Beschluss
1 WB 44/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entscheidungen über die Besetzung militärischer Dienstposten sind nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG so zu begründen, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert sind und gerichtlicher Kontrolle zugänglich sind.
• Bei Konkurrenzbesetzungen ist für die Beurteilung der Leistung in erster Linie auf die aktuellste dienstliche Beurteilung abzustellen; frühere Beurteilungen dürfen zur Abrundung nur in begrenztem Umfang (i.d.R. bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen) einbezogen werden.
• Eine pauschale Anrechnung einer Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben oder eines kurz zuvor zuerkannten höheren Statusamts als automatischer "Leistungszuschlag" ist unzulässig; ein solcher Zuschlag bedarf sachgerechter und nachvollziehbarer Begründung.
• Erweist sich der durchgeführte Leistungsvergleich als gegen den Leistungsgrundsatz verstoßend, verletzt die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch und ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung dienstlicher Auswahlentscheidung bei fehlerhaftem Leistungsvergleich (Art.33 II GG, §3 I SG) • Entscheidungen über die Besetzung militärischer Dienstposten sind nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG so zu begründen, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich fixiert sind und gerichtlicher Kontrolle zugänglich sind. • Bei Konkurrenzbesetzungen ist für die Beurteilung der Leistung in erster Linie auf die aktuellste dienstliche Beurteilung abzustellen; frühere Beurteilungen dürfen zur Abrundung nur in begrenztem Umfang (i.d.R. bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen) einbezogen werden. • Eine pauschale Anrechnung einer Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben oder eines kurz zuvor zuerkannten höheren Statusamts als automatischer "Leistungszuschlag" ist unzulässig; ein solcher Zuschlag bedarf sachgerechter und nachvollziehbarer Begründung. • Erweist sich der durchgeführte Leistungsvergleich als gegen den Leistungsgrundsatz verstoßend, verletzt die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch und ist aufzuheben. Die Antragstellerin, Berufssoldatin und Fachärztin für Transfusionsmedizin, bewarb sich um einen nach A16 bewerteten Abteilungsleiter-Dienstposten im Zentralen Institut der Bundeswehr. Die Beigeladene wurde zunächst 2008 ausgewählt; das Gericht hob diese Entscheidung auf und verpflichtete den Minister zur Neuentscheidung. Im Oktober 2010 empfahl erneut der Personalberaterausschuss die Beigeladene; der Abteilungsleiter PSZ folgte dieser Empfehlung und besetzte den Posten formell mit der Beigeladenen. In den planmäßigen Beurteilungen zum 30.09.2009 wies die Antragstellerin einen Durchschnittswert von 6,50 auf, die Beigeladene 6,20. Die Vorlage zur Entscheidung berücksichtigte neben aktuellen Beurteilungen auch frühere Bewertungen und rechnete der Beigeladenen einen anteiligen "Leistungszuschlag" wegen kurzzeitiger Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben und eines zwischenzeitlich verliehenen höheren Dienstgrads zu. Die Antragstellerin rügte unzureichende Dokumentation, Unzulänglichkeiten im Leistungsvergleich und fehlerhafte Gewichtung von Qualifikationen; sie begehrt Aufhebung der Auswahlentscheidung. • Antrag ist zulässig; wegen der erfolgten Wiederbesetzung verfestigt sich die Verwendung nicht, wenn die ursprüngliche Auswahl rechtswidrig war. • Dokumentationspflicht: Art.33 Abs.2 GG i.V.m. §3 Abs.1 SG verlangt, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niedergelegt sind; maßgeblich ist die Dokumentation der entscheidenden Stelle (hier: Abteilungsleiter PSZ). Im vorliegenden Fall hat der Abteilungsleiter PSZ die Entscheidungsvorlage abgezeichnet und damit die darin enthaltenen Auswahlerwägungen fixiert, sodass die Dokumentationspflicht erfüllt ist. • Materieller Fehler im Leistungsvergleich: Für die Auswahl ist primär auf die aktuellste Beurteilung abzustellen; frühere Beurteilungen dürfen nur begrenzt zur Abrundung einbezogen werden. Hier beruhte die Entscheidung auf einem fehlerhaften Vergleich, weil der Abteilungsleiter der Beigeladenen einen pauschalen "Leistungszuschlag" wegen kürzlich erfolgter Beförderung und zeitweiliger Wahrnehmung A16-Aufgaben zugerechnet hat ohne sachgerechte Begründung. • Der Statuszuschlag ist unzulässig, weil die Beigeladene erst kurz (zwölf Tage) vor Abfassung der Beurteilung den höheren Dienstgrad innehatte und dies den Beurteilungszeitraum nicht repräsentiert; die pauschale Quantifizierung des Zuschlags (1,0 bzw. anteilig 0,375) ist nicht nachvollziehbar. • Fehlerhaft war zudem die Einbeziehung weit zurückliegender Beurteilungen (bis 2003/2005); solche alten Bewertungen genügen nicht dem Gebot der Aktualität und dürfen die Auswahl nicht zu Ungunsten der Antragstellerin beeinflussen. • Auch der ergänzende Eignungsvergleich weist Fehler auf: Es liegen unzutreffende Feststellungen zur Führungserfahrung der Antragstellerin vor und die Berücksichtigung einzelner Zusatzqualifikationen (z. B. Chirotherapie) sowie der Promotionsgrad der Beigeladenen sind nicht in der Dienstpostenbeschreibung begründet und damit zweifelhaft. • Wegen der genannten materiellen Mängel verletzt die Auswahlentscheidung den aus Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin und ist aufzuheben. Der Antrag hat Erfolg. Die Entscheidung des Abteilungsleiters PSZ vom 20.10.2010 ist aufgehoben, weil der zu Grunde liegende Leistungsvergleich rechtswidrig war und damit der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt ist. Der Bundesminister der Verteidigung ist verpflichtet, unter Beachtung der vom Gericht dargestellten Grundsätze neu zu entscheiden. Insbesondere sind bei der Neuentscheidung die aktuellste Beurteilung vorrangig und frühere Beurteilungen nur im zulässigen, begrenzten Umfang zu berücksichtigen; pauschale "Leistungszuschläge" wegen kurzzeitig wahrgenommener höherwertiger Aufgaben oder kürzlich zuerkannten höheren Statusämtern sind zu unterlassen bzw. nur mit nachvollziehbarer sachlicher Begründung zu gewichten. Ferner ist darauf zu achten, dass tatsächliche Feststellungen, etwa zur Führungserfahrung, zutreffend wiedergegeben und nur dienstpostenrelevante Qualifikationen berücksichtigt werden.