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Beschluss

20 F 13/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO die Vorlage von Akten an das Gericht verweigern, wenn deren Offenbarung dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde. • Bei Informationen aus internationaler Sicherheitszusammenarbeit ist die Prognose über mögliche außenpolitische Nachteile weitgehend der Beurteilungsprärogative der Bundesregierung zuzuordnen und nur eingeschränkt gerichtlicher Prüfung zugänglich. • Personenbezogene Daten und Informantenschutz können ihr Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sein; Teilschwärzungen sind unzulässig, wenn sie den verbleibenden Restinhalt inhaltsleer machten. • Ein förmlicher Beweisbeschluss des Hauptsachegerichts ist entbehrlich, wenn die Entscheidung allein anhand des Inhalts der strittigen Akten zu treffen ist. • Die oberste Aufsichtsbehörde hat Ermessensfehler zu vermeiden; eine knappe, aber erkennbare Abwägung und Prüfung von Teilschwärzung genügt, wenn sie nachvollziehbar begründet ist.
Entscheidungsgründe
Vorlageverweigerung nach §99 VwGO wegen Wohl des Bundes und Informantenschutz • Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO die Vorlage von Akten an das Gericht verweigern, wenn deren Offenbarung dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde. • Bei Informationen aus internationaler Sicherheitszusammenarbeit ist die Prognose über mögliche außenpolitische Nachteile weitgehend der Beurteilungsprärogative der Bundesregierung zuzuordnen und nur eingeschränkt gerichtlicher Prüfung zugänglich. • Personenbezogene Daten und Informantenschutz können ihr Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sein; Teilschwärzungen sind unzulässig, wenn sie den verbleibenden Restinhalt inhaltsleer machten. • Ein förmlicher Beweisbeschluss des Hauptsachegerichts ist entbehrlich, wenn die Entscheidung allein anhand des Inhalts der strittigen Akten zu treffen ist. • Die oberste Aufsichtsbehörde hat Ermessensfehler zu vermeiden; eine knappe, aber erkennbare Abwägung und Prüfung von Teilschwärzung genügt, wenn sie nachvollziehbar begründet ist. Der Kläger, Journalist, begehrt gemäß §5 Abs.1 i.V.m. Abs.8 BArchG Zugang zu im Bescheid des Bundeskanzleramts vom 16.04.2012 unter IV. aufgeführten Unterlagen zu den Anschlägen und der Entführung der Lufthansa-Maschine Landshut 1977. Das Bundeskanzleramt erklärte am 21.09.2012 in einer Sperrerklärung die Nichtvorlage bestimmter Unterlagen mit der Begründung, deren Offenlegung schade dem Wohl des Bundes und enthielte personenbezogene Daten. Das Gericht der Hauptsache legte die Frage der Vorlage der Akten dem Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts vor; eine förmliche Beweisentscheidung war wegen der ausschließlichen Sachentscheidung anhand der Akteninhalte nicht erforderlich. Der Kläger stellte den Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen. Das Bundeskanzleramt stützte seine Entscheidung insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der auswärtigen Beziehungen und auf Informantenschutz sowie auf das Fehlen von Freigabeerklärungen amerikanischer Sicherheitsbehörden. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §99 Abs.2 VwGO ist zulässig; eine Vorlageentscheidung des Fachsenats ist möglich und ein Beweisbeschluss des Hauptsachegerichts entbehrlich, wenn die Entscheidung von der alleinigen Kenntnis des Akteninhalts abhängt. • Schutz des Wohls des Bundes: §99 Abs.1 Satz2 VwGO erlaubt Verweigerung der Vorlage, wenn die Bekanntgabe Nachteile für das Wohl des Bundes verursacht; solche Nachteile erfordern gewichtige Gründe wie Gefährdung der Bundesfunktionen oder der inneren/äußeren Sicherheit. • Außenbeziehungen: Bei Unterlagen, die im Rahmen internationaler Sicherheitszusammenarbeit stammen, kann die Offenlegung die auswärtigen Beziehungen schädigen; die Einschätzung hierüber fällt in eine weite Beurteilungsprärogative der Bundesregierung und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Konkrete Prognose: Das Bundeskanzleramt legte konkret dar, dass trotz Jahrzehnten seit den Ereignissen eine Offenlegung nachhaltige negative Folgen für die Zusammenarbeit mit US-Sicherheitsbehörden haben könne; das Fehlen US-amerikanischer Freigabeerklärungen ist insoweit als Indiz zulässig berücksichtigt worden. • Informantenschutz und personenbezogene Daten: Nach §99 Abs.1 Satz2 VwGO sind personenbezogene Daten ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig; Informantenschutz rechtfertigt Geheimhaltung, wenn Identifizierbarkeit oder Rückschlüsse auf Informanten besteht und das öffentliche Interesse an Funktionsfähigkeit der Behörden überwiegt. • Durchsicht der Akten: Die gerichtliche Durchsicht der Originalunterlagen bestätigte die in der Sperrerklärung angegebenen Geheimhaltungsgründe und ergab, dass nur geheimhaltungsbedürftige Unterlagen zurückgehalten werden. • Ermessensausübung: Die oberste Aufsichtsbehörde hat ihr Ermessen gebildet, eine auf den Rechtsstreit bezogene Abwägung vorgenommen und Teilschwärzungen geprüft; dort, wo Teilschwärzungen zu einem inhaltsleeren Rest geführt hätten, sind sie zu Recht abgelehnt worden. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung ist unbegründet; die Weigerung des Bundeskanzleramts, die beantragten Unterlagen vorzulegen, ist rechtmäßig. Das Bundeskanzleramt durfte die Vorlage nach §99 Abs.1 Satz2 VwGO verweigern, weil konkrete, nachvollziehbare Nachteile für das Wohl des Bundes, insbesondere für die auswärtigen Beziehungen und die Zusammenarbeit mit amerikanischen Sicherheitsbehörden, dargelegt wurden. Soweit personenbezogene Daten und Informantenschutz betroffen sind, bestehen ebenfalls legitime Geheimhaltungsgründe, die Teilschwärzungen ausschließen würden. Die Behörde hat ihr Ermessen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen ausgeübt und die Entscheidung ausreichend begründet, sodass kein Eingreifen des Gerichts geboten war.