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Urteil

2 C 10/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile entstehen erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend macht, die kinderbezogenen Teile seiner Besoldung seien unzureichend. • Besoldungsleistungen dürfen nur gewährt werden, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind; der Gesetzesvorbehalt des Art. 33 Abs. 5 GG gebietet dem Beamten grundsätzlich, auf eine verfassungswidrig niedrige Alimentation durch rechtzeitige Rüge gegenüber dem Dienstherrn hinzuweisen. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wirkt als normersetzende Interimsregelung für die Zukunft, beseitigt aber nicht die Pflicht des Beamten zur rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche. • Die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung dient der Rücksichtnahme des Beamten auf die finanziellen Belange des Dienstherrn und rechtfertigt, dass Nachzahlungsansprüche für zurückliegende Perioden bei unterlassener Rüge versagt werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf kinderbezogene Mehrbesoldung: Entstehung ab Geltendmachung beim Dienstherrn • Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts auf zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile entstehen erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend macht, die kinderbezogenen Teile seiner Besoldung seien unzureichend. • Besoldungsleistungen dürfen nur gewährt werden, soweit sie gesetzlich vorgesehen sind; der Gesetzesvorbehalt des Art. 33 Abs. 5 GG gebietet dem Beamten grundsätzlich, auf eine verfassungswidrig niedrige Alimentation durch rechtzeitige Rüge gegenüber dem Dienstherrn hinzuweisen. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wirkt als normersetzende Interimsregelung für die Zukunft, beseitigt aber nicht die Pflicht des Beamten zur rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche. • Die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung dient der Rücksichtnahme des Beamten auf die finanziellen Belange des Dienstherrn und rechtfertigt, dass Nachzahlungsansprüche für zurückliegende Perioden bei unterlassener Rüge versagt werden. Der Kläger, Bundesbeamter und Vater von drei Kindern, begehrte erhöhte kinderbezogene Besoldungsbestandteile zur Deckung des Mehrbedarfs seines dritten Kindes für die Jahre 2000 bis 2003. Er beantragte mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 erstmals erhöhte Besoldung; die Beklagte wertete dies als Widerspruch und lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung für die Jahre 2000 bis 2004; das Oberverwaltungsgericht hob dies auf Teilen auf und sprach dem Kläger auch Ansprüche für 2005 und 2006 zu, wobei es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abwich. Die Beklagte erhob Revision mit der Rüge materieller Rechtsverstöße und begehrt Abweisung der Ansprüche für 2000 bis 2003. Der Streit konzentriert sich darauf, ob Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts für Zeiträume vor der erstmaligen Geltendmachung entstehen. • Die Revision ist begründet: Der Kläger hat keinen Anspruch auf gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung für 2000–2003, weil er die Höhe des kinderbezogenen Besoldungsteils erst 2004 beanstandet hat. • Grundsatz: Besoldungsleistungen sind nur zu gewähren, soweit sie gesetzlich bestimmt sind (§ 2 BBesG; Art. 33 Abs. 5 GG). Auch bei verfassungswidriger Alimentation bleibt es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, Ausgleichsregelungen zu treffen; dem Beamten ist zumutbar, abzuwarten oder rechtzeitig zu rügen. • Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Vollstreckungsanordnung Ansprüche für dritte und weitere Kinder als normersetzende Interimsregelung für die Zukunft eingeräumt; deren konkrete Höhe ist nach der dort vorgegebenen Berechnungsmethode für jedes Haushaltsjahr zu ermitteln. • Der Senat legt fest, dass für Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn ebenso gilt wie für Nachzahlungsansprüche vor der verfassungsgerichtlichen Feststellung. Das folgt aus der Pflicht des Beamten, auf die finanziellen Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen. • Die Anzeige der zu niedrigen Alimentation ist zumutbar und inhaltsarm zu verstehen; sie soll den Dienstherrn in die Lage versetzen, sich auf finanzielle Mehrbelastungen einzustellen. Der erforderliche Rügecharakter ist daher kein unverhältnismäßiges Erfordernis. • Unterschiede zwischen laufender gesetzlicher Besoldung und Ansprüchen aus der Vollstreckungsanordnung (Abhängigkeit von jährlicher Berechnung, veränderliche Parameter) rechtfertigen nicht deren automatische Gleichstellung oder einen Verzicht auf die Rügepflicht. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Beamte rückwirkende Nachzahlungen nicht ohne rechtzeitige Beanstandung verlangen können, bleibt maßgeblich und schließt eine generelle Rückwirkung aus. Der Revision der Beklagten wurde stattgegeben; der Kläger hat für die Jahre 2000 bis 2003 keinen Anspruch auf erhöhte kinderbezogene Besoldung, weil er die Unzulänglichkeit des kinderbezogenen Teils seiner Besoldung erst im Jahr 2004 gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht hat. Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entstehen erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte die zu niedrige Alimentation beim Dienstherrn gerügt hat. Die Entscheidung stützt sich auf den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (Art. 33 Abs. 5 GG) und die Pflicht des Beamten zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Belange des Dienstherrn; die Rügepflicht ist zumutbar und erforderlich, um finanzielle Planungsschwerpunkte des Dienstherrn zu wahren. Folglich sind Nachzahlungen für zurückliegende Jahre bei unterlassener rechtzeitiger Geltendmachung abzuweisen.