Beschluss
7 B 37/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entscheidend für die Einstufung als Elektro- oder Elektronikgerät i.S.d. ElektroG ist, ob der vom Hersteller bestimmte ordnungsgemäße Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigt.
• Ob ein Produkt ohne elektrische Versorgung nutzbar ist, ist nicht allein maßgeblich; maßgeblich ist die vom Hersteller bestimmte Hauptfunktion und ob diese elektrischen Betrieb erfordert.
• Die Einordnung in die Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG richtet sich nach der konkreten technischen Funktion, wobei die Beispiele des Anhangs I ergänzend Auslegungshinweise geben.
Entscheidungsgründe
Elektronisch ausgestatteter Kapselgehörschutz ist Elektrogerät, wenn herstellerbestimmter Betrieb Elektrizität erfordert • Entscheidend für die Einstufung als Elektro- oder Elektronikgerät i.S.d. ElektroG ist, ob der vom Hersteller bestimmte ordnungsgemäße Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigt. • Ob ein Produkt ohne elektrische Versorgung nutzbar ist, ist nicht allein maßgeblich; maßgeblich ist die vom Hersteller bestimmte Hauptfunktion und ob diese elektrischen Betrieb erfordert. • Die Einordnung in die Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG richtet sich nach der konkreten technischen Funktion, wobei die Beispiele des Anhangs I ergänzend Auslegungshinweise geben. Die Klägerin fertigt Kapselgehörschutzgeräte mit elektronischem Geräuschfilter (uvex dBex-Modelle). Die Geräte verfügen über Mikrofone, Mikroprozessorsteuerung zur Pegelbegrenzung und -verstärkung sowie bei einem Modell eine Bluetooth-Schnittstelle; sie benötigen elektrischen Strom für diese Funktionen. Die Preise der aktiven Geräte liegen deutlich über einem passiven Kapselgehörschutz. Die Klägerin begehrte Feststellung, dass es sich nicht um registrierungspflichtige Elektro- oder Elektronikgeräte nach dem ElektroG handelt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und wertete die elektrischen Funktionen als nebensächliche Zusatzfunktion. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Klage ab, weil der ordnungsgemäße Betrieb nach Herstellerangaben elektrischen Strom erfordere und die Geräte damit der Informationstechnik bzw. Telekommunikationstechnik des § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen seien. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. • Revisionszulassung scheitert: Es werden weder grundsätzliche Rechtsfragen noch Divergenzen zu anderen Entscheidungen dargetan (§ 132 VwGO). • Maßgeblicher Prüfpunkt ist, welche Funktion der Hersteller als ordnungsgemäßen Betrieb bestimmt; darauf kommt es an, ob elektrische Ströme erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG). • Der Verwaltungsgerichtshof hat die Produktbeschreibungen zugrunde gelegt und festgestellt, dass die Geräte als aktive Gehörschützer mit elektronischer Kommunikationsmöglichkeit bestimmt sind; diese elektronischen Funktionen beeinflussen auch den Preis und sind nicht bloß nebensächlich. • Zur Kategoriezuordnung nach § 2 Abs. 1 ElektroG ist auf die konkrete technische Funktion abzustellen; die Beispiele in Anhang I sind erläuternd und enthalten Auffangtatbestände für Informations- und Telekommunikationstechnik. • Die Beschwerde greift vor allem die tatrichterliche Würdigung an, ohne hinreichend darzulegen, dass eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage oder eine abweichende Rechtsprechung vorliegt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend angenommen, dass für die hier streitigen aktiven Kapselgehörschutzgeräte der vom Hersteller bestimmte ordnungsgemäße Betrieb elektrische Energie erfordert und sie deshalb als Elektro- bzw. Elektronikgeräte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 ElektroG einzuordnen sind. Die Einordnung als Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik folgt aus der elektronischen Übermittlungs- und Schnittstellenausstattung. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage oder eine rechtserhebliche Divergenz zu begründen wäre, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.