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Beschluss

19 E 533/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1103.19E533.10.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das Verfah¬ren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G. in N. beigeordnet. Die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihre Klage bietet auch im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Sie wirft die Frage auf, ob die hier maßgeblichen §§ 19, 20 SchulG NRW und Vorschriften der AO-SF einer an Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention orientierten völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu¬gänglich sind, nach der der Klägerin subjektive Rechte in Bezug auf die von ihr gewünschte inklu¬sive Beschulung an einer allgemeinen Schule zuste¬hen können, und wie weit eventuelle dahingehende Rechte reichen. Auf diese Frage kommt es hier an, nachdem die Klägerin mit der Beschwerde klarge-stellt hat, in erster Linie auf eine Hauptschule wech-seln zu wollen. Subjektive Rechte mit dem genann-ten Inhalt ergeben sich nicht unmittelbar aus den Vorschriften in Art. 24 der UN-Behindertenrechts-konvention, weil diese für ihre landesrechtliche Wirk¬samkeit in Nordrhein-Westfalen der Transformation durch den Landesgesetzgeber bedürfen (BVerwG, Beschluss vom 18. 1. 2010 6 B 52.09 , juris, Rdn. 4). Die oben genannte Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Senats ungeklärt und im Pro¬zesskostenhilfeverfahren keiner Klärung zuzuführen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das Verfah¬ren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G. in N. beigeordnet. Die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihre Klage bietet auch im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie wirft die Frage auf, ob die hier maßgeblichen §§ 19, 20 SchulG NRW und Vorschriften der AO-SF einer an Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention orientierten völkerrechtsfreundlichen Auslegung zu¬gänglich sind, nach der der Klägerin subjektive Rechte in Bezug auf die von ihr gewünschte inklu¬sive Beschulung an einer allgemeinen Schule zuste¬hen können, und wie weit eventuelle dahingehende Rechte reichen. Auf diese Frage kommt es hier an, nachdem die Klägerin mit der Beschwerde klarge-stellt hat, in erster Linie auf eine Hauptschule wech-seln zu wollen. Subjektive Rechte mit dem genann-ten Inhalt ergeben sich nicht unmittelbar aus den Vorschriften in Art. 24 der UN-Behindertenrechts-konvention, weil diese für ihre landesrechtliche Wirk¬samkeit in Nordrhein-Westfalen der Transformation durch den Landesgesetzgeber bedürfen (BVerwG, Beschluss vom 18. 1. 2010 6 B 52.09 , juris, Rdn. 4). Die oben genannte Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Senats ungeklärt und im Pro¬zesskostenhilfeverfahren keiner Klärung zuzuführen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.