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5 K 303/19

VG Freiburg (Breisgau) 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Da Beamte als Arbeitnehmer i.S.d. RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) und die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand als Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen anzusehen sind, ist die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.06.2020 - C-762/18 und C-37/19 - juris) auch für Beamte und Beamtinnen maßgeblich, die zu Unrecht zur Ruhe gesetzt worden sind.(Rn.32) 2. Wendet sich ein Beamter gegen seine rechtswidrige Zurruhesetzung und macht gleichzeitig seinen zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Urlaub gegenüber dem Dienstherrn geltend - sei es als Urlaubsanspruch oder in Form eines Abgeltungsanspruchs -, so kann der lange Verfahrenslauf und der damit einhergehende drohende Verfallseintritt nicht zu seinen Lasten gehen. Es tritt Hemmung der Verfallsfristen hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubs ein.(Rn.49)
Tenor
Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2014 11 Urlaubstage, für die Jahre 2015 bis 2017 jeweils 20 Urlaubstage sowie für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 5 Urlaubstage und somit insgesamt 76 Urlaubstage zustehen. Der Bescheid der X vom 09.01.2019 wird aufgehoben, soweit er dieser Feststellung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da Beamte als Arbeitnehmer i.S.d. RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) und die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand als Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen anzusehen sind, ist die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.06.2020 - C-762/18 und C-37/19 - juris) auch für Beamte und Beamtinnen maßgeblich, die zu Unrecht zur Ruhe gesetzt worden sind.(Rn.32) 2. Wendet sich ein Beamter gegen seine rechtswidrige Zurruhesetzung und macht gleichzeitig seinen zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Urlaub gegenüber dem Dienstherrn geltend - sei es als Urlaubsanspruch oder in Form eines Abgeltungsanspruchs -, so kann der lange Verfahrenslauf und der damit einhergehende drohende Verfallseintritt nicht zu seinen Lasten gehen. Es tritt Hemmung der Verfallsfristen hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubs ein.(Rn.49) Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2014 11 Urlaubstage, für die Jahre 2015 bis 2017 jeweils 20 Urlaubstage sowie für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 5 Urlaubstage und somit insgesamt 76 Urlaubstage zustehen. Der Bescheid der X vom 09.01.2019 wird aufgehoben, soweit er dieser Feststellung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Soweit die Klage zulässig ist, hat sie nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Dem Kläger stehen für die Jahre 2014 bis 2017 sowie für den Zeitraum 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 insgesamt nur 76 Urlaubstage zu (A.II.). Er hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des darüberhinausgehenden, von ihm geltend gemachten Urlaubs (B.II.). Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers (vgl. Klageantrag Ziff. 3) steht dem Kläger nicht zu (C.II.). A. Die Klage ist, soweit sie die Feststellung betrifft, dass dem Kläger für die Jahre 2014 bis 2017 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 Erholungsurlaub zusteht (vgl. Klageantrag Ziff. 1), zulässig (A.I.), jedoch nur zum Teil begründet (A.II.). I. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Vorliegend ist sie als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO auch ohne (abgeschlossenes) Vorverfahren zulässig. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO durchzuführen. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Hierfür gilt grundsätzlich eine Drei-Monats-Frist, vgl. § 75 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat vorliegend gegen den Bescheid vom 09.01.2019 formgerecht innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, d.h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SignaturG, oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine einfache E-Mail dem Schriftformerfordernis i.S.d. § 70 Abs. 1 VwGO genügt (vgl. insofern Dolde in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 70 Rn. 6b; ferner BGH, Urteil vom 08.05.2019 - XII ZB 8.19 - zu § 130a ZPO; Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 1 TG 1668/05 - NVwZ-RR 2006, 377; VG Freiburg, Urteil vom 30.01.2018 - 13 K 881/16 - n.V.), denn der Kläger hat – neben der E-Mail vom 19.01.2019 – mit Schreiben vom 24.01.2019 gegen den Bescheid vom 09.01.2019 Widerspruch eingelegt. Zwar befindet sich dieses Dokument nicht in den von der Beklagten vorgelegten Akten, jedoch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger dieses Schreiben an die X versandt und Letztere dieses auch erhalten hat. Der Kläger legte in der mündlichen Verhandlung das auf den 24.01.2019 datierte und an die X, X, „z.Hd. X“ adressierte Schreiben vor, womit er ausdrücklich Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.01.2019 einlegte. Auf diesem Schreiben ist handschriftlich vom Kläger vermerkt, dass das Schreiben mit „Einschreiben/Rückschein“ versendet wurde. Hierzu vermerkte er auf dem Schreiben zudem die Daten des Einlieferungsbelegs (24.01.2019) bzw. des Rückscheins (30.01.2019). Diese Daten stimmen mit den ebenfalls vom Kläger vorgelegten Belegen überein. Laut Einlieferungsbeleg der X wurde ein Einschreiben Rückschein mit der Sendungsnummer RT 1114 2465 2DE am 24.01.2019 um 14:59 Uhr aufgegeben. Laut Rückscheinbeleg, welcher die soeben genannte Sendungsnummer aufzeigt, wurde die Sendung am 30.01.2019 vom Empfänger („X“) empfangen. Einwände hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. Folglich hat der Kläger gegen den Bescheid vom 09.01.2019 formwirksam und fristgemäß Widerspruch erhoben. Über diesen hat die X bis zum Tag der mündlichen Verhandlung nicht entschieden. Da die Drei-Monats-Frist i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, die erst im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss, hat der mittlerweile erfolgte Zeitablauf einen eventuellen Mangel einer vorzeitigen Klageerhebung geheilt (vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Stuhlfaut/Funke-Kaiser/v. Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 75 Rn. 8). II. Die Klage ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf insgesamt 76 Urlaubstage – statt der von ihm beantragten 143 Tage Urlaub – für die Jahre 2014 bis 2017 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018. Der Bescheid der X vom 09.01.2019 war daher aufzuheben, soweit er dieser Feststellung entgegensteht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG). Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Grundsätzlich ist zwischen dem unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub i.S.d. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und den einem Beamten nach nationalen Recht zustehenden Urlaubstagen zu unterscheiden. Im Falle des Klägers liegen Letztere bei insgesamt 35 Urlaubstagen, wobei ihm nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV) in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 Buchst. a der 14. Verordnung zur Änderung der EUrlV vom 24.11.2014, gültig ab dem 29.11.2014 (BGBl. I 2014, 1797 f.), 30 Urlaubstage sowie für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.d.F. vom 23.04.2004 (a.F.) bzw. für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.d.F. vom 23.12.2016 jeweils fünf weitere Tage (Schwerbehinderten-)Zusatzurlaub zustanden, da der Kläger schwerbehindert ist. Der europarechtliche Mindesturlaub umfasst hiervon vier Wochen Urlaub, d.h. bei einer 5-Tage-Woche insgesamt 20 Urlaubstage. Der Kläger hat gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere des Urteils vom 25.06.2020 (C-762/18 und C-37/19 (juris)) einen Anspruch auf den ihm unionsrechtlich zustehenden Mindesturlaub für die Jahre 2014 bis 2017 und für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.03.2018, nachdem seine Zurruhesetzung aufgehoben worden ist und er wieder reaktiviert wurde; ein Verfall seines unionsrechtlichen Mindesturlaubs ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten (1.). Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung ist ebenfalls kein Verfall eingetreten (2.). Jedoch wurde der Anspruch des Klägers in Höhe von neun genommenen Urlaubstagen im Jahr 2014 erfüllt, sodass sich der Anspruch nunmehr auf lediglich 76 Urlaubstage beläuft (3.). Darüberhinausgehender Urlaub nach nationalen Recht ist bereits verfallen (4.). 1. Der Kläger hat zum Zeitpunkt seiner Reaktivierung einen Anspruch auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub aus den Jahren 2014 bis 2017 (jeweils 20 Urlaubstage pro Jahr) sowie für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 (anteilig 5 Urlaubstage) und somit auf insgesamt 85 Urlaubstage. Hinsichtlich dieses Urlaubsanspruchs, insbesondere für die Urlaubstage aus den Jahren 2014 bis 2016 ist kein Verfall eingetreten. Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Reaktivierung berechtigt, alle Ansprüche auf bezahlten unionsrechtlichen Mindesturlaub, die er während des Zeitraums zwischen dem Tag der rechtswidrigen Zurruhesetzung (hier dem 01.11.2014) und dem Tag der erfolgten Reaktivierung (hier dem 01.04.2018) erworben hat, geltend zu machen. Dies folgt aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Urlaubsabgeltung in Fällen unberechtigter Kündigungen (EuGH, Urteil vom 25.06.2020 - C-762/18 und C-37/19 - juris). Diese Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einen besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt (EuGH, Urteil vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 53). Mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der RL 2003/88/EG verankerten Anspruch wird ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 - juris Rn. 31). Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub kann diesen beiden Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Erhalten bleibt ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. In Anbetracht dieses Zwecks des unmittelbar durch das Unionsrecht gewährten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub kann infolgedessen ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011, a.a.O., Rn. 31, 33, 34). Die Festlegung der Dauer des Übertragungszeitraums ist grundsätzlich Sache des nationalen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Der Übertragungszeitraum muss die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Zudem muss der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, a.a.O., Rn. 38 f.). Dabei hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten als europarechtlich zulässig erachtet (vgl. a.a.O., Rn. 40 ff.). Für den Fall, dass eine solche ausreichend lange (Verfalls-)Regelung durch das nationale Recht fehlt, ist von einem Übertragungszeitraum von 18 Monaten auszugehen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12 - juris Rn. 22). Vorliegend wäre für alle streitgegenständlichen Urlaubsansprüche die Vorschrift des § 7 Abs. 3 EUrlV in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 des 7. BesÄndG vom 03.12.2015 (BGBl. I 2015, S. 2163 ff.), welcher mit Wirkung vom 29.11.2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 11 des 7. BesÄndG), maßgeblich. Hiernach verfällt der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, soweit der Urlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird. Zwar könnte für die bei den Nachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die u.a. von § 7 Abs. 3 abweichen. Nach dem Vortrag der Beklagten ist eine solche abweichende Regelung vorliegend nicht erfolgt (vgl. Aktenvermerk vom 06.10.2020, GAS. 346). Unabhängig vom konkreten Eintritt des Verfalls (siehe noch sogleich) ist vorliegend bis zum Tag der Reaktivierung kein Verfall des dem Kläger zustehenden unionsrechtlichen Mindesturlaubs für die Jahre 2014 bis 2017 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 eingetreten. Insofern ist die neuere Rechtsprechung des EuGH zur Urlaubsabgeltung in Fällen unberechtigter Kündigungen (EuGH, Urteil vom 25.06.2020, a.a.O.) hier maßgeblich. Danach sind Zeiträume zwischen dem Tag der rechtswidrigen Entlassung eines Arbeitnehmers und dem Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung dieser Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung für die Zwecke der Feststellung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzustellen (a.a.O., Rn. 69). In den Fällen, in denen Arbeitnehmer durch eine ungerechtfertigte und nachträglich aufgehobene Kündigung daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen, ist er grundsätzlich berechtigt, alle Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die er während des Zeitraums zwischen dem Tag der rechtswidrigen Entlassung und dem Tag der aufgrund dieser nichtigen Erklärungen erfolgten Wiederaufnahme seiner Beschäftigung erworben hat, geltend zu machen (a.a.O., Rn. 78). Dies beruht auf dem Gedanken, dass es allein in die Sphäre des Arbeitgebers fällt, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Das bedeutet, dass ein Verfall von Urlaubsansprüchen während Zeiten unberechtigter Kündigungen nicht eintreten kann. Insoweit differenziert der Europäische Gerichtshof zwischen der Unmöglichkeit, wegen einer unberechtigten Kündigung Urlaub zu nehmen und der krankheitsbedingten Unmöglichkeit Urlaub zu nehmen. Die Ursache für Letzteres liegt nicht in der Sphäre des Arbeitgebers, sodass zu dessen Schutz eine Begrenzung der Urlaubsansprüche, die angesammelt werden können, geboten ist. Allerdings schränkt der EuGH die Rechte des Arbeitnehmers im Falle einer ungerechtfertigten und später wieder aufgehobenen Kündigung insoweit ein, als kein Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht, wenn der Arbeitnehmer zwischen dem Tag der rechtswidrigen Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung in dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis einer anderen Beschäftigung nachgegangen ist. In diesem Falle sei der Arbeitnehmer darauf zu verweisen, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub bei dem neuen Arbeitgeber geltend zu machen (EuGH, a.a.O., Rn. 79 f.). Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, dass die soeben genannte Rechtsprechung vorliegend nicht maßgeblich sein könne, da der EuGH lediglich Aussagen bezüglich Arbeitnehmern getroffen habe, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit Langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 14.07.2005 - C-52/04 - juris; Urteil vom 03.05.2012 - C-337/10 - juris). Dem ist auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist auch die Regelung des § 7 Abs. 3 EUrlV, welche für (Bundes-)Beamten und Beamtinnen gilt, ergangen, die gerade den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub i.S.d. RL 2003/88/EG betrifft. Angesichts der Umstände, dass Beamte als Arbeitnehmer i.S.d. RL 2003/88/EG und die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand als Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen anzusehen sind, ist die soeben aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH auch für Beamte und Beamtinnen maßgeblich, die zu Unrecht zur Ruhe gesetzt worden sind. Vorliegend wurde der rechtswidrige Bescheid der Beklagten, mit welchem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Oktober 2014 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.10.2018 (X) aufgehoben. In der Zeit vom 01.11.2014 bis zur Reaktivierung des Klägers zum 01.04.2018 war er aus Gründen, die allein in die Sphäre der Beklagten fielen, nicht in der Lage, seinen Urlaub zu nehmen. Da der Kläger in diesem Zeitraum aus Gründen, die in der Verantwortungssphäre der Beklagten lagen, an der Arbeitsaufnahme gehindert war, ist die Frist für den Verfall von Urlaubsansprüchen gehemmt gewesen. Das hat zur Folge, dass die Urlaubsansprüche für die Jahre 2014 bis 2016 nicht wie in § 7 Abs. 3 EUrlV geregelt am 31.03.2016 (2014) bzw. am 31.03.2017 (2015) bzw. am 31.03.2018 (2016) verfallen sind. Vielmehr ist der Verfall durch die unberechtigte Zurruhesetzung bis zum Reaktivierungszeitpunkt gehemmt gewesen. 2. Ein Verfall des unionsrechtlichen Mindesturlaubs ist auch nicht bis zum Tag der mündlichen Verhandlung eingetreten. Vielmehr war der Urlaubsanspruch auch weiterhin gehemmt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegt es dem Arbeitgeber (hier: dem Dienstherrn), den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, den Anspruch auf Jahresurlaub wahrzunehmen (EuGH, Urteil vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 77 mit Verweis auf Urteil vom 06.11.2018 - C-619/16 - juris Rn. 51 m.w.N.). Insoweit hat – anders als im Fall des Ansammelns von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen – der Arbeitgeber der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (EuGH, Urteil vom 25.06.2020, a.a.O., Rn. 77; vgl. ferner bereits Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 - juris Rn. 63). Insofern ist auch die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur zeitlichen Begrenzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ergangen. Denn so hat der EuGH stets darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, a.a.O., Rn. 26). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt dies vorliegend dazu, dass ein Verfall des unionsrechtlichen Mindesturlaubs für die Jahre 2014 bis 2017 sowie für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (immer noch) nicht eingetreten ist. Der Verfall war vielmehr aufgrund der Besonderheiten des Falles auch weiterhin gehemmt. Vorliegend hat sich der Dienstherr – die X – in dem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, dem Kläger stünde auch nach dessen Reaktivierung bzw. nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit für den Zeitraum 2014 bis 2017 keine Urlaubsansprüche mehr zu und sein (Erholungs-)Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2018 i.H.v. 30 Tagen müsse bis spätestens zum 31.03.2019 angetreten worden sein (vgl. Bescheid vom 09.01.2019). Die Beteiligten haben gerade über das Bestehen dieser „alten“ Urlaubstage seit der rechtswidrigen Zurruhesetzung des Klägers gestritten. Die Beklagte hat daher dem Kläger zu keinem Zeitpunkt (uneingeschränkt) die Möglichkeit eingeräumt, seinen Anspruch auf den ihm unionsrechtlich zustehenden Mindesturlaub aus den Jahren 2014 bis 2017 auszuüben bzw. für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 hinreichend lange wahrzunehmen. Dies entsprach nicht der Rechtslage; es liegt ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vor. Wendet sich ein Beamter gegen seine rechtswidrige Zurruhesetzung und macht gleichzeitig seinen zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Urlaub gegenüber dem Dienstherrn geltend – sei es als Urlaubsanspruch oder in Form eines Abgeltungsanspruchs (vgl. noch sogleich) –, so kann der lange Verfahrenslauf und der damit einhergehende drohende Verfallseintritt nicht zu seinen Lasten gehen. Vielmehr muss der Dienstherr, der einen Beamten rechtswidrig in den Ruhestand versetzt und gleichzeitig sich im gesamten Verfahren darauf beruft, ein Anspruch auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub bestehe nicht mehr, die sich hieraus ergebenden Folgen tragen. Es tritt Hemmung der Verfallsfristen ein. Im Übrigen wäre es vorliegend seitens der Beklagten treuwidrig, beriefe sie sich nunmehr auf den aufgrund der langen Verfahrensdauer eingetretenen Verfall der hier geltend gemachten Urlaubstage gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV. Denn auch im öffentlichen Recht, insbesondere hinsichtlich beamtenrechtlicher Angelegenheiten, gilt der Grundsatz von Treu und Glauben. Dies folgt bereits aus dem besonderen zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnis, welches vor allem von Treue und Fürsorge geprägt ist. 3. Der Kläger hat den ihm zustehenden unionsrechtlichen Mindesturlaub (vgl. oben A.II.1. und 2.) allein für das Kalenderjahr 2014 bereits anteilig in Anspruch genommen, sodass sein Anspruch für das Kalenderjahr 2014 nur noch in Höhe von elf Tagen Urlaub besteht. Insofern ist teilweise Erfüllung eingetreten. Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen des Anspruchs aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 25.06.2013 - 1 WRB 2.11 - juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.2015 - 6 A 2326/12 - juris Ls. 3 und Rn. 52). Vorliegend hat der Kläger im Jahr 2014 vom 27.10.2014 bis zum 31.10.2014, d.h. vor seiner rechtswidrigen Zurruhesetzung, insgesamt fünf Urlaubstage in Anspruch genommen. Außerdem hat der Kläger vom 22.04.2014 bis zum 25.04.2014 vier (alte) Urlaubstage aus 2013 abgebaut, sodass er insgesamt neun Tage Urlaub im Kalenderjahr 2014 genommen hat. Nach den soeben dargelegten Grundsätzen ist es unerheblich, dass der genommene Urlaub im Jahr 2014 teilweise Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2013 betraf. Insgesamt sind die in 2014 genommenen Urlaubstage (neun Tage Urlaub) vom unionsrechtlichen Mindesturlaub i.H.v. 20 Tagen abzuziehen, sodass für das Jahr 2014 ein Restanspruch von elf Tagen Urlaub bleibt. Zwar hat der Kläger im Jahr 2019 insgesamt 27 Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2018 abgebaut (vom 18.02.2019 bis zum 26.03.2019), jedoch fand dies im Jahr 2019 und nicht im Jahr 2018 statt. Daher hat der Kläger immer noch einen anteiligen Anspruch auf insgesamt fünf Tage unionsrechtlichen Mindesturlaub aus dem Jahr 2018 (Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018). Zusammenfassend hat der Kläger einen Anspruch auf insgesamt 76 Tage unionsrechtlichen Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. 4. Der über diesen unionsrechtlichen Mindesturlaub i.S.d. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG hinausgehende Erholungs- und Schwerbehindertenzusatzurlaub nach nationalem Recht ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mittlerweile verfallen. Gemäß § 7 Abs. 2 EUrlV verfällt der dem Beamten allein nach nationalem Recht zustehende Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. Aktenvermerk vom 06.10.2020, GAS. 346) wurde von der Möglichkeit i.S.d. § 7 Abs. 4 EUrlV, durch Rechtsverordnung u.a. von § 7 Abs. 2 abzuweichen, kein Gebrauch gemacht. Die soeben aufgeführten Maßstäbe hinsichtlich der Verfallshemmung (vgl. oben A.II.1. und 2.) gelten allein für den unionsrechtlichen Mindesturlaub. Auf die einem Beamten nach nationalen Recht zustehenden Urlaubstage sind diese Grundsätze nicht anwendbar, sodass es grundsätzlich bei den allgemeinen Verfallsregelungen i.S.d. § 7 Abs. 2 EUrlV bleibt. Grundsätzlich standen dem Kläger für die streitgegenständlichen Jahre (2014 bis 2017) jeweils 30 Tage Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1 EUrlV sowie fünf weitere Tage Schwerbehindertenzusatzurlaub für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.d.F. vom 23.04.2004 (a.F.) zu. Im Jahr 2014 hatte der Kläger bereits 5 Tage Urlaub vom 27.10.2014 bis zum 31.10.2014 von seinen aus 2014 stammenden Urlaubstagen genommen. Insgesamt macht der Kläger daher vorliegend 143 Urlaubstage (2014: 30 Tage; 2015: 35 Tage; 2016: 35 Tage; 2017: 35 Tage; 2018: anteilig 8 Tage) geltend (vgl. Klageantrag Ziff. 1). Abzüglich des unionsrechtlichen Mindesturlaubs i.H.v. 20 Urlaubstagen verbleiben für das Jahr 2014 10 Tage „Resturlaub“ sowie für die Jahre 2015 bis 2017 jeweils 15 Tage bzw. für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 3 Tage, d.h. insgesamt 58 Tage. Vorliegend sind diese Urlaubstage hinsichtlich des gesamten Zeitraums unabhängig von der Frage, welche Verfallsfrist hier letztlich maßgeblich ist, jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfallen. Ein Verfall der nationalen Urlaubstage wäre nach § 7 Abs. 2 EUrlV spätestens am 31.12.2019 (für die Urlaubstage aus 2018) eingetreten. Nach dem Vortrag der Beklagten besteht bei der X die ständige Verwaltungspraxis, abweichend von § 7 Abs. 2 EUrlV den Beamten den Urlaub bis zum 31.03. nach Ablauf des Urlaubs- bzw. Kalenderjahres zu gewähren (vgl. Aktenvermerk vom 06.10.2020, GAS. 346). Unabhängig von der Frage, ob eine solche Verwaltungspraxis überhaupt zulässig wäre, ohne eine Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 EUrlV zu erlassen, und ob der Urlaub hiernach nur drei Monate oder 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfiele, wäre vorliegend ein Verfall spätestens am 31.03.2020 (für die Urlaubstage aus 2018) eingetreten, soweit man die für den Kläger günstigere Verfallsregelung von 15 Monate zugrunde legt. B. Soweit die Klage im Hinblick auf die Feststellung des noch bestehenden Urlaubs unbegründet war, ist über den hilfsweise gestellten Antrag Ziff. 2 zu entscheiden. Die Klage ist allein im Hinblick auf einen Abgeltungsanspruch bezüglich der Urlaubstage aus 2014 zulässig (B.I.), jedoch unbegründet (B.II.). I. Die Klage betreffend den Abgeltungsanspruch ist nur insoweit zulässig, als der Kläger ein Vorverfahren im Hinblick auf einen Abgeltungsanspruch für die ihm zustehenden Urlaubstage aus dem Jahr 2014 durchgeführt hat. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 - juris Leitsatz 2 und Rn. 35 ff.) muss ein Beamter in Fällen, in denen für den Dienstherrn keine Veranlassung besteht, von sich aus ohne Antrag des betroffenen Beamten über eine Leistung zu entscheiden, das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn zu stellenden Antrag in Gang setzen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Dienstherrn muss der Beamte gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG – sofern nicht gesetzlich ausgeschlossen – das Vorverfahren durchführen, das mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt und mit dem Widerspruchsbescheid endet. Eine Wahl zwischen Antrag und Widerspruch steht dem Beamten in diesem Fall nicht zu. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich seine Rechtsprechung in früheren Urteilen (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 - juris; Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 22 ff.) aufgegeben. Des Weiteren hat es ausgeführt, dass der vor Erhebung der Klage beim Dienstherrn zu stellende Antrag nicht lediglich eine im Prozess nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung sei. Sein Fehlen mache die Klage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 16.06.2020, a.a.O., Rn. 38). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Der Kläger hat vorliegend bei der X lediglich die Abgeltung der Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2014 beantragt (vgl. Schreiben vom 06.12.2014; Bescheid vom 27.01.2015; Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016). Mit dem Bescheid vom 09.01.2019 wurden zwar die zum damaligen Zeitpunkt nach Auffassung der Beklagten dem Kläger zustehenden Urlaubstage festgestellt, jedoch keine Abgeltung inhaltlich beschieden. Somit ist aus den Bescheiden ein Antrag bezüglich der finanziellen Abgeltung der Urlaubstage für die Jahre 2015 bis 2017 sowie für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 nicht ersichtlich. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einen weitergehenden Abgeltungsanspruch geltend gemacht hat. Auch der E-Mail vom 23.01.2019 (vgl. Verwaltungsakte II, S. 7) ist ein solcher Antrag an keiner Stelle zu entnehmen. Insofern ist zu beachten, dass zwischen einem Urlaubsanspruch einerseits und einer Abgeltung von Urlaubstagen andererseits zu differenzieren ist. Die Kammer verkennt schließlich nicht, dass sich die vorliegende Problematik erst aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung und der damit einhergehenden Reaktivierung des Klägers zum 01.04.2018 gestellt hat. An der Erforderlichkeit des im Beamtenrecht strikt einzuhaltenden Vorverfahrens ändert dies aber nichts. II. Soweit die Klage im Hinblick auf die verbliebenen Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2014 zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer finanziellen Abgeltung für die über den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubstage aus dem Jahr 2014. Der Kläger kann sich für seinen geltend gemachten Anspruch auf keine Anspruchsgrundlage berufen. Ein Anspruch besteht nicht nach § 10 Abs. 1 EUrlV. Nach dieser Regelung wird bei Bundesbeamten wie dem Kläger der Erholungsurlaub abgegolten, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist. § 10 Abs. 1 EUrlV normiert den unionsrechtlichen Anspruch, der vor der am 14.03.2015 in Kraft getretenen Regelung in der Erholungsurlaubsverordnung unmittelbar aus Artikel 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG herzuleiten war. Die näheren Voraussetzungen sowie Umfang und Grenzen dieses Anspruchs sind durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.01.2013, a.a.O.) auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 20.01.2009 - C-350/06 sowie C-560/06 - und vom 03.05.2012 - C-337/10 -; jeweils bei juris) geklärt. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist danach auf die sich aus Artikel 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen (d.h. bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage) Mindesturlaub im Jahr beschränkt und im Jahr des Ausscheidens steht dem Beamten der Mindesturlaub nur anteilig nach Bruchteilen zu. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger sich vorliegend im Hinblick auf die Urlaubstage aus 2014 überhaupt auf die Regelung des § 10 Abs. 1 EUrlV berufen (vgl. insofern verneinend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2018 - 4 S 2733/17 -; Bay. VGH, Beschlüsse vom 25.11.2015 - 6 ZB 15.2167 - und vom 29.02.2016 - 6 ZB 15.2493 - jeweils bei juris) oder er einen Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG herleiten könnte, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger – wie zuvor dargelegt – immer noch einen Anspruch auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub hat (A.II.) und er auch weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis bei der Beklagten steht. Aufgrund der gerichtlichen Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung (Bescheid vom 28.10.2014) sowie des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2015 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.10.2018 (Az. X) befand und befindet sich der Kläger seither in einem aktiven Beamtenverhältnis. Es fehlt daher letztlich am Vorliegen des Beendigungstatbestands i.S.d. § 10 Abs. 1 EUrlV bzw. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG knüpft ebenfalls an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Im Hinblick auf die vom Kläger beantragte Abgeltung der über den unionsrechtlichen Mindesturlaub bestehenden (Zusatz-)Urlaubstage nach nationalem Recht (vgl. Klageantrag Ziff. 2) fehlt es darüber hinaus an einer Anspruchsgrundlage. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 EUrlV sowie des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG umfassen jeweils nur den unionsrechtlichen Mindesturlaub. Ein solcher steht dem Kläger aber immer noch zu (vgl. zuvor A.II.). Angesichts der strikten Gesetzesbindung (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 3 BeamtVG) ist eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung der vom Kläger begehrten Abgeltung von Urlaubstagen jedoch erforderlich. Eine andere Anspruchsgrundlage, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich der Kläger als (Bundes-)Beamter nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie die Vorschriften des BUrlG berufen, vgl. §§ 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 BUrlG. Das Bundesurlaubsgesetz gilt nach § 2 BUrlG für Arbeiter und Angestellte, es ist aber nicht auf Beamte anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a.a.O., Rn. 8). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass – sofern die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf eine Abgeltung der Urlaubstage aus den Jahren 2015 bis 2017 sowie für den Zeitraum 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 (vgl. Klageantrag Ziff. 2) unterstellt wird – auch für diesen Zeitraum wie für das Jahr 2014 eine Anspruchsgrundlage fehlt. C. Soweit die Klage im Hinblick auf die Feststellung des noch bestehenden Urlaubs (A.) sowie hinsichtlich des Abgeltungsanspruchs unzulässig bzw. unbegründet war (B.), ist über den hilfsweise gestellten Antrag Ziff. 3 zu entscheiden. Die auf einen Schadensersatzanspruch gerichtete Klage ist unzulässig (C.I.). Darüber hinaus wäre sie auch unbegründet (C.II.). I. Die Klage ist, soweit sie die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs betrifft, bereits unzulässig. Der Kläger hat im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch keinen Antrag bei der Beklagten gestellt und letztlich kein Vorverfahren durchgeführt. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt (vgl. bereits zuvor B.I.), zwingend erforderlich. Zwar war es nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass der Beamte, der Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht beanspruchen wollte, zunächst einen eigens hierauf gerichteten – im Prozess nicht nachholbaren – Antrag an die zuständige Behörde stellen musste; eine „Konkretisierung“ des Schadensersatzverlangens hätte auch (noch) in einem Widerspruchsverfahren erfolgen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48.00 - juris Rn. 15 ff. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung jedoch ausdrücklich in seinem Urteil vom 16.06.2020 aufgegeben (vgl. a.a.O., Ls. 2 und Rn. 35 ff.). Daher ist im Beamtenrecht stets ein Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich. Hieran fehlt es. Den vorliegenden Verwaltungsakten sowie Unterlagen ist ein solcher Antrag nicht zu entnehmen. Der Kläger hat bei der X lediglich die Abgeltung von Urlaubstagen (vgl. Schreiben vom 06.12.2014; Bescheid vom 27.01.2015; Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016) sowie die Feststellung noch bestehenden Urlaubs für die Jahre 2014 bis 2018 beantragt (vgl. Bescheid vom 09.01.2019). Auch der E-Mail vom 23.01.2019 ist ein Antrag auf Schadensersatz im Hinblick auf eine Verletzung von Fürsorge- und Schutzpflichten nicht zu entnehmen. Zwar spricht der Kläger in dieser E-Mail an mehreren Stellen vom Ausgleich des „entstandenen finanziellen Schaden[s]“ im Hinblick auf die Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung. Jedoch betreffen die vom Kläger in der E-Mail geltend gemachten Schadenspositionen nach Auffassung der Kammer lediglich die Differenz zwischen den aktiven Besoldungs- und den Ruhegehaltsbezügen, den Steuerschaden sowie vergebliche Zinszahlungen im Hinblick auf ein Immobiliendarlehen („Zinsschaden“) und somit das Verfahren X, welches ebenfalls bei der Kammer anhängig ist (vgl. insofern bereits das Eilverfahren X). In der E-Mail vom 23.01.2019 spricht der Kläger zwar auch Urlaubsansprüche an. Es ist jedoch zwischen einem Anspruch auf Urlaub, einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung und einem Anspruch auf Schadensersatz wegen verfallener Urlaubstage zu differenzieren. Ein Abgeltungsanspruch – wie er für das Jahr 2014 beantragt wurde – unterscheidet sich inhaltlich von einem Schadensersatzanspruch. Mit einem solchen Antrag hat der Kläger somit nicht zugleich einen Schadensersatz wegen „entgangenem Urlaubs“ beantragt. Die Kammer verkennt schließlich nicht, dass sich die unterschiedlichen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (Urlaubsanspruch, Abgeltungsanspruch von Urlaubstagen sowie Schadensersatzansprüche) und damit die unterschiedlichen (Gerichts-)Verfahren zum Teil erst aufgrund der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung (Verfahren Az. X) „ergeben“ haben. Der Kläger hat lediglich im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens seinen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Fürsorgepflichtverletzung (weiter) konkretisiert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzureichend. II. Unabhängig von der Zulässigkeit der Klage auf Schadensersatz wäre eine solche auch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der rechtswidrig ergangenen Zurruhesetzungsverfügung zu. Nach Auffassung der Kammer fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal des Schadens. Daher könnte eine Fürsorgepflichtverletzung sowie die Frage des Verschuldens seitens des Dienstherrn im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens – wie vom Kläger vorgetragen – offen gelassen bleiben. Der Kläger hat einen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist ein solcher für das Gericht auch nicht ersichtlich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger derzeit immer noch einen Anspruch auf den ihm nach Unionsrecht zustehenden Urlaub i.H.v. 76 Urlaubstagen für die Jahre 2014 bis 2017 sowie für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 hat (vgl. zuvor A.II.1. bis 3.). Der darüberhinausgehende Urlaubsanspruch nach nationalem Recht ist zwar mittlerweile verfallen (vgl. A.II.4.) und diesbezüglich steht dem Kläger auch kein Abgeltungsanspruch zu (B.II.). Jedoch stellt der mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden i.S.d. Schadensersatzrechts dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020, a.a.O., Rn. 23 (zum Schaden bei zusätzlichen Diensten eines Feuerwehrbeamten) mit Verweis auf Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 - juris Rn. 20). Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass dem Kläger – entgegen seinem Vortrag – auch kein Anspruch aus einem Anerkenntnis zusteht. Eine rechtsverbindliche Erklärung seitens der Beklagten, den Schaden bezüglich einer Fürsorgepflichtverletzung aufgrund der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung zu zahlen, ist dem Schreiben vom 26.10.2018, welches die Beklagte im Verfahren X nach Ergehen des Urteils an das Gericht versandt hat, nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat in diesem Schreiben lediglich mitgeteilt, dass der in Streit stehende Zurruhesetzungsbescheid vom 28.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2015 aufgehoben werde. Einer zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers schließe sie sich bereits „jetzt“ an und erkläre sich zur Übernahme der Kosten bereit. Letzteres betrifft allein eine Kostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten. Ein darüberhinausgehender Erklärungsgehalt ist dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Da die Klage im Hinblick auf die Klageanträge Ziff. 2 und 3 unzulässig bzw. unbegründet ist, war über Klageantrag Ziff. 4 nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hatte die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit es hier entscheidend auf die Auslegung von Unionsrecht ankommt (vgl. oben A.II.), ist darauf hinzuweisen, dass bereits eine Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 25.06.2020, a.a.O.) vorliegt, welche u.a. die Frage eines Urlaubs(abgeltungs)anspruchs in Fällen unberechtigter Kündigungen betrifft. Diese ist, wie zuvor dargelegt (A.II.1.), auch auf Fallkonstellationen übertragbar, bei welchen rechtswidrige (beamtenrechtliche) Zurruhesetzungsverfügungen aufgehoben wurden. Ein darüberhinausgehender Klärungsbedarf ist für die Kammer nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt die Feststellung ihm noch zustehenden Erholungsurlaubs aus dem Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2018 sowie hilfsweise die Abgeltung für nicht gewährten Urlaub aus dieser Zeit sowie Zahlung eines Schadensersatzanspruchs. Der am … 1964 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im statusrechtlichen Amt eines X (Besoldungsgruppe A9) und als solcher der X zugeordnet. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 50 % schwerbehindert. Mit Bescheid vom 28.10.2014 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Oktober 2014 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, über die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.10.2018 (Az. X) rechtskräftig dahingehend entschieden wurde, dass der Bescheid der X vom 28.10.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 03.12.2015 aufgehoben wurden. Mit E-Mail vom 08.10.2014 teilte die X, X, dem Kläger mit, dass sein beantragter Urlaub vom 27.10.2014 bis zum 14.12.2014 (insgesamt 35 Urlaubstage) sowie vom 15.12.2014 bis zum 31.12.2014 genehmigt werde, womit er sein Kontingent nach § 7a EUrlV (Urlaubsansparung durch Kinderbetreuung) um insgesamt neun Tage bzw. 61,20 Stunden abgebaut hätte. Sein Ansparurlaub habe zu diesem Zeitpunkt dann noch 563,20 Stunden (624,40-61,20 Stunden) betragen. Aufgrund der zunächst erfolgten Versetzung in den Ruhestand zum 01.11.2014 konnte der Kläger schließlich nur noch fünf Urlaubstage abbauen (27.10.2014 bis 31.10.2014). Vom 22.04.2014 bis zum 25.04.2014 hatte der Kläger bereits vier (alte) Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2013 abgebaut. Im Hinblick auf die zunächst erfolgte Zurruhesetzung zum 01.11.2014 teilte die X, dem Kläger mit Schreiben vom 04.12.2014 mit, dass die Bezüge für den Monat November 2014 trotz der Zurruhesetzung zu viel bezahlt worden seien und die Zurruhesetzung erst in der Abrechnung für Dezember 2014 berücksichtigt werden konnte. Hierzu wurde der Kläger zunächst angehört. Mit Bescheid vom 21.01.2015 forderte die X, vom Kläger gemäß § 12 Abs. 2 BBesG zunächst den Betrag von 3.392,38 € zurück. Bereits mit Schreiben vom 06.12.2014 beantragte der Kläger die Auszahlung seines gesamten Resturlaubs aus dem Jahr 2014 sowie des nach § 7a Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) angesparten Urlaubs i.H.v. 624,40 Stunden. Mit Bescheid vom 27.01.2015 setzte die X, den Abgeltungsanspruch des Klägers auf 12,66 Tage und somit auf einen Abgeltungsbetrag i.H.v. 1.981,54 EUR fest. Im Übrigen wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013 - 2 C 10.12) Beamtinnen und Beamten einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) Erholungsurlaub im Jahr hätten, wenn dieser krankheitsbedingt vor dem Beginn des Ruhestands nicht mehr genommen werden konnte. Bereits abgewickelter Urlaub sei in dem jeweiligen Jahr mit dem unionsrechtlichen Mindesturlaub zu verrechnen. Darüberhinausgehende Urlaubstage auf Grund von nationalen Bestimmungen, wie etwa den Schwerbehindertenzusatzurlaub, führten nicht zu einer Erhöhung des Mindesturlaubs. Außerdem gelte, dass der Anspruch auf den Mindesturlaub 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfalle. Hieraus ergebe sich der festgesetzte Abgeltungsbetrag. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe nicht. Denn der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sei auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt. Eine andere Betrachtung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger nach § 7a EUrlV Urlaub angespart habe. Bei dem angesparten Erholungsurlaub nach § 7a EUrlV handele es sich nicht um Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 10.02.2015 Widerspruch. In seiner Widerspruchsbegründung begehrte der Kläger die finanzielle Abgeltung von weiteren 20,67 Urlaubstagen und begründete dies damit, dass es sich bei dem im Zeitraum vom 22.04.2014 bis zum 25.04.2014 abgetragenen Urlaub um Resturlaub aus dem Jahr 2013 gehandelt habe. Ferner machte der Kläger die Auszahlung des nach § 7a EUrlV angesparten Urlaubs i.H.v. 624,40 Stunden geltend. Bereits mit Bescheid vom 28.01.2015 teilte die X, dem Kläger mit, dass sich im Hinblick auf die Abgeltung des Erholungsurlaubs (vgl. Bescheid vom 27.01.2015) der ursprüngliche Forderungsbetrag in Höhe von 3.392,38 € auf nunmehr 2.289,65 € reduziere und lediglich dieser Betrag nunmehr von ihm gemäß § 12 Abs. 2 BBesG zurückgefordert werde. Mit Schreiben vom 11.02.2015 erhob der Kläger auch gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 28.01.2015 Widerspruch. Er führte insofern aus, dass die Berechnung des Urlaubsanspruchs des Jahres- sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs bereits fehlerhaft seien. Außerdem seien die Urlaubstage für den Anspruch der Urlaubsansparung wegen Kinderbetreuung nach § 7a EUrlV und deren Auszahlung im Ganzen nicht berücksichtigt. Im Übrigen verweise er auf seinen Widerspruch vom 10.02.2015 gegen die Urlaubsabgeltung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016 wies die X, die Widersprüche des Klägers vom 10.02.2015 und vom 11.02.2015 als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abgeltung von weiteren 20,67 Tagen Erholungsurlaub aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Anspruchsgrundlage für die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingten vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommenen Erholungsurlaubs sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mangels einer nationalen gesetzlichen Regelung unmittelbar Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.01.2013, Az. 2 C 10.12) sei der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenen vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21.06.2017 seine Reaktivierung nach § 46 BBG. Er wurde zum 01.04.2018 reaktiviert (vgl. Schreiben der X vom 27.03.2018). Seinen Urlaubsanspruch nach § 7a EUrlV von insgesamt 624,4 Stunden, den der Kläger bis zum 30.10.2014 angespart hatte, gewährte ihm die X mit E-Mail vom 12.07.2018. Sie teilte ihm außerdem mit, dass eine Abtragung dieses Urlaubs nur noch bis zum 31.03.2019 möglich sei. Außerdem wies sie den Kläger darauf hin, dass ihm für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.12.2018 ein Anspruch von insgesamt 27 Urlaubstagen (23 Tage Erholungsurlaub plus 4 Tage Schwerbehinderten-Zusatzurlaub) zustehe. Mit Bescheid vom 09.01.2019 teilte die X dem Kläger mit, dass er zum damaligen Zeitpunkt einen Anspruch auf 70 Urlaubstage habe, der sich wie folgt zusammensetze: 30 Tage Erholungsurlaub für 2019, 5 Tage Schwerbehinderten-Zusatzurlaub für 2019, 30 Tage Erholungsurlaub aus 2018 sowie 5 Tage Schwerbehinderten-Zusatzurlaub für 2018. Die 35 Urlaubstage für 2018 müssten spätestens bis zum 31.03.2019 angetreten werden, da sie andernfalls verfielen. Für den Zeitraum 2014 bis 2017 bestünden keine Urlaubsansprüche mehr, da diese bereits verfallen seien. Hiergegen erhob der Kläger – laut eigenen Vortrag – sowohl mit E-Mail vom 19.01.2019 als auch mit Schreiben vom 24.01.2019 Widerspruch, über den nach Auskunft der Beklagten noch nicht entschieden wurde. Der Kläger reichte für die Zeit vom 18.02. bis zum 26.03.2019 seinen Jahresurlaub für das Jahr 2018 (27 Urlaubstage) ein. Bezüglich seines angesparten Urlaubsanspruchs (§ 7a EUrlV) von 624,40 Stunden habe der Kläger ebenfalls Urlaub eingereicht. Der Kläger hat bereits am 11.07.2016 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Im Hinblick auf das damals ebenfalls anhängige Verfahren X, welches die Zurruhesetzung des Klägers betraf, ruhte das vorliegende Verfahren bis zum 24.01.2019. Der Kläger trägt nunmehr vor: Ihm stehe ein Urlaubsanspruch hinsichtlich 2014 sowie für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2018 zu. Insofern sei zu beachten, dass sich die Zurruhesetzung als offensichtlich rechtswidrig herausgestellt habe. Er verweise auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.10.2018 (Az. X). Er habe aufgrund der rechtswidrigen Zurruhesetzung weiterhin und zwar ununterbrochen seit Oktober 2014 im aktiven Beamtenverhältnis gestanden. Daher müsse ihm der Urlaub zustehen. Er habe schließlich auch form- und fristgerecht Widerspruch und Klage erhoben. Die Verjährung für den Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Jahr 2014 sei daher gehemmt worden. Die Beklagte missachte zudem die Pflichten eines Dienstherrn, insbesondere den Vertrauensschutz gegenüber einem Beamten, wenn sie einerseits ihre eigene Zurruhesetzungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig anerkenne – insoweit verweise er auf das Schreiben der Beklagten vom 26.10.2018 im Gerichtsverfahren X –, der Kläger die gesamte Zeit im aktiven Beamtenverhältnis gestanden habe, die Beklagte aber im Gegenzug den Anspruch auf Urlaub für das Jahr 2014 sowie auch für die Folgejahre bis zum 31.03.2018 verneine und sich diesbezüglich auf eine mögliche Verjährung berufe. Er habe bewusst Widerspruch und Klage eingereicht, um eine mögliche Verjährung seines Urlaubsanspruchs zu hemmen. Dies gelte auch für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2018. Aufgrund der rechtswidrigen Zurruhesetzung habe er sich fast vier Jahre im „rechtsfreien Raum ohne Klärung“ befunden. Die Beklagte verstoße insgesamt gegen ihre Fürsorgepflicht. Soweit die Beklagte bisher in der Begründung des Widerspruchsbescheids auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ausgegangen sei, laufe diese Argumentation im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg betreffend die rechtswidrige Zurruhesetzung ins Leere. Es müsse vielmehr der komplette Urlaubsanspruch von 30 Tagen für 2014 in der Rechnung angesetzt werden. Ein Abgeltungsanspruch verjähre nach der EUrlV innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des jeweiligen Urlaubsanspruchs. Diese Verjährungsfrist habe er durch seinen Widerspruch und die Klage gehemmt. Ihm stehe daher ein Erstattungsanspruch von 30 Resturlaubstagen für 2014 mit einer Gesamtsumme von 4695,59 € zu. Hiergegen könne die Beklagte die ursprünglich gezahlten Bezüge für November 2014 gegenrechnen, sodass es bei einer Restforderung i.H.v. 1303,21 € bleibe. Schließlich stehe ihm ein Schadensersatzanspruch aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgeverhältnis insbesondere aufgrund der von ihm näher ausgeführten Umstände des Zurruhesetzungsverfahrens (schuldhaftes Verhalten auf Seiten der Beklagten) zu. Er bitte zudem um Prüfung des zusätzlichen Urlaubsanspruchs für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2018 sowie dessen Abgeltung. Insofern könne es nicht sein, dass die Beklagte eine offensichtlich rechtswidrige Zurruhesetzung erlasse und der Kläger letzten Endes seinen Urlaubsanspruch verliere, obwohl er sich gegen die Zurruhesetzung gerichtlich (erfolgreich) zur Wehr gesetzt habe. Auch für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 bestehe ein Urlaubsanspruch von 8 Tagen und dementsprechend ein Abgeltungsanspruch, da er erst auf seinen Antrag hin zum 01.04.2018 wieder reaktiviert wurde. Insgesamt habe die Beklagte schuldhaft aufgrund der offensichtlich rechtswidrigen Zurruhesetzung einen möglichen Urlaubs- bzw. Abgeltungsanspruch des Klägers verhindert. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass ihm der Erholungsurlaub für die Jahre 2014 (30 Tage), 2015 (35 Tage), 2016 (35 Tage), 2017 (35 Tage) sowie für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 (8 Tage) zusteht, und den Bescheid der X vom 09.01.2019 aufzuheben, soweit er dieser Feststellung entgegensteht; 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den verbliebenen Urlaub für das Jahr 2014 (30 Tage) (in Höhe von insgesamt 4.695,59 EUR) finanziell abzugelten sowie für die Urlaubstage aus den jeweiligen Jahren 2015 (35 Tage), 2016 (35 Tage), 2017 (35 Tage) und für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 (8 Tage) eine finanzielle Abgeltung zu gewähren, und den Bescheid der X, X, vom 27.01.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.06.2016 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen; 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadensersatz zu leisten in Höhe des nicht genommenen und nicht gewährten Urlaubs für die Jahre 2014 (30 Tage), 2015 (35 Tage), 2016 (35 Tage), 2017 (35 Tage) sowie für den Zeitraum 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 (8 Tage); 4. soweit der Antrag Ziff. 2 oder 3 begründet sein sollte, die Beklagte zu verpflichten, den Betrag mit 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.10.2018 eine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliege. Aufgrund der gerichtlichen Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheids vom 28.10.2014 und des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2015 sei der Kläger auch weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis gestanden und ihm habe mit Rechtsgrund für den Monat November 2014 Besoldung zugestanden. Jedoch entfalle aus diesem Grund ein Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2013 und 2014. Im Hinblick auf den „angesparten“ Urlaub nach § 7a EUrlV sei der Kläger nicht mehr wegen des Eintritts in den Ruhestand gehindert gewesen, diesen zu nehmen. Er könne ihn vielmehr zukünftig – jetzt wieder – nehmen. Darüberhinausgehende Abgeltungsansprüche bestünden nicht. Im Übrigen habe der Kläger bereits nicht formgerecht gegen den Bescheid vom 09.01.2019 Widerspruch erhoben, da er lediglich eine E-Mail vom 23.01.2019 versandt habe. Ein Schreiben befinde sich nicht in den Verwaltungsakten. Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten betreffen die Urlaubsgewährung/Abgeltung (3 Hefte), den Zurruhesetzungsvorgang (3 Hefte), den Reaktivierungsvorgang (1 Heft), die Personalakte (4 Hefte) und die beigezogenen Verwaltungsgerichtsakten Az. X, X und X vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.