Beschluss
4 B 6/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO und §132 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nicht vor.
• Art.14 GG begründet kein automatisches subjektives Abwehrrecht des Denkmaleigentümers gegen jeden Verstoß gegen Landesdenkmalrecht; verfassungsrechtlich geboten ist lediglich ein Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz.
• Die Bestimmung des Umfangs denkmalrechtlichen Drittschutzes gegenüber dem Landesrecht bleibt grundsätzlich der landesrechtlichen Regelung vorbehalten und ist deshalb regelmäßig irrevisibel.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Revision wegen bereits geklärtem Mindestmaß des denkmalrechtlichen Drittschutzes • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO und §132 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nicht vor. • Art.14 GG begründet kein automatisches subjektives Abwehrrecht des Denkmaleigentümers gegen jeden Verstoß gegen Landesdenkmalrecht; verfassungsrechtlich geboten ist lediglich ein Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. • Die Bestimmung des Umfangs denkmalrechtlichen Drittschutzes gegenüber dem Landesrecht bleibt grundsätzlich der landesrechtlichen Regelung vorbehalten und ist deshalb regelmäßig irrevisibel. Ein Denkmaleigentümer rügte, durch ein benachbartes Vorhaben werde das Erscheinungsbild seines Baudenkmals beeinträchtigt und focht Entscheidungen der unteren Verwaltungsinstanzen an. Er behauptete, das Bundesverwaltungsgericht habe in einer früheren Entscheidung ein verfassungsrechtlich gebotene Abwehrrecht des Eigentümers gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen aufgestellt und das Oberverwaltungsgericht habe hiervon abgewichen. Streitgegenstand war die Frage der Klagebefugnis und des Umfangs des denkmalrechtlichen Drittschutzes nach Art.14 GG, §8 NDSchG und §35 Abs.3 Satz1 Nr.5 BauGB. Die Beschwerde beantragte Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zur Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Revisionszulassung vorliegen, insbesondere Divergenz und grundsätzliche Bedeutung. Es stellte fest, dass die angeführte frühere Entscheidung nicht den behaupteten Rechtssatz enthält und die angegriffene Entscheidung mit dem Bundesrecht in Einklang steht. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungspflichten des §133 Abs.3 Satz3 VwGO: Es wurde kein inhaltlich bestimmter abstrakter Rechtssatz benannt, aus dem eine Divergenz zur herrschenden Rechtsprechung folgt. • Das Urteil vom 21. April 2009 (BVerwG 4 C 3.08) stellt auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ab und begründet, dass der Eigentümer bei erheblicher Beeinträchtigung gemäß §42 Abs.2 VwGO klagebefugt ist; es folgt daraus kein pauschales Abwehrrecht gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung. • Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Verfassungsfrage ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt: Art.14 Abs.1 GG vermittelt ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz, aber kein automatisches subjektives Rechtsgut bei jedem objektiven Verstoß gegen Landesdenkmalrecht. • Fragen zur Auslegung und Reichweite des §8 Satz1 NDSchG und zur Schwelle der Erheblichkeit betreffen überwiegend die verfassungskonforme Auslegung irrevisiblen Landesrechts (§137 Abs.1 VwGO) und werfen keine bislang ungeklärten bundesrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. • §35 Abs.3 Satz1 Nr.5 BauGB gewährleistet lediglich ein Mindestmaß bundesrechtlichen Drittschutzes; darüberhinausgehende Regelungen sind Sache des Landesrechts, sodass kein Revisionsbedürfnis gegeben ist. Die Nichtzulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Art.14 Abs.1 GG nur ein Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz garantiert und nicht automatisch ein subjektives Abwehrrecht des Denkmaleigentümers bei jedem Verstoß gegen Landesdenkmalrecht begründet. Die erstinstanzliche Feststellung zur Klagebefugnis des Klägers unter Berufung auf §8 Satz1 NDSchG bleibt damit bestehen. Eine weitergehende Klärung durch die Revisionsinstanz ist nicht geboten, weil die strittigen Fragen entweder bereits höchstrichterlich beantwortet sind oder die Entscheidung über ihren Umfang dem irrevisiblen Landesrecht unterliegt.