OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 11/12

BVERWG, Entscheidung vom

11mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Öffentlichkeit einer Verhandlung ist gewahrt, wenn sie in für jedermann grundsätzlich zugänglichen Räumen stattfindet; ein Aushang ist nicht in jedem Fall zwingend. • Bei der Revisionszulassung sind nur die in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe relevant; eine bloße Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt keine Divergenz- oder Grundsatzrüge. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht bereits vor, weil die Beschwerde die von der Vorinstanz vertretene materiellrechtliche Auffassung für unrichtig hält; für grundsätzliche Bedeutung hätte die Beschwerde eine konkret formulierte, noch ungeklärte Rechtsfrage benennen müssen. • Ein Verfahrensmangel durch Verletzung der Denkgesetze liegt nur vor, wenn die Vorinstanz einen logisch unmöglichen Schluss gezogen hat; einfache Rechtsauffassungsfehler begründen dies nicht.
Entscheidungsgründe
Revision gegen landesrechtliche Planfeststellungsentscheidung nicht zugelassen • Die Öffentlichkeit einer Verhandlung ist gewahrt, wenn sie in für jedermann grundsätzlich zugänglichen Räumen stattfindet; ein Aushang ist nicht in jedem Fall zwingend. • Bei der Revisionszulassung sind nur die in §132 Abs.2 VwGO genannten Gründe relevant; eine bloße Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt keine Divergenz- oder Grundsatzrüge. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht bereits vor, weil die Beschwerde die von der Vorinstanz vertretene materiellrechtliche Auffassung für unrichtig hält; für grundsätzliche Bedeutung hätte die Beschwerde eine konkret formulierte, noch ungeklärte Rechtsfrage benennen müssen. • Ein Verfahrensmangel durch Verletzung der Denkgesetze liegt nur vor, wenn die Vorinstanz einen logisch unmöglichen Schluss gezogen hat; einfache Rechtsauffassungsfehler begründen dies nicht. Die Beschwerdeführerin rügt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in einer bauleitplanungsrechtlichen Streitigkeit. Streitgegenstand war, ob bestimmte Änderungen bzw. Überschreitungen von Baugrenzen die Grundzüge der Planung berühren und damit verfahrensrechtliche Konsequenzen auslösen. Die mündliche Verhandlung fand im Rathaus der Beigeladenen statt; die Beschwerde bemängelte das Fehlen eines Aushangs vor dem Sitzungssaal. Weiterhin wird ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht, weil die Vorinstanz die Frage offensichtlicher Härten und die Bedeutung der Planungsgrundzüge anders beurteilt habe. Ferner wird eine angebliche Abweichung von früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie eine fehlerhafte Anwendung rechtlicher Maßstäbe behauptet. Die Beschwerde stützt sich auf sämtliche Zulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO. • Die Beschwerde bleibt aus allen Zulassungsgründen des §132 Abs.2 VwGO ohne Erfolg; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. • Öffentlichkeit: Eine Verhandlung ist gemäß §55 VwGO i.V.m. §169 Satz1 GVG als öffentlich anzusehen, wenn sie in Räumen stattfindet, die grundsätzlich jedermann zugänglich sind; ein gesonderter Aushang ist nicht in jedem Fall erforderlich, insbesondere nicht bei auswärtigen Verhandlungen im Rathaus. Hier bestehen keine Anhaltspunkte für einen fehlenden Aushang. • Rechtliches Gehör: Ein Gehörsverstoß kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die Beschwerde die materielle Rechtsauffassung der Vorinstanz für falsch hält. Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte die Beschwerde eine konkrete, bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage darlegen müssen. • Divergenz/Grundsatzrüge: Eine Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO setzt die Bezeichnung eines abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatzes voraus, von dem die Vorinstanz abgewichen ist. Die bloße Behauptung falscher Anwendung früherer Grundsätze genügt nicht. • Fehler in der Rechtsanwendung oder Kritik an der Sachverhaltswürdigung begründen keine Verfahrensrügen im Sinne des §132 Abs.2 VwGO; ein Verstoß gegen die Denkgesetze läge nur bei logisch unmöglichem Schluss, was hier nicht vorliegt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat stellte fest, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht verletzt wurde und ein Aushang nicht zwingend erforderlich ist, insbesondere bei Verhandlungen im Rathaus. Weiterhin liegen keine Verfahrensfehler vor: Die behaupteten Gehörsverstöße, Divergenzen zur früheren Rechtsprechung und angebliche logische Widersprüche rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache bestehen, weil die Beschwerde die engen Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO nicht darlegt und begründet.