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Beschluss

8 B 24/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Berufungsgericht ohne rechtzeitigen Hinweis eine für die Entscheidung überraschende Rechtsauffassung zur Bedeutung der objektiven Richtigkeit einer Wahlkampfbehauptung zugrunde legt. • Amtsseitige Wahlkampfäußerungen kommunaler Amtsträger sind durch die aus Art. 28 Abs. 1 GG abzuleitende Neutralitäts- und Wahrheitspflicht sowie durch Grundrechte begrenzt; die unberechtigte Zuschreibung der sexuellen Orientierung eines Bewerbers kann die Intimsphäre verletzen und unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen. • Private Dritte sind bei Wahlkampfäußerungen nicht an die Grundsätze der Wahlrechtsfreiheit gebunden; falsche oder täuschende Äußerungen Privater führen nicht automatisch zu Wahlfehlern, sondern sind gegebenenfalls zivil- oder strafrechtlich zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Unterschied zwischen amtsseitigen und privaten Wahlkampfäußerungen • Die Entscheidung verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Berufungsgericht ohne rechtzeitigen Hinweis eine für die Entscheidung überraschende Rechtsauffassung zur Bedeutung der objektiven Richtigkeit einer Wahlkampfbehauptung zugrunde legt. • Amtsseitige Wahlkampfäußerungen kommunaler Amtsträger sind durch die aus Art. 28 Abs. 1 GG abzuleitende Neutralitäts- und Wahrheitspflicht sowie durch Grundrechte begrenzt; die unberechtigte Zuschreibung der sexuellen Orientierung eines Bewerbers kann die Intimsphäre verletzen und unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen. • Private Dritte sind bei Wahlkampfäußerungen nicht an die Grundsätze der Wahlrechtsfreiheit gebunden; falsche oder täuschende Äußerungen Privater führen nicht automatisch zu Wahlfehlern, sondern sind gegebenenfalls zivil- oder strafrechtlich zu beurteilen. Streitgegenstand war die Gültigkeit der Wiederholungswahl des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 28. Februar 2010. Der Kläger erhob Einspruch mit dem Vorwurf, der Beigeladene habe auf einem Feuerwehrfest erklärt, sein Mitbewerber sei "schwul", und diese Behauptung sei außerdem auf einem anonymen Flugblatt verbreitet worden, das ein Parteiortsvorsitzender verteilte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Klägers statt, die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beigeladene beschwerte sich gegen die Berufungsentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob Verfahrensmängel vorliegen und ob die Frage der objektiven Richtigkeit der behaupteten Äußerung entscheidungserheblich sei. Es stellte fest, dass das Berufungsgericht ohne vorherige Hinweise seine überraschende Rechtsauffassung zur Relevanz der Richtigkeit solcher Behauptungen entwickelt habe und dadurch das Gehör des Beigeladenen verletzt wurde. • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Berufungsgericht durfte die Entscheidung nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem die Beteiligten und das frühere Verfahren nicht rechnen mussten; die Bedeutung der objektiven Richtigkeit der Flugblattbehauptung war für den bisherigen Prozessverlauf überraschend. • Differenzierung amtsseitige vs. private Äußerungen: Kommunale Amtsträger sind an die Wahlfreiheit sowie an Neutralitäts- und Wahrheitspflichten gebunden; amtsseitige Zuschreibung der sexuellen Orientierung verletzt Intimsphäre und kann unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen, unabhängig von der Richtigkeit der Zuschreibung. • Rechtliche Folgen privater Äußerungen: Private Dritte sind nicht an dieselben verfassungsrechtlichen Schranken gebunden; falsche oder täuschende private Wahlkampfäußerungen begründen nicht zwangsläufig einen Wahlfehler, sondern sind vorrangig zivil- oder strafrechtlich zu prüfen. • Feststellungspflicht des Tatsachengerichts: Es muss festgestellt werden, ob eine Äußerung amtsseitig oder privat vorgenommen wurde, weil hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen folgen. • Verfahrensbeschleunigung und Rückverweisung: Der Senat hebt die angegriffene Entscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück; eine Revisionszulassung wurde nicht erteilt, da keine prozessordnungsgemäß dargelegte Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung vorliegt. • Keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit im Revisionsverfahren: Die aufgeworfene Frage zur Bedeutung der Richtigkeit von Äußerungen im Wahlkampf lässt sich mit den üblichen Methoden der Rechtsauslegung beantworten und bedarf keiner Revisionsentscheidung. Der Senat hat die angegriffene Berufungsentscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Verletzung des Gehörs bestand darin, dass das Berufungsgericht ohne vorherigen Hinweis eine überraschende Rechtsauffassung zur Entscheidungsrelevanz der objektiven Richtigkeit der Flugblattbehauptung entwickelt hat. In materieller Hinsicht stellt das Gericht klar, dass amtsseitige Wahlkampfäußerungen von kommunalen Amtsträgern strengeren Anforderungen unterliegen; die unberechtigte Zuschreibung der sexuellen Orientierung kann die Intimsphäre verletzen und unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen, während private Äußerungen grundsätzlich weniger strengen wahlrechtlichen Schranken unterliegen und vorrangig zivil- oder strafrechtlich zu prüfen sind. Eine Revision wurde nicht zugelassen, weil keine prozessordnungsgemäße Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung vorlag und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen wurde.