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Beschluss

16 B 1024/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:1205.16B1024.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. 4 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lägen nicht vor, da der Antragsteller die tatsächlichen Bedingungen für einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 5 Mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für das Jagdjahr 2013/2014 einen Rothirsch der Klasse I zum Abschuss freizugeben, beansprucht der Antragsteller nach der zutreffenden und von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellten Bewertung des Verwaltungsgerichts keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache. Dürfte der Antragsteller bis zum Ende des laufenden Jagdjahres (31. März 2014) einen Hirsch der Klasse I erlegen, würde sich der in der Hauptsache geführte Streit um die Bestätigung des von ihm vorgelegten Abschussplans insoweit aller Voraussicht nach bereits erledigen. Einem solchen die Hauptsache endgültig vorwegnehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn dem Antragsteller anderenfalls schwere und unzumutbare, später nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstünden, wobei dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie den jeweils betroffenen Grundrechten Rechnung zu tragen ist. 6 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG,Beschlüsse vom 19. Oktober 1977 ‑ 2 BvR 42/76 ‑, juris, Rdnr. 33 f. (= BVerfGE 46, 166), und vom 25. Oktober 1988 ‑ 2 BvR 745/88 ‑, juris, Rdnr. 17(= BVerfGE 79, 69); BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 ‑ 7 VR 6.11 ‑, juris, Rdnr. 6, mit weiteren Nachweisen. 7 Dass dem Antragsteller bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derartige Nachteile drohen, ist mit der Beschwerde nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei zwar nicht zu verkennen, dass über die Klage voraussichtlich nicht mehr zu einem Zeitpunkt entschieden werde, der so deutlich vor dem Ende des Jagdjahres liege, dass der Antragsteller ‑ sein Obsiegen unterstellt ‑ noch einen Hirsch der Klasse I werde zur Strecke bringen können. Die daraus für ihn folgenden Nachteile könnten für einen passionierten Jäger durchaus von beträchtlicher Bedeutung sein. Sie seien bei objektiver Betrachtung indessen nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Vorwegnahme der Hauptsache als gleichsam unausweichlich erscheinen ließen. Diesen Erwägungen tritt die Beschwerde nicht entgegen. Dementsprechend bleibt offen, worin aus Sicht des Antragstellers die konkreten, eine Vorwegnahme der Hauptsache erfordernden Nachteile liegen, sollte es ihm nicht möglich sein, innerhalb des laufenden Jagdjahres einen Hirsch der Klasse I zu schießen. Wenn der Antragsteller hingegen anders als das Verwaltungsgericht meint, wirksamen Rechtsschutz in der Hauptsache aus zeitlichen Gründen dauerhaft nicht erlangen zu können, teilt der Senat diese Befürchtung nicht. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschussplanung des Antragsgegners, soweit diese ‑ wie hinsichtlich des Abschusses eines Hirsches der Klasse I ‑ hinter dem vom Antragsteller eingereichten Plan zurückbleibt, kann im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für zukünftige vergleichbare Fälle noch geklärt werden. Mit einer solchen Klärung ist überdies auch bereits in absehbarer Zeit zu rechnen, nachdem der Antragsteller schon für das Jagdjahr 2012/2013 ein die Rechtswidrigkeit der Abschussplanung des Antragsgegners feststellenden verwaltungsgerichtliches Urteil erstritten hat, das Gegenstand eines Berufungsverfahrens vor dem Senat ist. Die Sorge des Antragstellers, der Antragsgegner werde, sollte das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig bestätigt werden, andere Argumente ins Feld führen, um den Abschuss eines Hirsches der Klasse I entsprechend der von ihm ursprünglich rechtswidrig vorgesehenen siebenjährigen Sperre weiterhin zu verhindern, erscheint schließlich spekulativ. Der Antragsgegner ist bei der Bestätigung eines Abschussplans nicht frei, sondern an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gebunden. Begründete Anhaltspunkte, dass er bereit sein könnte, sich über diese Vorgaben mit Blick auf ein bestimmtes Ergebnis hinwegzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).