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Beschluss

2 B 93/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil kein Revisionszulassungsgrund des §132 Abs.2 VwGO vorgetragen ist. • Ein verschuldensunabhängiger unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch setzt drei vom EuGH entwickelte Voraussetzungen voraus: der Verstoß muss eine subjektive Rechtsposition verletzen, hinreichend qualifiziert (offenkundig und erheblich) sein und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zum Schaden bestehen. • Die Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung unionsrechtlicher Haftung wurde zu unkonkret vorgetragen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. • Eine Rüge unangemessener Verfahrensdauer nach Art.6 Abs.1 EMRK genügt nicht zur Revisionszulassung und wurde nicht ausreichend substantiiert.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen unzureichender Darlegung unionsrechtlicher Schadensersatzansprüche • Die Beschwerde ist unzulässig, weil kein Revisionszulassungsgrund des §132 Abs.2 VwGO vorgetragen ist. • Ein verschuldensunabhängiger unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch setzt drei vom EuGH entwickelte Voraussetzungen voraus: der Verstoß muss eine subjektive Rechtsposition verletzen, hinreichend qualifiziert (offenkundig und erheblich) sein und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zum Schaden bestehen. • Die Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung unionsrechtlicher Haftung wurde zu unkonkret vorgetragen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. • Eine Rüge unangemessener Verfahrensdauer nach Art.6 Abs.1 EMRK genügt nicht zur Revisionszulassung und wurde nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerin ist Amtsinspektorin (A 9) im Dienst des Beklagten und verlangt Beförderung in ein A‑9‑Amt mit Amtszulage oder subsidiär Schadensersatz wegen Nichtbeförderung. Sie macht geltend, bei Beförderungen in 1996 und 1998 sei sie wegen Teilzeitbeschäftigung rechtswidrig übergangen worden; die damaligen Beförderungsgrundsätze des Beklagten verstießen rechtskräftig gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG. Die Vorinstanzen lehnten Klage und Berufung ab, weil rückwirkende Beförderungen ausgeschlossen seien und aktuell keine Planstelle bestehe; ein Schadensersatzanspruch sei nach deutschem Recht wegen fehlenden Verschuldens nicht gegeben. Die Klägerin rügt ferner Verletzung von Art.6 EMRK wegen langer Verfahrensdauer. Sie beantragt die Zulassung der Revision mit der Frage, ob aus der Richtlinie ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch folge. • Die Beschwerdeführung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO; es wird keine konkrete, revisible Rechtsfrage aufgezeigt, die die Berufungsentscheidung trägt. • Die von der Klägerin aufgeworfene grundsätzliche Frage nach einem originär unionsrechtlichen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch ist zu unbestimmt; sie greift keine tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts auf. • Die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs sind durch die EuGH‑Rechtsprechung geklärt: 1) die verletzte unionsrechtliche Norm muss Einzelnen subjektive Rechte verleihen; 2) der Verstoß muss hinreichend qualifiziert, also offenkundig und erheblich, sein; 3) es muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden bestehen. Verschulden ist nicht erforderlich. • Der Verwaltungsgerichtshof hat diese EuGH‑Kriterien angewandt und die hinreichende Qualifikation des Verstoßes unter Berücksichtigung der Fallumstände verneint; damit ist keine Klärungsbedürftigkeit gegeben. • Die Rüge der Verfahrensdauer nach Art.6 Abs.1 EMRK ist nicht geeignet, die Revision wegen Verfahrensmangel zuzulassen, und die Klägerin hat die Umstände, die die Angemessenheit der Dauer betreffen, nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß §132 Abs.2 Nr.1–3 VwGO vorliegt. Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, dass ein verschuldensunabhängiger unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen besteht und diese im konkreten Fall nicht erfüllt sind. Insbesondere wurde die hinreichende Qualifikation des Verstoßes gegen die Richtlinie 76/207/EWG verneint. Auch die Rüge unangemessener Verfahrensdauer ist nicht substantiiert und trägt nicht zur Zulassung der Revision bei. Damit bleibt es bei der Abweisung der Klage und der Nichteröffnung eines Schadensersatzanspruchs.