Beschluss
9 B 45/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage voraus; dies war hier nicht dargetan.
• §351 FamFG regelt ein Ermittlungsgebot bei seit mehr als 30 Jahren verwahrten Verfügungen von Todes wegen, enthält aber keine Kostenregelung für die ersuchten Behörden; Kosten richten sich nach Fachgesetzen (Personenstands-, Melde- und Verwaltungsverfahrensrecht).
• Leistet eine ersuchte Behörde Handlungen, die zu ihrem originären Aufgabenkreis gehören, liegt keine Amtshilfe im Sinne der §§4 ff. VwVfG vor; das Negativmerkmal der "eigenen Aufgabe" bezieht sich auf die ersuchte Behörde.
• Art.35 GG begründet keine unmittelbare Regelung zur Kostenfreiheit von Amtshilfe; Inhalt und Umfang der Amtshilfe bedürfen der Konkretisierung durch einfaches Recht, etwa die §§4 bis 8 VwVfG.
Entscheidungsgründe
Gebührenanspruch für Auskünfte aus Personenstands‑/Melderegistern bei Notarermittigungen • Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage voraus; dies war hier nicht dargetan. • §351 FamFG regelt ein Ermittlungsgebot bei seit mehr als 30 Jahren verwahrten Verfügungen von Todes wegen, enthält aber keine Kostenregelung für die ersuchten Behörden; Kosten richten sich nach Fachgesetzen (Personenstands-, Melde- und Verwaltungsverfahrensrecht). • Leistet eine ersuchte Behörde Handlungen, die zu ihrem originären Aufgabenkreis gehören, liegt keine Amtshilfe im Sinne der §§4 ff. VwVfG vor; das Negativmerkmal der "eigenen Aufgabe" bezieht sich auf die ersuchte Behörde. • Art.35 GG begründet keine unmittelbare Regelung zur Kostenfreiheit von Amtshilfe; Inhalt und Umfang der Amtshilfe bedürfen der Konkretisierung durch einfaches Recht, etwa die §§4 bis 8 VwVfG. Die Klägerin, eine Notarin, bat die Beklagte um Nachprüfung und Auskunft zu vor über 30 Jahren beurkundeten Erbverträgen und um Angaben, ob und wo Vertragsteile leben. Die Beklagte erteilte die Auskünfte und stellte hierfür Gebühren für standesamtliche Auskünfte sowie eine Melderegisterauskunft in Rechnung. Die Klägerin focht die Gebührenbescheide an; Klage und zulässige Berufung blieben erfolglos. Die Klägerin begehrte unter anderem die rechtliche Klärung, ob §351 FamFG Kostenfreiheit für die ersuchenden Stellen begründet, ob solche Anfragen Amtshilfe nach bayVwVfG bzw. Art.35 GG sind und ob die Gebührenpflicht einen Eingriff in die Berufsfreiheit oder Gleichheits‑ bzw. Rechtsstaatsverstöße darstellt. Das Berufungsgericht lehnte diese rechtlichen Einwände ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde zur Nichtzulassung der Revision. • Die Beschwerde zur Zulassung der Revision genügt nicht den Anforderungen des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil die Klägerin nicht darlegt, dass eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage vorliegt, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre. • §351 FamFG enthält nur ein Ermittlungsgebot für Verfügungen von Todes wegen, keine Kostenregelung für ersuchte Behörden; die Durchführung der Ermittlungen und die Frage der anfallenden Kosten bestimmen sich nach den einschlägigen Fachgesetzen (z.B. Personenstandsgesetz, Melde‑ und Verwaltungsverfahrensrecht). • Ob eine Auskunft Amtshilfe im Sinne des BayVwVfG ist, hängt davon ab, ob die ersuchte Behörde eine "eigene Aufgabe" erfüllt. Art.4 Abs.2 Nr.2 BayVwVfG (identisch mit §4 Abs.2 Nr.2 VwVfG) stellt klar, dass Hilfeleistungen, die in Handlungen liegen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen, keine Amtshilfe sind. Das Negativmerkmal bezieht sich auf die ersuchte Behörde, nicht auf die ersuchende. • Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Erteilung von Auskünften aus Personenstands‑ und Melderegistern zum originären Aufgabenkreis der Beklagten gehörte (Rechtsgrundlagen u.a. §61 PStG, §18 MRRG, Art.28 BayMeldeG), sodass keine Amtshilfe i.S.d. VwVfG vorlag und die Gebührenpflicht der Beklagten nicht durch Amtshilferegeln ausgeschlossen ist. • Art.35 GG begründet keine eigenständige Rechtsnorm zur Kostenfreiheit von Amtshilfe; Inhalt und Umfang der Amtshilfe sind durch einfaches Recht zu regeln, weshalb insoweit keine unmittelbare verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gebührenfreiheit besteht. • Die Rügen zu Art.12 GG (Berufsfreiheit), Art.3 GG (Gleichheit) und Art.20 GG (Rechtsstaatsprinzip) rechtfertigen keine Revisionszulassung, weil sie nicht substantiiert darlegen, dass ungeklärte verfassungsrechtliche Grundsatzfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen sind und weil diese Fragen der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich gestellt waren. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Es besteht kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf, weil die vorgebrachten Fragen entweder nicht entscheidungserheblich für die Vorinstanzen waren oder sich nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten lassen. Insbesondere begründet §351 FamFG keine Kostenfreiheit für Auskünfte der Standesämter oder Meldebehörden; maßgeblich sind die einschlägigen Fachgesetze, und die hier erteilten Auskünfte fielen in den originären Aufgabenkreis der Beklagten. Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Einwände geltend macht, wurden keine bislang ungeklärten, grundsätzlichen Fragen dargelegt, die eine Revision rechtfertigen könnten. Damit bleibt die Gebührenpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehen und die angefochtenen Gebührenbescheide sind nicht zu beanstanden.