Beschluss
5 B 5/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmangel, grundsätzliche Bedeutung) nicht hinreichend substantiiert sind.
• Eine vermeintliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) begründet Zulassung nur, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen aufzuklären gewesen wären, welche Beweismittel bestanden hätten und welches voraussichtliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte.
• Das Gericht entscheidet im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens über Art und Umfang der Beweisaufnahme; die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen ist nur fehlerhaft, wenn das Gericht unzulässigerweise eigene Fachkunde in Anspruch nimmt oder seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist und dies nicht überzeugend darlegt.
• Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs.2 VwGO, Art.103 Abs.1 GG) liegt nicht vor, wenn die Beteiligten Gelegenheit zur Darlegung hatten und keine überraschende, vorher nicht zu erwartende Beweiswürdigung vorgenommen wurde.
• Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO), wenn eine bisher ungeklärte, fallübergreifende Rechtsfrage konkret benannt und ihre Revisionsrelevanz nachvollziehbar dargetan wird.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Keine Verfahrensmängel oder grundsätzliche Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmangel, grundsätzliche Bedeutung) nicht hinreichend substantiiert sind. • Eine vermeintliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) begründet Zulassung nur, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen aufzuklären gewesen wären, welche Beweismittel bestanden hätten und welches voraussichtliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte. • Das Gericht entscheidet im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens über Art und Umfang der Beweisaufnahme; die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen ist nur fehlerhaft, wenn das Gericht unzulässigerweise eigene Fachkunde in Anspruch nimmt oder seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist und dies nicht überzeugend darlegt. • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs.2 VwGO, Art.103 Abs.1 GG) liegt nicht vor, wenn die Beteiligten Gelegenheit zur Darlegung hatten und keine überraschende, vorher nicht zu erwartende Beweiswürdigung vorgenommen wurde. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO), wenn eine bisher ungeklärte, fallübergreifende Rechtsfrage konkret benannt und ihre Revisionsrelevanz nachvollziehbar dargetan wird. Der Kläger richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht Leipzig nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil. Streitgegenstand war die Frage, ob in der ehemaligen DDR ein "inoffizieller Grundstücksmarkt" bestanden habe, der bei der Wertermittlung von Grundstücken zum Einfamilienwohnhausbau zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, einen solchen inoffiziellen Markt habe es nicht gegeben, weil Grundstücksübertragungen der Genehmigungspflicht unterlagen und Preisbescheinigungen erforderlich waren. Der Kläger rügte Verfahrensmängel, insbesondere mangelhafte Sachverhaltsaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei und das Gericht eigene (fehlende) Sachkunde in Anspruch genommen habe. Er begehrte außerdem die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob neben den offiziellen Preisen der DDR ein inoffizieller zusätzlicher Preis zu berücksichtigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und wies die Beschwerde zurück. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Nach § 132 Abs.2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn Verfahrensmängel vorliegen oder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat; § 133 Abs.3 VwGO verlangt substantiierte Begründung. • Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs.1 VwGO): Eine Rüge der mangelhaften Sachaufklärung ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel bestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die unterbliebene Aufklärung das Urteil tragen kann. • Beweisführung und tatrichterliches Ermessen: Das Tatsachengericht hat Ermessensspielraum bei Art und Umfang der Beweisaufnahme; die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht unzulässigerweise eigene Sachkunde in Anspruch nimmt oder seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dies überzeugend zu begründen. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger stellte keinen konkreten Beweisantrag für Sachverständigenbeweis; das Verwaltungsgericht begründete nachvollziehbar, warum es aus den gesetzlichen Genehmigungserfordernissen der DDR auf das Fehlen eines inoffiziellen Marktes schloss; daher lag keine aufdrängende Notwendigkeit zur Beweiserhebung vor. • Rechtliches Gehör (§ 108 Abs.2 VwGO, Art.103 Abs.1 GG): Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zu der Frage vorzubringen; die Thematik war bereits im Widerspruchsverfahren und Schriftsatzsachvortrag behandelt, sodass keine überraschende Entscheidung vorlag und keine Gehörsverletzung zu erkennen war. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die vom Kläger benannte Rechtsfrage setzt voraus, dass ein inoffizieller Markt bestand; das Verwaltungsgericht hat dies verneint und diese Feststellung bindet das Revisionsgericht nach § 137 Abs.2 VwGO, sodass eine revisionsrelevante, fallübergreifende Rechtsfrage nicht dargetan wurde. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs.1, Abs.3 i.V.m. § 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die vorgebrachten Verfahrensrügen (mangelnde Sachaufklärung, fehlender Sachverständigenbeweis, Gehörsverletzung) für nicht ausreichend substantiiert; insbesondere fehlten konkrete Darlegungen zu erforderlichen Beweisen und zu dem voraussichtlichen Ergebnis einer Beweisaufnahme. Das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung, dass es in der ehemaligen DDR keinen inoffiziellen Grundstücksmarkt gegeben habe, schlüssig aus den gesetzlichen Genehmigungs- und Preisregelungen abgeleitet; eine unterbliebene Beiziehung von Sachverständigen war nicht geboten. Die Frage der grundsätzlichen Bedeutung scheiterte daran, dass sie auf der Annahme eines inoffiziellen Marktes beruht, die vom Verwaltungsgericht verneint worden ist und für das Revisionsgericht bindend bliebe. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 14.672,03 € festgesetzt.