Beschluss
1 WRB 2/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht auch Soldaten grundsätzlich zu; sie sind hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubs Anspruchsberechtigte.
• Der Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub (4 Wochen/Jahr) beschränkt.
• Endet das aktive Dienstverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand, liegt eine "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" i.S.v. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor.
• Bestehende nationale, günstigere Regelungen (z.B. Alimentationsprinzip, volle Besoldung im Ruhestand) verdrängen den unionsrechtlichen Mindestanspruch nicht, soweit sie nicht konkret über den Mindeststandard hinaus Abgeltung regeln.
• Eine finanzielle Abgeltung kommt nur in Betracht, wenn der unionsrechtliche Mindestjahresurlaub nicht tatsächlich genommen wurde; auf über den Mindesturlaub hinausgehende nationale Urlaubsansprüche findet Art. 7 Abs. 2 keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage bei Soldaten begrenzt auf unionsrechtlichen Mindesturlaub • Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG steht auch Soldaten grundsätzlich zu; sie sind hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubs Anspruchsberechtigte. • Der Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub (4 Wochen/Jahr) beschränkt. • Endet das aktive Dienstverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand, liegt eine "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" i.S.v. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. • Bestehende nationale, günstigere Regelungen (z.B. Alimentationsprinzip, volle Besoldung im Ruhestand) verdrängen den unionsrechtlichen Mindestanspruch nicht, soweit sie nicht konkret über den Mindeststandard hinaus Abgeltung regeln. • Eine finanzielle Abgeltung kommt nur in Betracht, wenn der unionsrechtliche Mindestjahresurlaub nicht tatsächlich genommen wurde; auf über den Mindesturlaub hinausgehende nationale Urlaubsansprüche findet Art. 7 Abs. 2 keine Anwendung. Der Antragsteller, Berufssoldat, wurde mit Ablauf des 31.08.2010 in den Ruhestand versetzt. Für 2010 hatte er insgesamt 17 Arbeitstage Erholungsurlaub genommen; 10 Tage entfielen auf das Jahr 2010, 7 Tage auf aus 2009 übertragene Tage. Für den Zeitraum 2. bis 13. August 2010 war ihm weiterer Erholungsurlaub bewilligt, den er krankheitsbedingt nicht antreten konnte. Er beantragte finanzielle Abgeltung für 21 Urlaubstage aus 2010; die Behörde lehnte ab mit Verweis auf nationale Regelungen, nach denen bei Ausscheiden keine Abgeltung vorgesehen sei. Der Antragsteller berief sich auf Art. 7 RL 2003/88/EG und EuGH-Rechtsprechung. Truppendienstgericht und Bundeswehr lehnten den Anspruch ab; der Antragsteller erhob Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. • Nach nationalem Recht besteht für Soldaten kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung; Urlaub verfällt, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird (§28 SG, SUV, EUrlV). • Art. 7 RL 2003/88/EG ist auf Soldaten anwendbar: Soldaten sind im Hinblick auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub als "Arbeitnehmer" zu behandeln; Ausnahmen für den öffentlichen Dienst sind eng auszulegen. • Die Versetzung in den Ruhestand stellt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dar, weil danach keine Dienstleistungspflicht und keine tatsächliche Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. • Die Richtlinie ist unmittelbar anwendbar, weil Art. 7 Abs. 2 hinreichend bestimmt ist und die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist; die Richtlinie kann dem Staat auch im hoheitlichen Handeln entgegengehalten werden. • Der Anspruch auf Abgeltung umfasst nur den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr; weitergehende nationale Urlaubsansprüche sind nicht von Art. 7 erfasst (Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 15 RL 2003/88/EG). • Bei anteiligem Jahresdienst ist der Mindesturlaub zeitanteilig zu berechnen; für den Kläger ergab sich wegen der Ruhestandsversetzung Ende August 2010 ein anteiliger Mindestanspruch von 13 1/3 Tagen. • Bei der Prüfung ist unerheblich, ob genommener Urlaub aus dem Vorjahr übertragen war; relevant ist allein die tatsächlich im Kalenderjahr genommene Urlaubszeit. • Der Kläger hat 2010 insgesamt 17 Tage Urlaub genommen; damit ist sein unionsrechtlicher Mindesturlaubsanspruch (13 1/3 Tage) erfüllt, sodass kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung besteht. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Zwar gilt Art. 7 RL 2003/88/EG grundsätzlich auch für Soldaten und begründet einen unmittelbaren Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage bei Beendigung des Dienstverhältnisses, dieser Anspruch ist jedoch auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub (4 Wochen/Jahr) beschränkt und anteilig bei Ruhestandsversetzung zu berechnen. Der Kläger hat im Kalenderjahr 2010 insgesamt 17 Urlaubstage genommen; sein anteiliger Mindesturlaubsanspruch von 13 1/3 Tagen war damit erfüllt. Deshalb steht ihm keine finanzielle Abgeltung zu, und die angefochtenen Bescheide bleiben in materieller Hinsicht zu Recht ablehnend.