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Beschluss

6 B 52/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wenn die Beschwerde nicht konkret darlegt, welche fallübergreifende, ungeklärte Rechtsfrage von revisiblem Recht betroffen ist. • Die bloße Berufung auf die UN-Behindertenrechtskonvention rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, soweit daraus keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Bundesrechts hervorgeht. • Die Rüge eines Verfahrensmangels durch Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt eine konkrete Darlegung voraus, welche Sachverhalte noch aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel bestanden und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision abgelehnt: Anforderungen an Darlegung von Grundsätzlichkeit und Aufklärungsrüge • Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wenn die Beschwerde nicht konkret darlegt, welche fallübergreifende, ungeklärte Rechtsfrage von revisiblem Recht betroffen ist. • Die bloße Berufung auf die UN-Behindertenrechtskonvention rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, soweit daraus keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Bundesrechts hervorgeht. • Die Rüge eines Verfahrensmangels durch Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt eine konkrete Darlegung voraus, welche Sachverhalte noch aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel bestanden und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Die Klägerin ist Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf; die Eltern begehrten Beschulung an der örtlichen Grundschule. Das Land setzte ein Konzept von Schwerpunktschulen zur integrativen Beschulung um und wies Förderschullehrkräfte der A.-Schule in A. zu, nicht aber der von den Eltern bevorzugten Grundschule in S.-W. Die Eltern klagten gegen die Maßnahmen der Schulbehörde; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Praxis des Landes und hielt die Schwerpunktlösung für sachgerecht und innerhalb des Einschätzungs- und Ausgestaltungsspielraums der Behörde. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht machte geltend, es sei nicht überprüft worden, ob das Schwerpunktkonzept tatsächlich umgesetzt worden sei, sowie es sei die UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten; zudem rügten die Eltern Verletzungen der Amtsermittlungspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe der Revision. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlicher Bedeutung, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorliegt und ihre Klärung zur Vereinheitlichung oder Weiterentwicklung des Rechts erforderlich ist. Die Beschwerde nannte weder eine solche Frage noch stellte sie dar, dass die UN-Behindertenrechtskonvention in der hier einschlägigen Weise Bundesrecht mit revisibler Wirkung begründet; soweit Fragen Landesrecht berühren, bedürfen diese der Umsetzung durch die Länder und sind dann irrevisibel. • Zur Wirkung völkerrechtlicher Verträge: Die Aufnahme eines völkerrechtlichen Übereinkommens in Bundesrecht kann zu unmittelbar anwendbaren, revisiblen Normen führen, wenn die betreffenden Vertragsbestimmungen hinreichend bestimmt sind. Ob die einschlägigen Konventionsnormen im Bereich schulischer Bildung solche revisiblen Bundesrechtsnormen darstellen, ist zweifelhaft und wurde von der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt. • Zur Aufklärungsrüge (§ 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO): Die Beschwerde hätte konkret darlegen müssen, welche Tatsachen nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch zu ermitteln gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Es reicht nicht, allgemein die mangelhafte Umsetzung des Schwerpunktkonzepts zu behaupten. • Zur Prüfung des Schwerpunktkonzepts: Das Berufungsgericht hatte landesrechtliche Vorschriften dahin ausgelegt, dass die Entscheidung über die Schulform nach dem Möglichen bei der Schulbehörde liegt und sah die Konzentration von Fachkräften auf Schwerpunktschulen als zulässige Ausgestaltung. Es hatte festgestellt, dass die A.-Schule die erforderliche Personalausstattung als Schwerpunktschule hat, nicht aber die örtliche Schule in S.-W. Die Beschwerde zeigte nicht auf, warum auf dieser Grundlage weitere von Amts wegen zu erhebende Tatsachen ersichtlich gewesen wären. • Folgerung zur Verfahrensmangelrüge: Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte, ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht von sich aus weitere Ermittlungen hätte veranlassen müssen; die Aufklärungsrüge kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Beschwerde (Revision) wurde nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben sind, weil die Beschwerde keine konkrete, klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts darlegt und die mögliche Relevanz der UN-Behindertenrechtskonvention für das revisible Bundesrecht nicht substanziiert wurde. Ebenso wurde die Zulassung nicht wegen eines Verfahrensmangels gewährt, weil die Aufklärungsrüge nicht den strengen Anforderungen entspricht: es fehlte die darlegungsfähige Beschreibung der noch zu erhebenden Tatsachen, der verfügbaren Beweismittel und des voraussichtlichen Ergebnisses; zudem hatte die Klägerin in der Instanz keinen Beweisantrag gestellt. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen; die Beschwerde ist erfolglos.