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Urteil

2 K 163/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2014:1014.2K163.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 146 mit der Anschrift L.-------------weg 2 in C1. -C. , auf dem sich eine von den Klägern zu 1. und 2. bewohnte Hofstelle befindet, für die ein Tierbestand von 22 Kühen, 40 Mastrindern, 15 Sauen und 5 Sauen mit Ferkeln genehmigt wurde und auf der derzeit lediglich 6 Monate im Jahr 30 Rinder gehalten werden. Der Kläger zu 2. pachtet darüber hinaus landwirtschaftliche Nutzflächen – vor allem nördlich der Hofstelle. Die Klägerin zu 3. ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Gemarkung C. , Flur 3, Flurstücke 3 und 210 unmittelbar westlich und circa 700 m nördlich der Hofstelle. 3 Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 3, Flurstücke 8 und 213 mit der Anschrift Q. 4. Das Grundstück befindet sich circa 500 m nordwestlich der Hofstelle der Klägerin zu 1. Auf seinen Bauantrag vom 00.00.0000 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter dem 00.00.0000 die Baugenehmigung für den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles mit 3.000 Plätzen und drei Futtersilos sowie für den Neubau eines Güllehochbehälters auf seinem Grundstück. 4 Die Kläger haben dagegen am 00.00.0000 Klage erhoben. 5 Mit Schreiben vom 8., 16. und 17. Mai 2013 legte die Fachabteilung „Anlagenbezogener Immissionsschutz“ des Kreises C2. eine Untersuchung der Geruchsimmissionen in der Umgebung des Vorhabens mittels der Software SMOD (Screening Model for Odour Dispersion) vor. Hierbei wurden die geruchlichen Vorbelastungen durch die Tierhaltungsanlagen auf der Hofstelle der Klägerin zu 1., der Hofstelle F. 250 m südöstlich des Vorhabens und des Betriebs F1. 300 m nördlich des Vorhabens jenseits der nahe gelegenen Grenze zu den Niederlanden einbezogen. Der Betrieb F1. wurde mit 1.500 Mastkälbern bzw. – im Sinne einer worst-case-Betrachtung – mit 4.000 Mastschweinen veranschlagt. 6 Unter dem 00.00.0000 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung zu der Baugenehmigung vom 00.00.0000. Diese beinhaltete die Änderung der Entnahmetechnik am Güllehochbehälter, die Vergrößerung der Gebäudeabmessungen um wenige Zentimeter, die Änderung der Raumaufteilung für die Hygieneschleuse, die Änderung der Fenster und Türöffnungen sowie den Entfall der Lüftungsöffnungen in den Giebelwänden und die Darstellung der Abluftschächte. 7 Die Kläger haben am 00.00.0000 auch dagegen Klage erhoben. 8 Mit Bescheid vom 00.00.0000 wurde dem Beigeladenen von der Beklagten die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zeltdaches auf dem Güllehochbehälter erteilt. 9 Die Kläger haben die Baugenehmigung der Beklagten vom 00.00.0000 am 00.00.0000 in ihre Klage einbezogen. 10 Das Vorhaben des Beigeladenen wurde entsprechend den ihm durch die Beklagte erteilten Baugenehmigungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 verwirklicht. 11 In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 brannte der errichtete Ferkelaufzuchtstall mit 3.000 Plätzen und drei Futtersilos bis auf die Grundmauern nieder. Das Dach des Stallgebäudes stürzte ein. Die Futtersilos wurden angesengt und sind nicht mehr funktionstauglich. Alle Tiere, die sich in dem Stall befanden, verendeten. 12 Die Kläger tragen vor: Zwischen den Beteiligten bestünden unterschiedliche Auffassungen darüber, inwieweit sich der Beigeladene noch auf die streitgegenständlichen Genehmigungen berufen könne. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergebe sich bereits daraus, dass eine nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Prüfung im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe. Das Prüfungserfordernis folge aus einer Gesamtbetrachtung des streitgegenständlichen Vorhabens und der von dem Beigeladenen geplanten Umnutzung einer Maschinen- und Gerätehalle auf dem Vorhabengrundstück in einen Sauenstall mit 260 Plätzen. Für die Umnutzung in einen Sauenstall habe der Beigeladene unter dem 00.00.0000 einen Bauantrag bei der Beklagten eingereicht. Addiere man die Tierbestandszahlen des Vorhabens und des geplanten Sauenstalls, so seien die für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls maßgeblichen Grenzwerte nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung überschritten. Aus denselben Gründen bestehe hier eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht und sei die Privilegierung des Vorhabens mit der Neufassung der Regelung zur Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich entfallen. Das Vorhaben erweise sich ferner als rücksichtslos gegenüber den Klägern. Dies gelte zunächst mit Blick auf die mit ihm verbundenen Geruchsimmissionen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Güllehochbehälter mit einem Lagervolumen von circa 2.850 m³ den durch das Vorhaben verursachten Bedarf deutlich überschreite und daher auch von der Lagerung von Fremdgülle auszugehen sei. Daneben verursache das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen durch betrieblichen bzw. verkehrsbedingten Lärm, Staub und Bioaerosole. Das Vorhaben verstoße auch gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Im Übrigen seien Brandschutzvorschriften verletzt, da der Beigeladene bei der Errichtung des Ferkelaufzuchtstalles keine Brandabschnitte eingerichtet habe. 13 Die Kläger beantragen, 14 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 und die Baugenehmigung vom 00.00.0000 und die Baugenehmigung vom 00.00.0000 aufzuheben, 15 hilfsweise, für den Fall, dass der Hauptantrag wegen Erledigung der Genehmigungen abgewiesen wird, festzustellen, dass die Baugenehmigungen bis zur Erledigung rechtswidrig gewesen sind. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie trägt vor: Das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits sei in Bezug auf den Hauptantrag in Gänze entfallen. Hinsichtlich des oberirdischen Teils des Ferkelaufzuchtstalles und der drei Futtersilos ergebe sich dies aus deren Zerstörung. Hinsichtlich der unzerstörten Bodenplatte, der darunter liegenden Stallinfrastruktur sowie des Güllehochbehälters sicherten die streitgegenständlichen Baugenehmigungen zwar noch den Bestand. Da die Zulassung einer Nutzung aufgrund des Brandschadens damit aber nicht mehr verbunden sei, könnten sich die Kläger insofern auch nicht mehr auf Nachbarrechte berufen. Der von den Klägern gestellte Hilfsantrag sei mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Im Übrigen habe eine Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das streitgegenständliche Vorhaben – die Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalles mit 3.000 Plätzen, drei Futtersilos und einem Güllehochbehälter – nicht bestanden. Das folge insbesondere daraus, dass der am 00.00.0000 von dem Beigeladenen bei der Beklagten eingereichte Antrag zur Umnutzung einer Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall mit 260 Plätzen unvollständig bzw. nicht prüffähig gewesen sei und geruht habe. Das Vorhaben sei ebenfalls nicht rücksichtslos gegenüber den Klägern gewesen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger habe sich weder durch Geruchsimmissionen noch durch Lärm, Staub oder Bioaerosole ergeben. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen, dass sich auf dem Vorhabengrundstück vormals ein Notschlachtbetrieb befunden und eine Genehmigung zur Einlagerung von Fremdgülle nicht bestanden habe. Zusätzlicher Nachbarschutz habe sich durch das mit Baugenehmigung vom 00.00.0000genehmigte Zeltdach auf dem Güllehochbehälter ergeben. Schließlich betreffe die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung keine Nachbarrechte. 19 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und in dem dazugehörigen Eilverfahren 2 L 136/13 Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Dies gilt zum einen für die mit dem Hauptantrag der Kläger erhobene Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO. 24 Die Anfechtungsklage ist jedenfalls unstatthaft und damit unzulässig, soweit sie den mit den streitgegenständlichen Baugenehmigungen zugelassenen Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles mit 3.000 Plätzen und drei Futtersilos betrifft. Eine auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtete Anfechtungsklage kommt diesbezüglich schon deshalb nicht Betracht, weil sich die angegriffenen Baugenehmigungen insoweit im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt haben. Nach Verwirklichung des gesamten Vorhabens auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigungen wurden in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 durch den Brandschadensfall sowohl der Ferkelaufzuchtstall mit 3.000 Plätzen zerstört als auch die drei Futtersilos ganz wesentlich beschädigt. Damit ist insoweit das Regelungsobjekt der Baugenehmigungen weggefallen. In diesem Zusammenhang kann es keine Rolle spielen, dass die Bodenplatte und die unterirdische Infrastruktur des Ferkelaufzuchtstalles keinen wesentlichen Schaden genommen haben. Denn ein Ferkelaufzuchtstall als einheitlich zu bewertende bauliche Anlage und untrennbarer Regelungsgegenstand existiert jedenfalls nicht mehr. Auch die Möglichkeit der erneuten Errichtung des Ferkelaufzuchtstalles mit 3.000 Plätzen und drei Futtersilos steht der dargestellten Erledigung nicht entgegen. Die Baugenehmigung ist nämlich ein vorhabenbezogener Verwaltungsakt und deckt nur die einmalige Ausführung des genehmigten Vorhabens. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 – 10 B 1407/10; Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2013, Rn. 323. 26 Da mit den streitgegenständlichen Baugenehmigungen die Zulassung eines Ferkelaufzuchtstalles mit 3.000 Plätzen nicht mehr verbunden ist, beinhaltet das Vorhaben auch keinen Tierbestand mehr, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – (vgl. dort § 3 UVPG in Verbindung mit Anlage 1) fallen und eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP – oder UVP-Vorprüfung auslösen könnte. 27 Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage auch insoweit infolge einer Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unstatthaft und damit unzulässig ist, als die streitgegenständlichen Baugenehmigungen den Neubau eines Güllehochbehälters mit Zeltdach betreffen. Denn insofern ist jedenfalls eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger nicht ersichtlich. 28 Hätten die Baugenehmigungen für den Güllehochbehälter mit Zeltdach nach wie vor Bestand, so wäre nach dem Brandschadensfall vom 00. bzw. 00.00.0000 jedenfalls keine Nutzung auf dieser Grundlage mehr möglich. Die mit dem Güllehochbehälter beabsichtigte Nutzung bezog sich nämlich ausweislich der Bauvorlagen auf den Ferkelaufzuchtstall mit 3.000 Plätzen als integralen Bestandteil des Vorhabens. Mit dem Wegfall des Ferkelaufzuchtsstalles ist dieser funktionelle (Nutzungs-)Zusammenhang ersatzlos entfallen. Eine erneute Nutzung des Güllehochbehälters könnte nur durch die Erteilung einer weiteren Genehmigung legalisiert werden. Daraus folgt auch, dass eine etwaige Fortwirkung der Baugenehmigungen für den Güllehochbehälter mit Zeltdach allenfalls auf die Legalisierung des Bestandes als solchen beschränkt ist, aber aktuell keine Nutzung zulässt. Angesichts dieser beschränkten Möglichkeit der Fortwirkung scheidet eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger hier – unter Berücksichtigung des ohnehin eng begrenzten Nachbarschutzes bei Vorhaben im Außenbereich – erkennbar aus. Namentlich erweist sich der Güllehochbehälter als solcher nicht als rücksichtslos gegenüber den Klägern unter den in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 geltend gemachten Aspekten der Verschattung und der erdrückenden Wirkung. 29 Die Kläger haben zum anderen auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig ist. Denn jedenfalls ist diese Klage unbegründet. Die Kläger hatten zum Zeitpunkt des Brandschadensfalles in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Baugenehmigungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. 30 Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, BVerwGE 82, 343. 32 Eine solche Verletzung drittschützender Normen lag hier nicht vor. 33 Eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger ergab sich nicht wegen eines nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG beachtlichen Verfahrensfehlers. 34 Zwar gewährt § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 UmwRG auch einem einzelnen klagebefugten Dritten im Falle einer unterbliebenen, aber nach den Bestimmungen des UVPG erforderlichen UVP oder UVP-Vorprüfung einen Anspruch auf Aufhebung der solchermaßen verfahrensfehlerhaft ergangenen Baugenehmigung. Dies gilt in Abweichung von § 46 VwVfG NRW unabhängig davon, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVPG der Gewährleistung materieller subjektiver Rechte dienen oder der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könnte. Denn die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die genannten Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur Begründetheit der Klage führen. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 4 B 37.12 –, juris. 36 Jedoch lagen die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigungen nach § 4 Abs. 1 UmwRG hier nicht vor. Die Baugenehmigungen litten nicht unter einem Verfahrensfehler, weil sie ohne eine UVP oder UVP-Vorprüfung erteilt worden sind. 37 Das genehmigte Vorhaben – die Errichtung und der Betrieb des Ferkelaufzuchtstalles mit Futtersilos und Güllehochbehälter – unterlag keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b Abs. 1 UVPG. Nach dieser Vorschrift besteht diese Pflicht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (Satz 1) und – sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind – diese Werte erreicht oder überschritten werden (Satz 2). Bei dem hier genehmigten Ferkelaufzuchtstall mit 3.000 Plätzen handelte es sich zwar um ein der Art nach in Ziffer 7.9 der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, das in den Anwendungsbereich des UVPG fiel (vgl. § 3 UVPG). Es erreichte aber nicht den nach § 3 b Abs. 1 Satz 2 UVPG notwendigen Größenwert von mindestens 4.500 Plätzen. 38 Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung folgte auch nicht aus § 3b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG. 39 Nach § 3 b Abs. 2 UVPG besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist nach Satz 2 gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2) und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Bei dem genehmigten Vorhaben und der Nutzungsänderung einer Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall handelte es sich zwar um zwei Anlagen der Intensivtierhaltung und damit „Vorhaben derselben Art“, wie bereits die gesetzliche Regelung in Ziffer 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG über die UVP-Pflicht bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Tieren in gemischten Beständen zeigt. Die Anwendung der Kumulationsregelung des § 3 b Abs. 2 UVPG schied vorliegend jedoch aus. Nach § 3 b Abs. 2 Satz 3 UVPG gilt diese nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, denn weder die genehmigte Ferkelaufzucht in dem neuen Stallgebäude mit 3.000 Plätzen noch die Sauenhaltung im alten Hallengebäude mit 260 Plätzen erreichten für sich genommen die Schwellenwerte der Ziffern 7.8.3 beziehungsweise 7.9.3. 40 Gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens eine UVP unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Es kann offen bleiben, ob die vom Beigeladenen geplante Nutzungsänderung eine solche Änderung oder Erweiterung eines bereits bestehenden – hier des genehmigten – Vorhabens dargestellt hätte, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Im Übrigen hätte sich die gesetzliche Rechtsfolge – die Verpflichtung zur Durchführung der standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall nach Ziffer 7.11.3 – auch bei unterstelltem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nur auf die hier nicht streitgegenständliche Nutzungsänderung der Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall erstreckt, nicht aber die Errichtung und den Betrieb des Ferkelaufzuchtstalles nebst Futtersilos und Güllehochbehälter erfasst. 41 Vgl. im dazugehörigen Eilverfahren OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2013 – 10 B 679/13. 42 Schließlich ergab sich auch über § 3c Satz 5 in Verbindung mit § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG keine UVP-Pflicht des genehmigten Vorhabens. Danach ist für in engem Zusammenhang stehende Vorhaben, die auch gemeinsam nicht obligatorisch UVP-pflichtig sind, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG und je nach Ausgang eine sich anschließende UVP durchzuführen, sofern die Kumulationsvoraussetzungen des § 3b Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVPG vorliegen. Die Bagatellschwelle des § 3b Abs. 2 Satz 3 UVPG gilt mangels Verweises in § 3c Satz 5 UVPG insoweit nicht. 43 Die Voraussetzungen des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG lagen nicht vor. Das streitgegenständliche, mit Baugenehmigungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 genehmigte Vorhaben und die geplante Nutzungsänderung einer Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall mit 260 Plätzen, zu der der Beklagten seitens des Beigeladenen am 00.00.0000 ein unvollständiger Bauantrag vorgelegt wurde, der ruhte, waren keine kumulierenden Vorhaben gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG. Die nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG vorausgesetzte und als Abgrenzungskriterium gegenüber den Änderungs- und Erweiterungstatbeständen nach § 3b Abs. 3 UVPG dienende „Gleichzeitigkeit der Verwirklichung“ war zwischen dem genehmigten Vorhaben und der geplanten Nutzungsänderung nicht gegeben. 44 Die Kumulationsregelung des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erfasst nur eng zusammenhängende Vorhaben derselben Art, die noch nicht zugelassen sind und noch keinen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht haben. Ein verfahrensrechtlich verfestigter Status liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Vorhabenträger alles zur Erteilung der Zulassung seinerseits erforderliche getan hat. Dieser Zeitpunkt ist erreicht, wenn nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften feststeht, dass der Antragsteller vollständige Unterlagen vorgelegt hat. Vorhaben, die sich in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens befinden, sind UVP-rechtlich als „bestehende Vorhaben“ im Sinne des § 3b Abs. 3 UVPG einzustufen. 45 So mit überzeugender und ausführlicher Begründung Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 40. EL, Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 18 ff., 35 ff.; zustimmend Dienes, in: Hoppe, UVPG, 3. Auflage, § 3b Rn. 25; wie hier auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2013 – 10 B 679/13 –, Seite 7 f. des Entscheidungsabdrucks mit weiteren Nachweisen; anders http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Umweltpruefungen/uvp_neue_vorschriften_anwendung_bf.pdf, dort: Seite 13 ff. 46 Anders als das streitgegenständliche Vorhaben hatte die Nutzungsänderung der Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall mit 260 Plätzen bis zur Erteilung der hier maßgeblichen Baugenehmigungen einen solchen verfahrensrechtlich verfestigten Status nicht erreicht. Der Antrag des Beigeladenen auf Nutzungsänderung vom 00.00.0000 war unvollständig und ruhte bereits seit seiner Einreichung. Er war nicht bescheidungsfähig. Aufgrund der vorliegend maßgeblichen verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise ist es auch unerheblich, ob der Beigeladene die von den Klägern behaupteten Baumaßnahmen tatsächlich in dem von ihnen beschriebenen Umfang an der Maschinen- und Gerätehalle vor dem 00.00.0000 durchgeführt hatte. Nur der Neubau des Ferkelaufzuchtstalles mit 3.000 Plätzen, drei Futtersilos und einem Güllehochbehälter besaß einen verfahrensrechtlich verfestigten Status. Er sollte deshalb nicht „gleichzeitig“ im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG mit der Nutzungsänderung der Maschinen- und Gerätehalle in einen Sauenstall verwirklicht werden, sondern stellte dieser gegenüber ein „bestehendes Vorhaben“ im Sinne des § 3b Abs. 3 UVPG dar. 47 Aus dem Vorstehenden folgt auch – ungeachtet der Frage, ob die Kläger insofern überhaupt in ihren Nachbarrechten betroffen sein konnten –, dass das auf die Ferkelaufzucht beschränkte Vorhaben weder nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Ziffer 7.1 i) des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig war, noch den Voraussetzungen des am 00.00.0000 in Kraft getretenen § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der Fassung vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1548) nicht entsprach. 48 Das Vorhaben erwies sich auch nicht als rücksichtslos gegenüber den Klägern. 49 Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt, es hat aber in dessen Beispielskatalog insofern Niederschlag gefunden, als es sich bei dem Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), um nichts anderes als eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebots, eingeschränkt auf Immissionskonflikte, handelt. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, ZfBR 1994, 142 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.120 = BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168. 51 § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. 52 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 – 4 B 41/05 –, BRS 69 Nr. 102 = BauR 2005, 1900. 53 Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das Vorhaben des Beigeladenen konnte nach den vorliegenden Erkenntnissen keine derartigen Immissionen zum Nachteil der Kläger hervorrufen. 54 Bei der Beurteilung, ob Geruchsimmissionen durch die Haltung von Tieren als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, kann auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. 55 Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es „möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen." Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL liege die Grenze der erheblichen Belästigung bei Wohnhäusern benachbarter Tierhaltungsanlagen deutlich über derjenigen, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Gleiches gelte für Nachbarn, die keine Tiere mehr hielten, aber nach wie vor im Außenbereich wohnten. 56 Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 8 B 992/09 –, juris. 58 Die Ausbreitungsrechnung erfolgt im Regelfall anhand des Modells AUSTAL2000. Es können jedoch auch andere vergleichbare Modelle eingesetzt werden (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL, S. 32). 59 Die Beklagte konnte darauf verzichten, von dem Beigeladenen eine Prognose nach der GIRL anzufordern, da für von dem Vorhaben ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Kläger nach einem von der Immissionsschutzbehörde des Kreises C2. durchgeführten Screening keine Anhaltspunkte bestanden. Das Screening-Modell SMOD (Screening Model for Odour Dispersion) ist ein Modell, das den nordrhein-westfälischen Behörden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Oktober 2008 zur Verfügung gestellt wurde, um in einem abgesicherten Verfahren ohne großen Aufwand eine Geruchssituation abzuschätzen. Das Ergebnis des Screenings soll die jeweilige Behörde in die Lage versetzen, darüber zu entscheiden, ob ein aufwändiges Gutachten nach der GIRL angefordert werden muss. Das Modell SMOD berücksichtigt im Gegensatz zu den existierenden Abstandskurven die individuellen meteorologischen Verhältnisse des Anlagenstandorts und bis zu 30 Geruchsquellen. Der je nach Tierart unterschiedliche Geruch findet ebenfalls Berücksichtigung. Im Vergleich zu den bei einem Gutachten nach der GIRL eingesetzten Geruchsausbreitungsmodellen werden jedoch die Eingabedaten vereinfacht. In gegliedertem Gelände ist das Modell nicht oder nur unter Vorbehalt machbar. Die Geruchshäufigkeiten werden von dem Modell SMOD in größerer Entfernung tendenziell unterschätzt, in „mittlerer“ Entfernung tendenziell überschätzt. 60 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse bestanden gegen die Anwendbarkeit des Modells SMOD zur Einschätzung der von dem Vorhaben des Beigeladenen voraussichtlich ausgehenden Geruchsimmissionen keine Bedenken. Das Vorhaben sollte im – nicht gegliederten – Gelände des Münsterlands realisiert werden; die zu berücksichtigenden Quellen anderer emittierender Betriebe überschritten nicht die Anzahl der maximal einstellbaren Quellen. Namentlich wurde auch der von den Klägern aufgeführte Tierhaltungsbetrieb F1. als Geruchsquelle neben dem Vorhaben des Beigeladenen in die Berechnung mit den nach Angaben der Kläger vorhandenen 1.500 Kälbern bzw. unter Zugrundelegung der schlechtestenfalls denkbaren Geruchsimmission (Maßstab: 4.000 Mastschweine) in die Berechnung eingestellt. 61 Trotz dieser ungünstig gewählten Eingabedaten wurden von dem Modell SMOD für die circa 500 m vom Vorhaben entfernte, von der Klägerin zu 1. bewohnte und zur Tierhaltung genutzte Hofstelle lediglich Geruchsstundenhäufigkeiten von unter 20% erreicht, so dass schon der für reine Wohnnutzungen im Außenbereich im Einzelfall anzusetzende Wert von 25% Jahresgeruchsstunden deutlich unterschritten wurde. Der Kläger zu 2. konnte sich als bloßer Pächter von landwirtschaftlichen Nutzflächen schon nicht auf einen Verstoß der streitgegenständlichen Baugenehmigungen gegen das Rücksichtnahmegebot berufen. Die Klägerin zu 3. war als Eigentümerin von landwirtschaftlichen Nutzflächen in circa 400 m Entfernung vom streitgegenständlichen Vorhaben weitaus weniger schutzbedürftig. Da landwirtschaftliche Nutzflächen nicht zum längerfristigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, stellten auch die hier prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten von unter 30% keine unzumutbaren Beeinträchtigungen dar. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, von dem Beigeladenen ein umfangreiches Geruchsgutachten nach der GIRL anzufordern. Denn für das Einwirken von schädlichen Umwelteinwirkungen bestanden keinerlei Anhaltspunkte. Diesbezüglich wird ergänzend auf die detaillierten Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 in dem dazugehörigen Eilverfahren Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2013 – 10 B 679/13 –, Seite 9 ff. des Entscheidungsabdrucks. 63 In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass das von der Immissionsschutzbehörde des Kreises C2. durchgeführte Screening noch nicht einmal die Errichtung des Zeltdaches auf dem Güllehochbehälter in seine Berechnungen eingestellt hatte, die erst mit Baugenehmigung vom 00.00.0000 zum Bestandteil des Vorhabens gemacht wurde und im Interesse des Nachbarschutzes für eine weitere Immissionsminderung sorgen sollte. Vor dem Hintergrund der obigen (Gesamt-)Darstellung kann es auch in keinem Fall eine Rolle spielen, dass weitere 23 Kühe laut Auskunft der Beklagten auf der Hofstelle F. nachträglich zugelassen wurden. 64 Die Kläger waren auch keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die Lagerung von Fremdgülle ausgesetzt. Denn diese ist mit den streitgegenständlichen Bescheiden nicht genehmigt worden. 65 Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass mit dem Vorhaben des Beigeladenen unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm, Bioaerosole oder Staub verbunden waren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 in dem dazugehörigen Eilverfahren Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 66 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2013 – 10 B 679/13 –, Seite 13 f. des Entscheidungsabdrucks. 67 Schließlich ergab sich eine Rechtsverletzung der Kläger auch nicht aus einem etwaigen Verstoß des Vorhabens gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung oder Brandschutzvorschriften wie § 32 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach ausgedehnte Gebäude durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) zu unterteilen sind. Insoweit ist nämlich schon nicht ersichtlich, dass die Vorschriften in Bezug auf die Kläger nachbarschützenden Charakter haben. Ein nachbarschützender Charakter scheidet bei Vorschriften des Brandschutzes aus, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen (etwa die Anforderungen an die Rettungswege für die Nutzer des Gebäudes). Ein solcher Charakter kommt vielmehr nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. 68 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 – 7 B 583/02 –, juris. 69 Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 149 ZPO kommt nicht in Betracht, da die dort genannten Voraussetzungen offenkundig nicht vorliegen. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71 Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 72 Rechtsmittelbelehrung 73 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. 74 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 75 - Dr. Kallerhoff - 76 B e s c h l u s s : 77 Der Streitwert wird bis zur Abtrennung der Verfahren 2 K 1402/13 und 2 K 1403/13 auf 25.000 Euro und danach auf 10.000 Euro festgesetzt. 78 G r ü n d e : 79 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 80 Rechtsmittelbelehrung 81 Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.