gesetzgeber ist zur Änderung befugt. • Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn Umstände weggefallen sind, die die Parteien als gemeinsame Grundlage des Vertrags angesehen haben, sodass sie bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder nicht in der bisherigen Form geschlossen hätten. • Gerichte können in Leistungsklagen über die Zustimmung zur Vertragsänderung den angepassten Inhalt im Rahmen des Zumutbaren selbst festsetzen; der Kläger muss nicht schon im Antrag den genauen, vom Gericht als zutreffend erachteten Anpassungsinhalt benennen. Die Gemeinde G. verlangte von der Evangelischen Kirchengemeinde Gingen Zustimmung zur Herabsetzung ihrer Beteiligungsquote an den Kosten für Instandhaltung von Kirchturm, Turmuhr und Glocken. Ursprünglich hatten die örtlichen Kollegien bei Ausscheidung des kirchlichen Vermögens im Jahr 1890 eine Beteiligung der Gemeinde von jeweils fünf Sechsteln vereinbart. Die Gemeinde klagte nach ergebnislosen Verhandlungen und begehrte zuletzt Zustimmung zur Festsetzung der Quote auf 25 Prozent; der Verwaltungsgerichtshof änderte die Quote auf ein Drittel. Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Auffassung, die Verpflichtung beruhe gesetzlich und § 60 LVwVfG sei nicht anwendbar. Streitentscheidend waren die rechtliche Einordnung der Vereinbarung über die Quote, die Anwendbarkeit von § 60 LVwVfG BW und die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung. • Der VGH hat die Quote als durch öffentlich-rechtlichen Vertrag konkretisierte Regelung des gesetzlich angelegten Anspruchs verstanden; dieser Vertrag regelt den Umfang der Leistungspflicht und ist deshalb den Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge zuzuordnen. • § 54 LVwVfG BW definiert öffentlich-rechtliche Verträge; daraus folgt, dass auch konkretisierende Vereinbarungen, die Elemente eines gesetzlich begründeten Rechtsverhältnisses regeln, Vertragscharakter haben können. • Folglich ist § 60 LVwVfG BW auf die Vereinbarung über die Höhe der Kostenbeteiligung anwendbar; ein Beteiligter kann unter den dort genannten Voraussetzungen Zustimmung zur Vertragsänderung verlangen. • Die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 60 Abs. 1 LVwVfG BW sind erfüllt, wenn nach Vertragsschluss Umstände weggefallen sind, die beide Parteien als Grundlage des Vertrags angesehen haben, sodass bei Kenntnis der Änderung der Vertrag nicht oder nicht in dieser Form geschlossen worden wäre. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet bereits die Fragen zur Auslegung des Anpassungsmaßstabs und zum Schutz kommunaler Kirchenbaulasten nach Art.140 GG/Art.138 WRV; der Schutz steht einer Vertragsanpassung bei wesentlicher Änderung nicht generell entgegen. • Gerichte sind befugt, in Leistungsklagen zur Zustimmungserklärung den angepassten Vertragsinhalt innerhalb des Zumutbaren selbst zu bestimmen; der Kläger muss nicht präzise den vom Gericht für angemessen gehaltenen Anpassungsinhalt vortragen. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war unbegründet; es lag keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO vor, die die Zulassung der Revision erfordert hätte. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass die in der Ausscheidungsurkunde festgelegte Kostenquote als Konkretisierung eines gesetzlich angelegten Rechtsverhältnisses öffentlich-rechtlichen Vertragscharakters haben kann und damit § 60 LVwVfG BW anwendbar ist. Dementsprechend kann die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 60 Abs.1 LVwVfG BW die Zustimmung zur Herabsetzung ihrer Kostenbeteiligung verlangen, weil wesentliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten sind. Die Gerichte dürfen in einer Leistungsklage zur Zustimmungserklärung den angepassten Vertragsinhalt im Rahmen des Zumutbaren selbst festlegen; deshalb war die Anpassung auf ein Drittel sachgerecht. Der Revisionserörterung bedurfte es nicht, weil die maßgeblichen Rechtsfragen entweder bereits durch die Rechtsprechung geklärt oder vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen nicht revisionsfähig waren.