Urteil
10 K 5449/23
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0423.10K5449.23.00
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Leitsätze
1. Die Rüge einer unzulässigen Aufstellung von Großflächenplakaten (sog. „Wesselmänner“) im Stadtgebiet unterfällt der Präklusion nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG (juris: KomWG BW; vgl. zum Maßstab VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.05.2007 – 1 S 567/07 – juris, Rn. 40 ff.), wenn der Einspruchsführer sich im Einspruchsverfahren nur auf Verstöße gegen Auflagen zur Verkehrssicherheit durch die Anbringung kleinerer Plakate in Kreuzungsbereichen berufen hat.(Rn.50)
12. Zur Frage einer unzulässigen Wahlbeeinflussung durch kommunale Amtsträger, hier der Abgrenzung von öffentlichen Äußerungen in amtlicher Funktion gegenüber privaten Meinungsäußerungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.04.2001 – 8 B 33.01 – juris, Rn. 4; zuletzt VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2018 – 14 K 3350/18 – juris, Rn. 49 ff.).(Rn.54)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, jedoch ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese auf sich behält.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rüge einer unzulässigen Aufstellung von Großflächenplakaten (sog. „Wesselmänner“) im Stadtgebiet unterfällt der Präklusion nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG (juris: KomWG BW; vgl. zum Maßstab VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.05.2007 – 1 S 567/07 – juris, Rn. 40 ff.), wenn der Einspruchsführer sich im Einspruchsverfahren nur auf Verstöße gegen Auflagen zur Verkehrssicherheit durch die Anbringung kleinerer Plakate in Kreuzungsbereichen berufen hat.(Rn.50) 12. Zur Frage einer unzulässigen Wahlbeeinflussung durch kommunale Amtsträger, hier der Abgrenzung von öffentlichen Äußerungen in amtlicher Funktion gegenüber privaten Meinungsäußerungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.04.2001 – 8 B 33.01 – juris, Rn. 4; zuletzt VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2018 – 14 K 3350/18 – juris, Rn. 49 ff.).(Rn.54) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, jedoch ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese auf sich behält. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Der Einspruch der Klägerin gegen die Gültigkeit der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Rastatt am 15.10.2023 hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Gegenstand der Klage war von Beginn an die Gültigkeit der Stichwahl am 15.10.2023, die im angegriffenen Einspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.11.2023 festgestellt wurde. Dies ergibt sich aus der nach der nach § 88 VwGO erforderlichen Auslegung des Klagebegehrens, das bereits durch die Bezeichnung in der Klageschrift maßgeblich mitbestimmt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris, Rn. 31). a) Die Auslegung der Anträge in der Klageschrift und der Klagebegründung richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Nach der entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB kommt es auf den vom Wortlaut gedeckten wirklichen Willen des Klägers an, der sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann. Hierbei sind insbesondere die für die Beteiligten erkennbaren Umstände der Klageerhebung und die Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 88 VwGO Rn. 7). b) In der Auslegung wird zunächst deutlich, dass der wörtliche Antrag in der Klageschrift vom 20.12.2023 in sich widersprüchlich und damit unklar ist. Denn einerseits bezieht sich die Klägerin auf das Datum der Hauptwahl („die Oberbürgermeisterwahl in Rastatt vom 24.09.2023“), andererseits begehrt sie zugleich die Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 28.11.2023, der auf ihren – ausdrücklich und durchgehend gegen die Stichwahl vom 15.10.2023 gerichteten – Einspruch ergangen ist. In dieser Situation der Unklarheit des Wortlauts setzt sich in der Auslegung aufgrund der offensichtlich erkennbaren Interessenlage die Bezeichnung des Einspruchsbescheides gegen die Nennung des falschen Datums der Wahl durch. Denn mit der Klage wollte die Klägerin ersichtlich ihr Einspruchsbegehren weiterführen, das sich allein gegen die Stichwahl vom 15.10.2023 richtete, und nicht eine aussichtslos unzulässige Klage gegen die Hauptwahl erheben. Damit wird auch weder die strenge Formalisierung der Wahlprüfung missachtet noch der Wortlaut als Grenze der Auslegung überschritten, wie der Beklagte und die Beigeladene zu 1 meinen. Beide Aspekte sind in der vorliegenden Situation, in der bereits der Wortlaut des Antrags in sich widersprüchlich ist und damit eine Auslegung anhand weiterer Kriterien zwingend erforderlich macht, nicht ausschlaggebend. Auch die Formalisierung des Wahlprüfungsverfahrens stellt die Anwendung von § 88 VwGO und damit die Notwendigkeit der Auslegung des Klagebegehrens nicht in Frage. In dem Schriftsatz vom 20.02.2024 lag im Übrigen auch keine Erweiterung des Streitgegenstands auf die Hauptwahl vom 24.09.2023. Gegen ein solches Verständnis spricht in der Auslegung, dass die Klägerin diese Fassung als „Präzisierung“ ihres Antrags bezeichnet. Bei der Auslegung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Stichwahl erst kürzlich zum 01.08.2023 durch das Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137) eingeführt wurde, was zu einer Unsicherheit bei der richtigen Antragsfassung hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der beiden Wahlen (Haupt- und Stichwahl) führen konnte. Im Ergebnis handelt es sich jedoch weiterhin um unterschiedliche Streitgegenstände, die gesondert mit Einspruch und Klage anzugreifen sind, da Wahlfehler potenziell nur eine der beiden Wahlen betreffen können und daher getrennt zu prüfen sind. Hierfür spricht die in § 34 Abs. 3 KomWG angeordnete Rechtsfolge, dass bei einer Ungültigerklärung der Stichwahl auch die Hauptwahl neu durchgeführt wird. Bei einem einheitlichen Streitgegenstand bedürfte es dieser Anordnung nicht. 2. Die statthafte Klageart für den Hauptantrag ist die Verpflichtungsklage, die Wahl für ungültig zu erklären (§ 31 Abs. 3 KomWG); als Minus umfasst dies bei Fehlern der Feststellung des Wahlergebnisses auch die Verpflichtung, das Wahlergebnis neu festzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.02.1996 – 1 S 2570/95 – juris, Rn. 45). 3. Die Klägerin ist nach der speziellen Regelung in § 31 Abs. 3 KomWG klagebefugt, da sie selbst zuvor einen zulässigen Einspruch gegen die Stichwahl erhoben hat. Die erforderlichen Beitrittserklärungen von 100 Wahlberechtigten (§ 31 Abs. 1 Satz 4 KomWG) hat die Klägerin vorgelegt (mehr als 200 Unterschriften); dies wird auch von den übrigen Beteiligten nicht bestritten. Die Frist von einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG) war bei Eingang des Einspruchs beim Regierungspräsidium am Montag, den 23.10.2023, eingehalten. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Einspruchs durch den Beklagten mit Bescheid vom 28.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da sie keinen Anspruch auf Ungültigerklärung der Stichwahl vom 15.10.2023 hat. Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs ist, wie ausgeführt, nichts ersichtlich. Der Einspruch ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 32 Abs. 1 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, § 108d Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn gemeindliche Organe unter Verletzung der ihnen im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht zu Gunsten bestimmter Bewerber durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige amtliche Verhaltensweisen unzulässige Wahlbeeinflussung begehen und dadurch gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.05.2019 – 1 S 581/19 – juris, Rn. 38; vgl. auch Urt. v. 17.02.1992 – 1 S 2266/91 – juris, Rn. 16). Der Grundsatz der Chancengleichheit, der bei einer Bürgermeisterwahl mangels Anwendbarkeit des Art. 21 GG und § 5 PartG aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt, gebietet es, dass jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2023 – 1 S 359/22 – juris, Rn. 58). Staatlichen Organen ist aufgrund der ihnen auferlegten Neutralitätspflicht untersagt, zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Bewerber in den Kommunalwahlkampf einzugreifen und dadurch den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.2008 – 2 BvL 4/05 – juris, Rn. 49; Beschl. v. 19.09.2017 – 2 BvC 46/14 – juris, Rn. 60; BVerwG, Urt. v. 07.03.2012 – 8 C 7.11 – juris, Rn. 20). Das Gebot der Chancengleichheit beherrscht den gesamten Sachbereich der Wahlen (BVerfG, Beschl. v. 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 – juris, Rn. 232), hierzu gehören insbesondere auch die Wahlwerbung (BVerfG, Beschl. v. 25.04.1985 – 2 BvR 617/84 – juris, Rn. 31 m.w.N.) und das gesamte Vorfeld der Wahlen (BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 – juris, Rn. 22 m. w. N.; Beschl. v. 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 – juris, Rn. 231) sowie die Teilnahme am ständigen Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.2003 – 8 C 14.02 – juris, Rn. 25). Eine Wahlbeeinflussung durch Bewerber oder Dritte liegt hingegen erst vor, wenn sie mit Mitteln des Zwangs oder Drucks auf die Wahlentscheidung einwirken (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 07.01.2013 – 10 LA 138/12 – juris, Rn. 12; s. auch BVerfG, Urt. v. 08.02.2001 – BVerfGE 103, 111, Rn. 77). 2. Nach diesen Maßstäben ergibt sich eine unzulässige Wahlbeeinflussung nicht aus der Plakatierung durch die Bewerber im Vorfeld der Wahl und den Umgang der beigeladenen Stadt Rastatt damit. a) Soweit die Klägerin rügt, es habe generell an einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis der Beigeladenen zu 1 für das Plakatieren gefehlt, dringt dies nicht durch. Dieses Verständnis dürfte bereits angesichts der an beide Bewerber der Stichwahl gerichteten inhaltsgleichen Schreiben der Stadt vom 27.07.2023 (Gerichtsakte As. 165) und 22.08.2023 (Gerichtsakte As. 190), wonach es „keiner besonderen Genehmigung zur Plakatierung“ bedürfe, fernliegen. Da regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Aufhängen von Wahlplakaten besteht (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 – VII C 42.72 – juris, Rn. 12), gehört die Freigabe des Straßenraums zur Plakatierung und damit konkludente Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen unter bestimmten Auflagen zu den möglichen Optionen der Gemeinden im Vorfeld von Wahlen (vgl. VG München, Beschl. v. 24.10.2007 – M 22 S 07.4730 – juris, Rn. 36). Im Übrigen wäre mit einer Plakatierung durch alle Bewerber ohne Sondernutzungserlaubnis eine Verletzung der Chancengleichheit nicht gegeben. b) Das Aufhängen von Plakaten für die Beigeladene zu 2 innerhalb eines Abstands von 20 m zu Straßenkreuzungen und Einmündungen – unter Verstoß gegen Nr. 9 der Auflagen in den genannten Schreiben an die Bewerber – begründet ebenfalls keine unzulässige Wahlbeeinflussung. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung konnte dabei nach den genannten Maßstäben nicht von der Beigeladenen zu 2 ausgehen, da sie mit der Plakatierung keinen Zwang oder Druck auf die Entscheidung der Wähler ausgeübt hat. Im Übrigen liegt in einem Verstoß gegen die Auflage Nr. 9 durch den Adressaten kein wahlrelevanter Gesetzesverstoß. Die Auflage diente ersichtlich allein der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2023 – 1 S 359/22 – juris, Rn. 89, zu einem Verstoß gegen § 33 Abs. 2 Satz 2 StVO; die dort getroffene Wertung erscheint auf die vorliegende Problematik übertragbar). c) Auch die Beigeladene zu 1 hat im Umgang mit der Plakatierung die Wahl nicht in unzulässiger Weise beeinflusst. aa) Zwar ist die Gemeinde auch bei der Durchsetzung von Regeln für die Wahlwerbung, die selbst nur mittelbar auf die Chancengleichheit der Wahlbewerber einwirken, an den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Daraus kann sich die Pflicht ergeben, bei einer Umgehung der Regeln durch einzelne Bewerber einer faktischen Chancenungleichheit durch effektive Durchsetzung entgegen zu wirken. Bei offenkundigen Verstößen gegen die Plakatierungsregeln durch einen Bewerber kann es die Chancengleichheit verletzen, den Verstoß durch eine Änderung der Regeln in dessen Sinne nachträglich zu „heilen“ anstatt die bisherigen Regeln durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.05.2019 – 1 S 581/19 – juris, Rn. 38 f., für das Aufhängen doppelt so großer Plakate wie erlaubt). bb) Eine solche Verletzung der Chancengleichheit durch Untätigkeit kann der Beigeladenen zu 1 jedoch nicht vorgeworfen werden. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Stadt den Bewerbern ersichtlich großen Freiraum bei der Anbringung von Wahlplakaten gelassen hat, wie sich bereits aus der Freigabe des Straßenraums durch die Erteilung der generellen Sondernutzungserlaubnis ergibt. Auch die Auflagen zu dieser generellen Erlaubnis hat die Stadt nicht mit großem Nachdruck verfolgt. In dem von ihr übermittelten Konvolut von Schriftstücken finden sich lediglich mehrere E-Mails, in denen die Plakatierung an Bäumen und in Kreuzungsbereichen durch die Beigeladene zu 2 (E-Mail vom 28.08.2023, Gerichtsakte As. 175) sowie durch mehrere Bewerber, darunter XXX, auf Verkehrsinseln (E-Mail vom 11.09.2023, Gerichtsakte As. 152; E-Mail vom 12.09.2023, Gerichtsakte As. 151) moniert wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Stadt im Nachgang die verlangte Abhilfe auch kontrolliert und gegebenenfalls durchgesetzt hat. Allerdings war mit diesem Vorgehen eine Verletzung der Chancengleichheit nicht verbunden. Die der Stadt bekannten Verstöße beschränkten sich auf Einzelfälle, deren Gewicht in Hinblick auf die Chancengleichheit zusätzlich dadurch gemindert wurde, dass sie verschiedene Bewerber betrafen (darunter auch den unterlegenen Bewerber der streitgegenständlichen Stichwahl XXX). Hinzu kommt mit besonderem Gewicht, dass sich weder die Bewerber noch andere Wahlberechtigte einschließlich der Klägerin im Vorfeld der Wahl über die von ihr nunmehr gerügte Verletzung von Plakatierungsregeln durch die Beigeladene zu 2 beschwert haben. Aus den vorgelegten Vorgängen ist lediglich eine Beschwerde der Bewerberin XXX (E-Mail vom 11.09.2023, Gerichtsakte As. 151) ersichtlich, die sich auf „die Situation auf der XXX“ und damit im Ergebnis auf eigene und zwei Plakate des Bewerbers XXX, nicht aber auf solche der beiden Teilnehmer an der Stichwahl bezog. Da der Stadt keine Beschwerden über eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit vorlagen und ihr nur Einzelfälle von Verstößen gegen die Auflagen bekannt waren, hat sich ihre Verantwortung für eine die Chancengleichheit sichernde Durchsetzung der Auflagen nicht dahingehend verdichtet, dass sie gehalten gewesen wäre, aktiv den Straßenraum der Stadt nach Verstößen gegen die Auflagen abzusuchen und auf ihre Beseitigung hinzuwirken. Soweit die Klägerin mit ihrem Einspruch Fotos von 16 Plakaten der Beigeladenen zu 2 vorgelegt hat, ändert dies an dieser Einschätzung nichts. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass an den abgebildeten Standorten tatsächlich Verstöße gegen die Auflage zum Freihalten von Kreuzungsbereichen oder gegen das Anbringen an Verkehrszeichen vorlagen und die Plakate bis zum Termin der Stichwahl hingen. Es ist nicht dargelegt, dass die Beigeladene zu 1 Kenntnis von diesen Standorten hatte (soweit sie nicht den von ihr selbst in der E-Mail vom 28.08.2023 festgestellten Verstößen entsprachen, deren Relevanz vorstehend bereits gewürdigt wurde). Wie ausgeführt, haben weder die Klägerin noch andere Wahlbewerber sie im Vorfeld der Wahl darauf hingewiesen. Auch mit den von der Klägerin benannten Standorten sind angesichts der Größe des Straßenraums der Stadt Rastatt lediglich vereinzelte Verstöße dokumentiert, die sich wiederum der Beigeladenen zu 1 nicht aufdrängen mussten und nicht zu der oben genannten Verdichtung zu einer Handlungspflicht führen konnten. Insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zu den den jüngeren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2019 – 1 S 581/19 – (Überschreitung der maximalen Plakatgröße, DIN A0 statt A1) und vom 24.01.2023 – 1 S 359/22 – (Überschreitung der maximalen Gesamtzahl von Plakaten) zugrunde liegenden Fallgestaltungen. Denn diese Fälle betrafen ungleiche Bedingungen, die der jeweiligen Gemeinde in vollem Ausmaß bekannt oder von ihr durch Fehlinformationen hervorgerufen worden waren. Zudem bestand der maximal erlangte Vorteil der Beigeladenen zu 2 in Unterschied zu diesen Konstellationen nicht darin, dass für sie mehr oder größere Plakate sichtbar waren, sondern allenfalls in einer größeren Auswahl von Standorten. Würde man schon angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von einer Pflicht der Gemeinde ausgehen, aktiv den Straßenraum nach Verstößen gegen Plakatierungsregeln zu durchsuchen und eine Beseitigung effektiv durchzusetzen, um einen Wahlfehler zu vermeiden, würden angesichts des damit verbundenen Aufwands die organisatorischen Anforderungen an die Gemeinden zur rechtssicheren Vorbereitung von Wahlen überspannt. cc) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch das Vorbringen der Klägerin zur Möglichkeit für einzelne Bewerber, im Stadtgebiet Großflächenplakate (sog. „Wesselmänner“) aufzustellen. Es kann dahinstehen, ob die Praxis der Beigeladenen zu 1, die Möglichkeit zur Aufstellung von Großflächenplakaten lediglich auf Anfrage einzelnen Bewerbern mitzuteilen (vgl. Schreiben an den Bewerber XXX vom 27.07.2023, Gerichtsakte As. 211, sowie an einen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2 vom 06.10.2023, Gerichtsakte As. 183), die Chancengleichheit der Bewerber verletzt hat. Denn mit diesem Vorbringen ist die Klägerin nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG präkludiert, da sie hierzu im Einspruchsschreiben vom 20.10.2023 nichts vorgetragen hat. Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG müssen alle Gründe für die Wahlanfechtung innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden. Auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren kann der Einspruchsführer nur mit solchen Wahlanfechtungsgründen gehört werden, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fristgerecht hinreichend konkretisiert worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2023 – 1 S 359/22 – juris, Rn. 63; Urt. v. 16.05.2007 – 1 S 567/07 – juris, Rn. 40 ff.). Zwar obliegt es ihm in der Regel nicht, bereits im Einspruch substantiiert und im Einzelnen zum gerügten Einspruchsgrund vorzutragen, insbesondere, wenn es sich um Vorgänge handelt, die nicht im Licht der Öffentlichkeit stattgefunden haben. Jedoch greift die Präklusion dann, wenn das Vorbringen im Klageverfahren auf einen anderen Lebenssachverhalt erweitert wird, der sich von dem bisher gerügten Sachverhalt nicht nur quantitativ unterscheidet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.05.2007 – 1 S 567/07 – juris, Rn. 43). Nach diesen Maßstäben geht der Vortrag der Klägerin zu den Großflächenplakaten dergestalt über die im Einspruch vorgetragenen Rügen hinaus, dass er von der Präklusion nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG erfasst ist. Das Vorbringen im Einspruch bezog sich auf die kleineren, von der allgemeinen Erlaubnis erfassten Plakate und hier konkret auf Verstöße gegen die Auflage Nr. 9 in der allgemeinen Erlaubnis („entgegen der Anordnung des Ordnungsamts Rastatt innerhalb des 20m-Bereichs von Kreuzungen von Einmündungen“). Nur solche Plakate und von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die Auflage hat die Klägerin auch fotografisch dokumentiert. Die Möglichkeit zur Aufstellung von Großflächenplakaten betrifft einen hiervon klar zu unterscheidenden, qualitativ neuen Sachverhalt. Die Aufstellung von Großflächenplakaten durch einzelne Bewerber richtete sich darüber hinaus auch nicht nach den im Übrigen geltenden Plakatierungsregeln und geschah somit nicht unter Verstoß gegen die Auflage („entgegen der Anordnung“ im Wortlaut der Klägerin) zum Freihalten von Kreuzungsbereichen, sondern durch ausdrückliche Zuweisung bestimmter Standorte durch die Stadt. Es handelte sich auch um einen öffentlich deutlich wahrnehmbaren Vorgang, zumal die Klägerin die Plakatierung im Vorfeld der Wahl intensiv verfolgt hat. 3. Es kann nicht festgestellt werden, dass von öffentlichen Äußerungen des damaligen Oberbürgermeisters XXX oder anderer Amtsträger eine unzulässige Wahlbeeinflussung ausging. a) Amtsträger müssen im Kommunalwahlkampf die Chancengleichheit der Bewerber wahren, so dass sie bei öffentlichen Auftritten, Anzeigen, Wahlaufrufen, der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit oder sonstigen amtlichen Verhaltensweisen der Neutralitäts- und Wahrheitspflicht unterliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2012 – 8 B 24.12 – juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.05.2019 – 1 S 581/19 – juris, Rn. 32 ff.). Sie dürfen sich nicht wertend zugunsten eines Bewerbers oder bewusst inhaltlich unzutreffend zu potenziell für die Wahlentscheidung relevanten Sachverhalten äußern. Dem gegenüber sind auch die kommunalen Amtsträger im laufenden Wahlkampf nicht darin gehindert, als Privatperson ihre Meinung zur anstehenden Wahl zu äußern. Die Abgrenzung ist eine tatsächliche Frage und richtet sich danach, ob der Amtsträger das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.2001 – 8 B 33.01 – juris, Rn. 4; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2012 – 2 K 2293/11 – juris, Rn. 19; Urt. v. 19.10.2018 – 14 K 3350/18 – juris, Rn. 49 ff.). Eine unzulässige Wahlbeeinflussung ist demnach gegeben, wenn sich ein Amtsträger öffentlich in amtlicher Funktion zum laufenden Wahlkampf unter Verletzung der Neutralitäts- oder Wahrheitspflicht in einer Weise äußert, die bei objektivem Verständnis geeignet ist, unmittelbar auf die Wahlentscheidung des Wählers einzuwirken. Diese Geeignetheit setzt eine gewisse öffentliche Breitenwirkung der Äußerung voraus. So werden beispielsweise Äußerungen in einem an alle Haushalte verteilten Amtsblatt der Gemeinde in der Rechtsprechung als besonders kritisch angesehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.02.1992 – 1 S 2266/91 – juris; VG Freiburg, Urt. v. 10.11.2015 – 5 K 1472/15 – juris). b) Nach diesen Maßstäben scheiden verschiedene von der Klägerin gerügte Äußerungen des Oberbürgermeisters XXX als mögliche unzulässige Wahlbeeinflussungen aus, da ihnen auch nach dem Vorbringen der Klägerin kein öffentliches Auftreten in amtlicher Eigenschaft zugrunde lag. Dies gilt im Einzelnen für die Telefonate mit Stadträten der CDU im Vorfeld der Wahl des Beigeordneten am 01.08.2023, die Äußerung gegenüber der Stadträtin XXX beim Festakt am 21.09.2023 sowie die Äußerung beim Richtfest der „XXX“ am 12.10.2023. aa) Hinsichtlich der Telefonate mit Stadträten der CDU im Vorfeld der Wahl des Beigeordneten liegt keine öffentliche Äußerung in amtlicher Funktion vor. Äußerungen in Telefongesprächen sind naturgemäß nicht öffentlich und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher nicht geeignet, unzulässig auf die Wahlentscheidung der Wählerschaft einzuwirken. bb) Dem Gespräch mit der Stadträtin XXX beim Festakt „XXX“ am 21.09.2023 fehlte ebenfalls der amtliche Charakter. Dabei kann es dahinstehen, ob dieses Vorbringen aufgrund der (unzutreffenden) zeitlichen Zuordnung im Einspruchsschreiben zum Termin der Gemeinderatssitzung am 01.08.2023 der Präklusion nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG unterfällt, wie der Beklagte und die Beigeladene zu 1 anführen. Denn auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin handelte es sich um ein persönliches und damit nicht amtliches Gespräch zwischen den beiden Personen, dem zudem mangels öffentlicher Wirkung die Eignung fehlte, auf die Wahlentscheidung der Wählerschaft einzuwirken. Daran ändert der Umstand nichts, dass es im Rahmen eines Festakts stattfand, zu dem der Oberbürgermeister in amtlicher Funktion eingeladen war. Denn auch im Rahmen solcher Veranstaltungen, naheliegend beim Empfang oder im Anschluss, werden persönliche Gespräche zwischen den Anwesenden geführt, die eine Wirkung auf die Öffentlichkeit nur durch die Wiedergabe durch die Beteiligten oder zufällig mithörende anwesende Personen entfalten können. Einer solchen mittelbaren Wirkung ebenfalls ein amtliches Gewicht zuzumessen, würde der gebotenen Abgrenzung zwischen amtlicher und privater Äußerung nicht mehr gerecht, da Amtsträgern im Vorfeld von Wahlen die Möglichkeit von privaten Meinungsäußerungen über ihr engstes Lebensumfeld hinaus effektiv genommen würde und sie damit als Privatpersonen in ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unverhältnismäßig beschränkt würden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Initiative zu dem Gespräch unstreitig nicht von dem Oberbürgermeister XXX, sondern von seiner Gesprächspartnerin ausging. Soweit die Klägerin unter Beweisantritt vorträgt, die umstehenden Personen hätten den „hitzigen Charakter“ des Gesprächs bemerkt, erschließt sich nicht, inwieweit hieraus eine amtliche Funktion der Äußerung erwachsen kann. Gerade dies dürfte vielmehr gegenüber Unbeteiligten für den Eindruck einer privaten Diskussion sprechen. cc) Aus dem Gespräch mit dem Verwaltungsrat der XXX, XXX, beim Richtfest der „XXX“ am 12.10.2023 ist eine Verletzung der Neutralitätspflicht nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen des Beklagten, das sich auf die Stellungnahme des vorherigen Oberbürgermeisters XXX vom 31.10.2023 (RP-Akte As. 149) stützt, handelte es sich wiederum um ein persönliches Gespräch im Zuge einer größeren Veranstaltung, bei dem der Oberbürgermeister zudem von Herrn XXX angesprochen wurde. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, da sie hierzu zuletzt lediglich vorträgt, die Äußerung sei für mehrere Mitarbeitende der XXX wahrnehmbar gewesen. Den Vortrag im Einspruch, der Oberbürgermeister habe die Meinung gegenüber mehreren Verwaltungsräten geäußert, hat sie im weiteren Verfahren nicht mehr wiederholt und konkretisiert. Auch insoweit gilt, dass ein privat geführtes Gespräch weder durch die Lautstärke noch durch die Möglichkeiten einer zufälligen Wahrnehmung durch Dritte sowie der späteren Verbreitung des Inhalts an Dritte einen amtlichen Charakter gewinnen kann. Soweit die Klägerin rügt, dem Oberbürgermeister sei es darum gegangen, Herrn XXX als einflussreiche Persönlichkeit zu beeinflussen, stünde ihm ein solches Verhalten als Privatperson frei; im Übrigen geht aus der Stellungnahme des Oberbürgermeisters hervor, dass Herr XXX ihn auf die Kandidatur des XXX angesprochen habe, mithin auch in diesem Fall die Initiative nicht von ihm ausging, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist. c) Hinsichtlich der Äußerungen des Oberbürgermeisters XXX in der Gemeinderatssitzung am 01.08.2023 im Anschluss an die Wahl des Beigeordneten XXX konnte eine unzulässige Wahlbeeinflussung nach Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden. aa) Aufgrund der Beweisaufnahme konnte die Kammer die Überzeugung davon gewinnen, dass der damalige Oberbürgermeister XXX in diesem Kontext geäußert hat: „Ich hab ja auch gesagt, ich mach den Weg frei für hoffentlich etwas Jüngeres.“ Dies war in der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Tonaufnahme der Sitzung deutlich zu hören. Auch die Zeugen haben dies nicht bestritten. Der Zeuge XXX hat sich auf den Wortlaut der Tonaufnahme berufen, der Zeuge XXX hat die Äußerung sinngemäß wiedergegeben („wenn jemand junges seine Nachfolge antreten könnte“), und die Zeugin XXX konnte sich zum Wortlaut und zeitlichen Ablauf verschiedener Äußerungen nicht mehr hinreichend erinnern. Mit dieser Äußerung hat der damalige Oberbürgermeister nicht das Neutralitätsgebot verletzt und in unzulässiger Weise versucht, Einfluss auf die Wahl zu nehmen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte eine derart allgemein gehaltene Äußerung zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht klar war, welche Bewerber sich zur Wahl stellen würden, nicht als Wahlempfehlung verstanden werden, insbesondere da der Oberbürgermeister dem Wortlaut nach lediglich auf frühere Äußerungen Bezug nimmt („Ich hab ja auch gesagt, …“). Selbst wenn man ihr trotz dieser Umstände eine Empfehlung gegen die im Lebensalter dem Amtsinhaber vergleichbaren Bewerber XXX und XXX entnehmen wollte, konnte eine solche jedenfalls auf die Wahlentscheidung der Wähler in der Stichwahl – in der beide Bewerber (geboren XXX und XXX) deutlich jünger waren als der bisherige Amtsinhaber (geboren XXX) – keinen Einfluss entfalten. bb) Die Kammer konnte hingegen nicht feststellen, dass sich der Oberbürgermeister darüber hinaus – wörtlich oder sinngemäß – für eine junge Frau als Nachfolgerin ausgesprochen hätte. Zunächst hat der Augenschein ergeben, dass eine solche Äußerung auf der digitalen Tonaufnahme der Sitzung nicht zu vernehmen war. Da die Aufnahme zwischenzeitlich Lücken enthält, kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine solche Äußerung nicht gefallen ist. Im direkten zeitlichen Zusammenhang zur oben genannten Äußerung „Ich hab ja auch gesagt, ich mach den Weg frei für hoffentlich etwas Jüngeres“ konnte jedoch eine solche Aussage ausgeschlossen werden, da diese Passage ganz auf der Aufnahme zu hören ist und der Oberbürgermeister anschließend, gerichtet an die Frau des gewählten Beigeordneten XXX, auf dessen familiäre Situation eingegangen ist. Aus den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen XXX, XXX, XXX und XXX konnte die Kammer nicht die Überzeugung von einer solchen Äußerung gewinnen. Die Zeugen XXX und XXX konnten sich an einen Wortlaut und insbesondere den inhaltlichen Zusammenhang zu der oben genannten Äußerung nicht konkret erinnern. Der Zeuge XXX hat die Situation so beschrieben, dass die Äußerung für eine junge Frau direkt im Anschluss an „etwas Jüngeres“ gefallen sei, was durch die Tonaufnahme widerlegt ist. Hinsichtlich der von ihm beschriebenen Reaktion im Saal und bei Frau XXX („Der ist da die Kinnlade runtergefallen“) blieb seine Zuordnung – zunächst zur Passage „etwas Jüngeres“ und dann zur Aussage „eine junge Frau“ – unsicher. Die Zeugin XXX war sich auf Nachfrage nicht sicher, ob eine auf eine Frau bezogene Aussage gefallen ist („Meinetwegen lassen wir weiblich weg“) und ob sie vom Oberbürgermeister XXX herrührte (auf die Frage, ob dies ein Zwischenruf von jemand anderem gewesen sein könnte: „Ja, das könnte auch sein“). Die Aussagen der beiden Zeugen erweckten in der Gesamtschau eher den Eindruck, dass sich eine im Saal entstandene Empörung über die Aussage „ich mach den Weg frei für hoffentlich etwas Jüngeres“ im weiteren Verlauf und dem Austausch darüber verselbständigt hat und es zu einer Projektion des verstandenen Inhalts – im Sinne einer Wahlempfehlung für die Bewerberin XXX – kam, ohne dass sich die Betroffenen an eine solche Äußerung des Oberbürgermeisters tatsächlich im Wortlaut erinnern konnten. Dafür spricht, dass beide Zeugen keine sicheren Angaben zum Wortlaut und zum zeitlichen Zusammenhang machen konnten. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, denn jedenfalls konnte die Kammer angesichts der geschilderten Unsicherheiten in den Aussagen der beiden Zeugen eine Überzeugung von dem von der Klägerin behaupteten Hergang nicht gewinnen. Dagegen spricht auch die Aussage des Zeugen XXX, der eine solche Äußerung in Abrede gestellt hat. Für deren Glaubhaftigkeit spricht, dass die Aussage über die Dauer des Verfahrens konsistent geblieben ist und sich mit dem weiteren Beweismittel der Tonaufnahme deckt. Die weiteren von der Klägerin benannten Zeuginnen XXX, XXX und XXX waren mangels Erinnerung unergiebig. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die von der Klägerin behauptete Tatsache einer Äußerung des Oberbürgermeisters zugunsten einer jungen Frau nicht bewiesen ist und der rechtlichen Würdigung nicht zugrunde gelegt werden kann. Eine noch weitergehende Beweiserhebung erschien nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht aussichtsreich und wurde auch von den Beteiligten nicht für erforderlich gehalten. Die Kammer hat die zur Verfügung stehenden und von der Klägerin benannten Beweismittel ausgeschöpft, ohne dass sich weitere ergiebige Beweismittel aufgedrängt hätten. d) Hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Äußerung des Oberbürgermeisters am Abend der Hauptwahl am 24.09.2023 konnte eine unzulässige Wahlbeeinflussung nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht festgestellt werden. aa) Die Klägerin hat vorgetragen, nachdem die unterlegenen Bewerber XXX und XXX jeweils eine Wahlempfehlung für Frau XXX abgegeben hätten, habe sich Oberbürgermeister XXX dieser Auffassung angeschlossen, indem er geäußert habe, es sei Zeit für eine Frau. bb) Diese Darstellung hat sich nach Überzeugung der Kammer durch die Vernehmung der Zeugen XXX, XXX, XXX, XXX und XXX in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen XXX erwies sich aufgrund gravierender Erinnerungsschwächen als praktisch wertlos. Er konnte die Reihenfolge der Redebeiträge nicht sicher benennen und keine Aussage einem der Beteiligten sicher zuordnen. Dies zeigte sich beispielhaft an einer angeblichen Wahlempfehlung des Bewerber XXX zugunsten der Beigeladenen zu 2, die von keinem weiteren Zeugen bestätigt wurde und offenbar auf einer Verwechslung mit dem Bewerber XXX beruhte. Die Aussagen der Zeugen XXX und XXX stimmten in den wesentlichen Punkten überein und stellten in glaubhafter Weise einen anderen Ablauf dar. Insbesondere die Zeugin XXX konnte den Ablauf der Veranstaltung näher schildern und sich auch an die Reihenfolge der Redner erinnern. Die Aussage des Zeugen XXX war durch eine deutliche Unsicherheit der Erinnerung geprägt. Auf viele Fragen verwies er auf seine schlechte Erinnerung oder reagierte ausweichend. Die behauptete Äußerung des Oberbürgermeisters XXX konnte er weder zeitlich noch hinsichtlich ihres Wortlautes näher benennen und zudem nicht ausschließen, dass die von ihm sinngemäß wahrgenommene Äußerung vom Bewerber XXX kam. Die Aussage der Zeugin XXX erschien demgegenüber verlässlicher, da sie zumindest den Kontext der Äußerung – gegen Ende der Beiträge, Zusammenwirken von Oberbürgermeister XXX und Bewerber XXX und XXX – benennen konnte. Hinsichtlich des Wortlautes zeigte sie sich ebenfalls unsicher. Hinzu kommt, dass eine Wahlempfehlung des Oberbürgermeisters XXX – im Gegensatz zu den Wahlempfehlungen der Bewerber XXX und XXX – in den von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Presseberichten nicht erwähnt wurde, was angesichts einer ihr beizumessenden lokalpolitischen Bedeutung unbedingt zu erwarten gewesen wäre. cc) In der Gesamtschau erscheinen die Aussagen des Zeugen XXX und insbesondere der Zeugin XXX verlässlicher. Dem gegenüber waren die Aussagen der Zeugen XXX und XXX wegen ihrer deutlich erkennbaren Erinnerungsschwächen nicht zur Überzeugungsbildung geeignet, und auch auf die Aussage der Zeugin XXX allein konnte die Kammer eine Überzeugung nicht gründen. Angesichts der auch bei ihr erkennbaren Unsicherheiten erscheint es möglich, dass eine Äußerung des Bewerbers XXX im Nachhinein dem Oberbürgermeister zugeschrieben wurde. Dies entspricht auch den vorgelegten Presseberichten, die eine Wahlempfehlung nur der Bewerber XXX und XXX wiedergegeben haben. Auch insoweit bedarf es jedoch keiner positiven Überzeugung der Kammer. Wiederum kann die von der Klägerin behauptete, für sie günstige Tatsache einer Äußerung des Oberbürgermeisters zugunsten einer jungen Frau nicht als bewiesen zugrunde gelegt werden. Weitere Möglichkeiten der Aufklärung wurden weder von den Beteiligten dargelegt, noch drängten sie sich sonst der Kammer auf. 4. Auch eine von der Klägerin angeführte unzulässige Wahlbeeinflussung durch weitere Personen liegt nicht vor. a) Hierzu hat die Klägerin zunächst vorgetragen, der Ortsvorsteher von XXX, XXX, habe gegenüber Herrn XXX geäußert, dass dieser auch ohne Wahlbescheinigung zu ihm ins Wahllokal kommen könne und für Frau XXX stimmen könne, da sie die Beste für das Amt sei. Dies hat der Ortsvorsteher in seiner undatierten Stellungnahme (RP-Akte As. 129) bestritten. Er habe während des Wahlkampfs kein Gespräch mit Herrn XXX bezüglich der Oberbürgermeisterwahl geführt. Da die Klägerin nicht näher dargelegt hat, wann und unter welchen Umständen eine solche Äußerung gefallen sein soll, ist das Vorbringen unsubstantiiert und gibt keinen Anlass zu weiterer Aufklärung. Jedenfalls aber wäre insofern mit Blick auf allenfalls einen beeinflussten Wähler eine Erheblichkeit für das Wahlergebnis im Sinne von § 32 Abs. 1 KomWG sicher auszuschließen. b) Gleiches gilt für die Äußerungen der Ehefrau des früheren Oberbürgermeisters XXX. Hierzu lässt sich den Schriftsätzen der Klägerin bereits kein konsistenter Vortrag entnehmen, wann sie wem gegenüber was geäußert haben soll. Äußerungen im Tennisclub werden zeitlich im Einspruch dem Samstag vor der Stichwahl und zuletzt im Schriftsatz vom 20.02.2024 dem Samstag vor der Hauptwahl zugeordnet. Da die Ehefrau zudem keine Amtsträgerin ist, käme im Übrigen nach den oben ausgeführten Maßstäben eine unzulässige Wahlbeeinflussung nur bei der Ausübung von Zwang oder Druck in Betracht (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.2001 – BVerfGE 103, 111, Rn. 77). Eine von privaten Dritten begangene üble Nachrede zulasten eines Bewerbers stellt keine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.2003 – 8 C 14.02 – juris, Rn. 25; Beschl. v. 05.06.2012 – 8 B 24.12 – juris, Rn. 12; a. A. Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG Rn. 50 ff.). Dies entspricht der Systematik von § 32 Abs. 1 KomWG, der in Nr. 1 die für die Gültigkeit der Wahl relevanten Straftatbestände abschließend aufführt. Würde bereits die anonyme Verbreitung von Gerüchten ausreichen, um die Gültigkeit der Wahl in Frage zu stellen, würde diese letztlich dem unkontrollierten Einfluss Privater ausgeliefert. 5. Durch das Einwirken des Oberbürgermeisters auf den Ortsvorsteher von XXX, XXX, und die folgende Vertretung beim Rundgang mit dem Bewerber XXX am 18.09.2023 war ebenfalls keine unzulässige Wahlbeeinflussung gegeben. a) Zwar ist es im Ansatz denkbar, dass eine ungleiche Behandlung von Bewerbern bei der Möglichkeit zu öffentlichen Auftritten mit Amtsträgern, hier bei Rundgängen mit Ortsvorstehern (Amtsträger nach § 71 GemO), einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht darstellt. Am 18.09.2023 lag jedoch hinsichtlich des gemeinsamen Rundgangs des Ortsvorstehers XXX mit dem Bewerber XXX ein Spannungsverhältnis zur am Abend des gleichen Tages stattfindenden Bewerbervorstellung und der vorgesehenen Moderation der Veranstaltung durch den Ortsvorsteher und damit ein sachlicher Grund für das Einwirken vor. Allein daraus, dass der Oberbürgermeister XXX aus diesem Grund mit dem Ortsvorsteher gesprochen hat, lässt sich daher kein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht ableiten, denn das Vorgehen diente gerade ihrer Wahrung. Gegen einen Verstoß durch den Oberbürgermeister spricht im Übrigen, dass es dem Ortsvorsteher auch nach Darstellung der Klägerin weiterhin freistand, den Rundgang – dann unter Verzicht auf die Moderation der Bewerbervorstellung – selbst durchzuführen. b) Auch im Ergebnis wurde dem Bewerber XXX die Möglichkeit zum gemeinsamen Rundgang nicht genommen, da ein solcher mit dem Stellvertreter des Ortsvorstehers durchgeführt wurde. Ein Nachteil für den Bewerber durch den von der Klägerin aufgrund dieses Ablaufs befürchteten Ansehensverlust erscheint spekulativ, da die Klägerin schon nicht dargelegt hat, dass der Öffentlichkeit der Verhinderungsgrund des Ortsvorstehers bekannt wurde. Da die Verhinderung nicht in der Person des Bewerbers, sondern in der Terminkollision an dem Tag begründet war, erschließt sich im Übrigen nicht, inwieweit der geschilderte Ablauf geeignet gewesen sein könnte, das öffentliche Ansehen des Bewerbers XXX zu mindern. 6. Schließlich sind auch keine wesentlichen Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG unbeachtet geblieben. a) Wesentliche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG sind unter anderem solche, welche die Öffentlichkeit des Verfahrens und korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG Rn. 97). Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Wahlergebnis in zwei Wahlbezirken (Zay-West/Nord und Niederbühl) nicht richtig ermittelt worden sei. b) Hinsichtlich der Divergenz von registrierten Wählern und abgegebenen Stimmen im Wahlbezirk 002-01 (Zay-West/Nord) besteht kein Hinweis auf einen durchgreifenden Wahlfehler. Zwar wurde in der Wahlniederschrift des dortigen Wahlvorstandes (RP-Akte As. 130) festgestellt, dass zwischen der Zahl im Wählerverzeichnis vermerkten und durch Wahlscheine nachgewiesenen Stimmabgaben (453) und der gezählten Stimmzettel (454) eine Differenz von 1 bestand. Dies deutet darauf hin, dass entweder ein erschienener Wähler nicht im Verzeichnis vermerkt wurde oder ein Stimmzettel zu Unrecht gezählt wurde. Selbst wenn man die letztgenannte Variante, die allein auf einen potenziell ergebnisrelevanten Fehler hindeutet, zugrunde legt, fehlt es angesichts der maximalen Unrichtigkeit von einer Stimme und des Unterschiedes im Ergebnis von 70 Stimmen offensichtlich an der nach § 32 Abs. 1 KomWG erforderlichen Ergebnisrelevanz. c) Aus dem Vorbringen zu auffälligen Schnellmeldungen für den Wahlbezirk 009-01 (Niederbühl 1) ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf einen Wahlfehler. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die zwischenzeitlich angezeigten, von der Klägerin monierten Schnellmeldungen in einem Zusammenhang mit der Feststellung des amtlichen Endergebnisses stehen. Vielmehr dürfte es auf der Hand liegen, dass die von der Öffentlichkeit erwartete, schnelle und damit unter großem Zeitdruck stehende Erstellung eines vorläufigen Zwischenstandes deutlich fehleranfälliger ist als die spätere Feststellung des Endergebnisses. Die Beigeladene zu 1 hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass es zunächst bei der Eingabe der Schnellmeldungen in das verwendete Programm zu einem Zahlendreher zwischen den Wahlbezirken gekommen sei. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, dies sei durch Sicherheitsmaßnahmen bei der Eingabe faktisch ausgeschlossen, hat sie nicht angegeben, auf welcher Grundlage oder Kenntnissen diese Behauptungen basieren, so dass die Kammer nicht gehalten war, dem nachzugehen. Die Beigeladene zu 1 ist diesem Vortrag entgegengetreten und hat den Ablauf der Eingabe unter Bezug auf den Aktenvermerk vom 18.10.2023 (RP-Akte As. 166) näher dargelegt. Angesichts dieses Sachstandes ist für die Kammer ein weiterer Aufklärungsbedarf, so die von der Klägerin zuletzt angeregte Beiziehung aller Niederschriften und Protokolle des Wahlmanagers, nicht ersichtlich. Selbst wenn es der Klägerin gelungen wäre, die Erklärung der Beigeladenen zu 1 für die fehlerhafte Anzeige von Schnellmeldungen am Wahlabend zu erschüttern, würde sich daraus noch kein durchgreifender Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Feststellung des amtlichen Endergebnisses ergeben. d) Da keine relevanten Fehler bei der Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses festgestellt wurden, kommt eine Verpflichtung des Beklagten, das Wahlergebnis neu festzustellen, nicht in Betracht. 7. Soweit die Klägerin zuletzt noch eine Befangenheit des Sachbearbeiters des Beklagten beim Regierungspräsidium Karlsruhe XXX rügt, ist eine Relevanz dieses Vorbringens für die Begründetheit der Verpflichtungsklage nicht ersichtlich, da sich ein Anspruch der Klägerin auf Ungültigerklärung der Stichwahl daraus nicht herleiten lässt. Auch ein Anspruch auf Neubescheidung des Einspruchs kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Entscheidung über den Einspruch nach § 32 Abs. 1 KomWG um eine gebundene Entscheidung handelt („Die Wahl ist für ungültig zu erklären …“) und somit der Beklagte nach dem Vorstehenden gehalten wäre, den gleichen Bescheid unverändert neu zu erlassen. Im Übrigen ist die von der Klägerin monierte unzureichende Bearbeitung eines späteren Antrags auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens schon denklogisch nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit während der früheren Bearbeitung des Einspruchs zu begründen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladene zu 1 hat die Abweisung der Klage beantragt sowie das Verfahren durch substantiellen Vortrag und die Vorlage von Verwaltungsvorgängen gefördert. Hingegen hat die Beigeladene zu 2 keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert. Es entspricht daher der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, nicht aber der Beigeladenen zu 2 trägt. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in dem Verfahren nicht aufgeworfen worden. Beschluss vom 04.06.2024 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder in der nach der Verwaltungsgerichtsordnung und der dazu ergangenen Rechtsverordnung sowie den Bekanntmachungen vorgesehenen elektronischen Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Klägerin begehrt, die Stichwahl für das Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Rastatt im Jahr 2023 für ungültig zu erklären. Bei dem ersten Wahltermin am 24.09.2023 wurden für die Bewerberin Monika XXX 5.499 Stimmen abgegeben (38,0 % der abgegebenen Stimmen), für den zweitplatzierten Bewerber XXX XXX 4.463 Stimmen (30,8 %). Das Ergebnis wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe geprüft und mit Bescheid vom 26.10.2023 die Wahl für gültig erklärt. Ein Einspruch gegen die Gültigkeit dieser Wahl ging nicht ein. Am 15.10.2023 fand die Stichwahl statt, in der Monika XXX laut amtlichem Endergebnis 6.681 Stimmen erhielt (50,3 %) und Dr. Michael XXX 6.611 Stimmen (49,7 %). Monika XXX wurde dementsprechend als Wahlsiegerin festgestellt. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20.10.2023, eingegangen am Montag, 23.10.2023, Einspruch gegen das festgestellte Wahlergebnis und legte hierzu Listen mit ca. 200 Unterschriften von Wahlberechtigten vor. Zur Begründung trug sie vor: Die Wahlplakate der Bewerberin XXX hätten an vielen Stellen entgegen der Anordnung des Ordnungsamtes der Stadt zu nahe an Kreuzungen und Einmündungsbereichen von Straßen gehangen. Im Vorfeld der Wahl habe der bisherige Amtsinhaber XXX gegen das strikte Neutralitätsgebot verstoßen. Vor der Wahl des Beigeordneten am 01.08.2023 habe er sämtliche CDU-Stadträte angerufen und ihnen mitgeteilt, dass die Bewerberin der CDU XXX bei der Wahl für das Amt des Oberbürgermeisters keine Chance haben werde, sondern nur Monika XXX dieses Amt übernehmen werde. In der Sitzung des Gemeinderates zur Wahl des Beigeordneten habe er verkündet, er wünsche sich nach der Verjüngung der Stadtspitze durch den neuen Beigeordneten XXX eine junge Frau als Oberbürgermeisterin. Auf die Frage der Stadträtin XXX, weshalb er sich vehement gegen den Bewerber XXX stelle, habe er geantwortet, dieser sei wegen der sektenartigen Gehirnwäsche in seiner Wahlwerbung unwählbar. Am 18.09.2023 sei ein von XXX mit dem XXX Ortsvorsteher XXX vereinbarter Bürgerrundgang auf persönliche Intervention des Oberbürgermeisters abgesagt worden. Am Abend der Wahl am 24.09.2023 habe der Amtsinhaber, nachdem die unterlegenen Bewerber XXX und XXX eine Wahlempfehlung für die Bewerberin XXX abgegeben hätten, geäußert: „Das sehe ich auch so. Es ist Zeit für eine Frau.“ Beim Richtfest der XXX, einem Bau der XXX, habe der Amtsinhaber als Vorsitzender des Verwaltungsrates in einem Gespräch mit XXX-Verwaltungsräten gesagt: „XXX ist ein Blender, er ist nicht wählbar.“ Die Ehefrau des Amtsinhabers, XXX, habe im Tennisclub aktiv für die Bewerberin XXX geworben und den Bewerber XXX diskreditiert, indem sie ihm eine Mitgliedschaft bei Scientology unterstellt habe. Der Ortsvorsteher von XXX habe das Neutralitätsgebot verletzt, indem er gegenüber Herrn XXX geäußert habe, dieser könne auch ohne Wahlbescheinigung ins Wahllokal kommen und für Frau XXX stimmen, da sie die Beste für das Amt sei. Darüber hinaus habe es Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses in den Bezirken 009-01 (Niederbühl 1) und 002-01 (Zay-West/Nord) sowie bei der Berücksichtigung von Briefwahlstimmen gegeben. Als Anlage legte die Klägerin 16 Fotos von Plakaten der Bewerberin XXX im öffentlichen Straßenraum vor. Mit Bescheid vom 28.11.2023 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Einspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Durch die Plakatierung sei keine gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung gegeben gewesen. Die Stadt habe allen Wettbewerbern die gleichen Möglichkeiten zur Wahlwerbung eingeräumt, indem sie die zulässige Anzahl der Wahlplakate nicht begrenzt habe. Schon aus rein praktischen Gründen sei es ihr unmöglich, die Einhaltung der Plakatierungsregeln auf dem gesamten Gemeindegebiet auf den Meter genau zu kontrollieren. Unabhängig davon diene die Auflage, Kreuzungen und Einmündungsbereiche frei von Plakaten zu halten, ausschließlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und nicht dem Schutz der Chancengleichheit. Es ließen sich auch keine Verletzungen des Neutralitätsgebotes oder eine Wahlbeeinflussung durch den bisherigen Amtsinhaber XXX feststellen. In der Sitzung des Gemeinderates habe dieser nicht gesagt, sich eine junge Frau als Oberbürgermeisterin zu wünschen; dem Wortprotokoll lasse sich dies auch nicht entnehmen. Die Nichtteilnahme des Ortsvorstehers XXX an einem Rundgang mit dem Bewerber XXX stelle ebenfalls keinen Verstoß dar. Der Ortsvorsteher habe, da er am gleichen Abend eine Bewerbervorstellung im Ortschaftsrat moderieren sollte, auf die Teilnahme verzichtet. Der Rundgang habe jedoch mit dem Stellvertreter stattgefunden. Der Amtsinhaber habe am Abend der ersten Wahl nicht erklärt, dass es nun Zeit für eine Frau sei. Äußerungen von dessen Ehefrau könnten denknotwendig nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Bei der Auszählung seien für den Wahlbezirk 009-01 aufgrund eines Zahlendrehers zunächst falsche Schnellmeldungen veröffentlicht worden. Dies sei jedoch bemerkt und richtiggestellt worden. Für den Wahlbezirk Zay-West/Nord liege ebenfalls kein Anfechtungsgrund vor. Am 20.12.2023 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und zunächst wörtlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Einspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.11.2023 zu verpflichten, die Oberbürgermeisterwahl in Rastatt vom 24.09.2023 für ungültig zu erklären. Zur Begründung lässt sie vortragen: Die Bewerberin XXX habe an 21 Standorten Plakate unter Verstoß gegen die Auflagen aufhängen lassen, der Bewerber XXX nur an einem. Zudem habe sie nach dem ersten Wahldurchgang Großflächenplakate, sog. „Wesselmänner“, aufstellen lassen, für die sie mutmaßlich städtische Plakatständer genutzt habe. Der bisherige Amtsinhaber XXX habe sich am 01.08.2023 (Gemeinderatssitzung), am 24.09.2023 (Wahlabend) und 12.10.2023 (Richtfest XXX) wie bereits dargelegt öffentlich zugunsten der Bewerberin XXX und zudem im Rahmen des Festakts XXX negativ über den Bewerber XXX geäußert. Im Übrigen bekräftigt die Klägerin den Vortrag zur Absage des Rundgangs mit dem Ortsvorsteher XXX und zu den Äußerungen des Ortsvorstehers XXX. In rechtlicher Hinsicht sei durch die unzulässige Aufstellung von Wahlplakaten nicht nur der Grundsatz der Chancengleichheit berührt, sondern sie verstoße auch gegen ein Gesetz, namentlich den straßenrechtlichen Erlaubnisvorbehalt des § 16 StrG. Diese Regelung diene auch der Chancengleichheit der Bewerber. Auch die mangelnde Durchsetzung der Plakatierungsregeln durch die Stadt stelle eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung und somit einen Anfechtungsgrund dar. Gleiches gelte für die Äußerungen des bisherigen Amtsinhabers XXX. Im Vorfeld der Wahl sei dieser zu strikter Neutralität verpflichtet gewesen, dies gelte für den Zeitraum ab der Bekanntmachung der Wahl und damit für die Gemeinderatssitzung am 01.08.2023. Hier habe er sich für eine „junge Frau“ und damit objektiv eindeutig für die Bewerberin XXX ausgesprochen. Die Gespräche beim Festakt am 21.09.2023 und dem Richtfest der Anker-Arkaden am 12.10.2023 hätten vordergründig zwar einen privaten Charakter gehabt, seien aber bei einem amtlichen Anlass und damit in amtlicher Funktion und überdies für die weiteren Anwesenden hörbar geführt worden. Die Äußerung der Ehefrau des bisherigen Amtsinhabers, XXX, stelle eine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung dar, da die Unterstellung, der Bewerber XXX sei „Scientology“ zugehörig, eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB erfülle. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.11.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Stichwahl für das Amt des Oberbürgermeisters in Rastatt vom 15.10.2023 für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Der Vortrag der Klägerin zur Wahlwerbung sei teilweise unzutreffend. Die Stadt Rastatt habe nicht nur zwei Plakate der Bewerberin XXX moniert, sondern die Bewerber anhand von konkreten Beispielen aufgefordert, alle Plakate entsprechend den Auflagen anzubringen. Dabei habe sie gegenüber allen Bewerbern die gleichen Maßstäbe angelegt. Der Vortrag zu Großflächenplakaten sei neu und daher ausgeschlossen. In rechtlicher Hinsicht sei die Klage unzulässig. Die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 20.02.2024 einen anderen Streitgegenstand zugrunde gelegt, da sie mit der Klageschrift nur die Oberbürgermeisterwahl vom 24.09.2023 angegriffen habe und sich erst in diesem späteren Schriftsatz auch auf die Stichwahl vom 15.10.2023 bezogen habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Durch die Plakatierung habe die Bewerberin XXX nicht gegen ein Gesetz, hier das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für das Plakatieren im Straßenraum, verstoßen. Die Stadt habe mit Schreiben vom 27.07.2023 klargestellt, dass es zum Plakatieren keiner besonderen Genehmigung bedürfe, und damit das Plakatieren durch alle Bewerber materiell gebilligt. Auch das Verhalten des vorherigen Amtsinhabers XXX begründe keine Wahlanfechtung; insoweit werde auf die Begründung des Einspruchsbescheides verwiesen. Mit Beschlüssen des Gerichts vom 28.12.2023 sind die Stadt Rastatt (zu 1) sowie die gewählte Bewerberin Monika XXX (zu 2) beigeladen worden. Die Beigeladene zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt sie vortragen: Die Klage sei unzulässig. Die Klage sei zunächst gegen die Oberbürgermeisterwahl am 24.09.2023 gerichtet gewesen, insoweit habe es jedoch an einem vorherigen Einspruch der Klägerin gefehlt. Die Stichwahl vom 15.10.2023 sei erst im Schriftsatz vom 20.02.2024 und damit nach Ablauf der Klagefrist gegen den Einspruchsbescheid vom 28.11.2023 angegriffen worden. Hinsichtlich der Plakatierung sei die Klägerin mit ihrem Vortrag zum Fehlen einer Sondernutzungserlaubnis und zu den Großflächenplakaten präkludiert. Hinsichtlich der Äußerungen des ehemaligen Oberbürgermeisters XXX sei zwischen einer persönlichen Meinungsäußerung und einem Aufruf in amtlicher Eigenschaft zu differenzieren; dabei sei auf die Perspektive eines mündigen, verständigen Wählers abzustellen. Selbst wenn man unterstelle, dass der damalige Amtsinhaber bei der Gemeinderatssitzung am 01.08.2023 gesagt hätte, dass er sich eine junge Frau im Amt wünsche, was nicht zutreffe, hätte es sich offenkundig um eine persönliche Meinungsäußerung gehandelt. Zudem hätte es an einem zeitlichen Zusammenhang zur Wahl gefehlt. Die weiteren Äußerungen seien in privaten Gesprächen und damit nicht in amtlicher Eigenschaft gefallen. Am Abend des ersten Wahltermins habe er sich nicht zum Ausgang der Wahl geäußert. Die Beigeladene zu 2 hat sich nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 sind acht Zeugen zu Äußerungen des damaligen Oberbürgermeisters XXX in der Gemeinderatssitzung am 01.08.2023 und am Abend der ersten Wahl am 24.09.2023 vernommen worden; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Dem Gericht liegt die Akte des Einspruchsverfahrens in digitaler Form vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.