Beschluss
1 B 11/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO.
• Bei Festsetzung einer Befristung der Wirkungen einer Ausweisung ist in Fällen fehlender zeitnaher Aufenthaltsbeendigung typisierend vorzugehen; Betroffene können eine Verkürzung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beantragen.
• Bei der Abwägung zwischen Ausreisepflicht und Schutz von Ehe und Familie sind verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zu berücksichtigen; die Fristsetzung ist gegebenenfalls nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu relativieren.
• Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn ein konkreter, von der Vorinstanz aufgestellter abstrakter Rechtssatz angegeben wird, der von einem bestehenden BVerwG-Rechtssatz abweicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionszulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung; Anforderungen an Befristung bei Ausweisung • Die Beschwerde auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO. • Bei Festsetzung einer Befristung der Wirkungen einer Ausweisung ist in Fällen fehlender zeitnaher Aufenthaltsbeendigung typisierend vorzugehen; Betroffene können eine Verkürzung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beantragen. • Bei der Abwägung zwischen Ausreisepflicht und Schutz von Ehe und Familie sind verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zu berücksichtigen; die Fristsetzung ist gegebenenfalls nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu relativieren. • Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn ein konkreter, von der Vorinstanz aufgestellter abstrakter Rechtssatz angegeben wird, der von einem bestehenden BVerwG-Rechtssatz abweicht. Der Kläger wurde ausreisepflichtig und rechtskräftig ausgewiesen. Das Berufungsgericht setzte die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht auf Null, sondern befristete sie auf vier Jahre ab Ausreise. Der Kläger rügte, die Befristung benachteilige ihn, weil er wegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in sein Herkunftsland (Syrien) abgeschoben werden könne und somit nicht ausreisen könne, und machte den Schutz von Ehe und Familie geltend. Er begehrte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsbeschwerde nach den Darlegungsanforderungen und die Frage, ob eine Divergenz oder grundsätzliche Klärung angezeigt sei. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungspflichten des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung: Es fehlt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten entscheidungserheblichen Rechtsfrage und die Darstellung ihres allgemeinen Gewichts. • Das Vorbringen, dass der Kläger wegen des Abschiebungsverbots faktisch nicht ausreisen könne, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf, zumal die Rechtsprechung des Senats bereits regelt, dass bei fehlender zeitnaher Aufenthaltsbeendigung typisierend vorzugehen ist und Betroffene jederzeit eine Verkürzung der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beantragen können. • Auch zu Fragen des Schutzes von Ehe und Familie zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf, weil der Senat in zahlreichen Entscheidungen darlegt, wie bei Fristbestimmungen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind und die Frist gegebenenfalls zu relativieren ist; insoweit besteht Leitlinienrecht. • Die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz werden nicht erfüllt: Es ist nicht dargelegt, dass die Vorinstanz einen von einem BVerwG-Rechtssatz abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat; das Berufungsgericht berücksichtigte vielmehr die familiären Bindungen, kam aber nach Abwägung der gegenläufigen öffentlichen Interessen und der strafrechtlichen Verstrickungen des Klägers zu einer vierjährigen Befristung. • Folgerung: Mangels hinreichender Darlegung von Grundsatz- oder Divergenzgründen ist die Beschwerde erfolglos; die Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt unangetastet. Die Beschwerde auf Zulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Sie genügte nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO sowohl für die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung als auch für die Behauptung einer Divergenz. Soweit der Kläger geltend machte, die Befristung der Wirkungen der Ausweisung sei angesichts eines Abschiebungsverbots und des Schutzes von Ehe und Familie nicht gerechtfertigt, führt das nicht zur Zulassung, weil die einschlägige Rechtsprechung des Senats bereits regelt, wie in Fällen fehlender zeitnaher Aufenthaltsbeendigung und bei verfassungsrechtlich geschützten Interessen zu verfahren ist. Die Vorinstanz hat die familiären Belange berücksichtigt, ist aber nach Abwägung mit den erheblichen deliktischen Verstrickungen des Klägers zu der Einschätzung gelangt, dass eine auf vier Jahre befristete Wirkung verhältnismäßig ist. Damit bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen und die Revision wird nicht zugelassen.