Beschluss
1 BvR 2715/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, inwieweit ein Grundrecht verletzt sein soll.
• Bei Konflikt von leiblicher und sozialer Vaterschaft besteht kein verfassungsrechtliches Rangverhältnis; der Gesetzgeber darf zugunsten des familiären Zusammenhalts die Anfechtung durch den leiblichen Vater einschränken.
• Vorliegende Verfassungsbeschwerde muss sich mit einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinandersetzen; dies hat der Beschwerdeführer unterlassen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung zum Vaterschaftskonflikt • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, inwieweit ein Grundrecht verletzt sein soll. • Bei Konflikt von leiblicher und sozialer Vaterschaft besteht kein verfassungsrechtliches Rangverhältnis; der Gesetzgeber darf zugunsten des familiären Zusammenhalts die Anfechtung durch den leiblichen Vater einschränken. • Vorliegende Verfassungsbeschwerde muss sich mit einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinandersetzen; dies hat der Beschwerdeführer unterlassen. Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater eines Kindes, dessen Mutter kurz vor der Geburt einen anderen Mann geheiratet hat. Der Beschwerdeführer stellte einen kombinierten Antrag auf Vaterschaftsanfechtung und Feststellung, der von den Fachgerichten abgelehnt wurde. Die Gerichte werteten die Muttersehe und die bestehende sozial-familiäre Bindung des rechtlichen Vaters gemäß § 1600 Abs. 2 und 3 BGB als schutzwürdig und wiesen den Antrag zurück. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Art. 6 Abs. 2 GG und die Verfassungswidrigkeit von § 1592 Nr. 1 sowie § 1600 Abs. 2 und 3 BGB. Er macht geltend, die Auslegung und Anwendung dieser Normen durch die Gerichte verwehrten ihm die Anfechtung der Vaterschaft. • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung nicht die erforderliche Darlegung eines Grundrechtsverstoßes enthält (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Es ist nicht aufgezeigt, dass Auslegungs- oder Ermessensspielräume bestanden, die zugunsten des Beschwerdeführers hätten genutzt werden müssen. • Die Beschwerde setzt sich nicht hinreichend mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander, wonach leibliche und soziale Vaterschaft gleichwertige Schutzbereiche des Art. 6 Abs. 2 GG sind und der Gesetzgeber zugunsten des Familienzusammenhalts Schranken für die Anfechtung ziehen darf. • Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die den Staaten Ermessensspielräume bei der Frage der Vaterschaftsanfechtung bei Übereinstimmung von rechtlicher und sozialer Vaterschaft einräumt, wird in der Beschwerde nicht behandelt. • Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass der konventionsrechtlich eröffnete Ermessensspielraum überschritten ist, fehlt es an einer darlegungsfähigen Verfassungsrechtsverletzung. • Mangels hinreichender Begründung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; es wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weiterer Begründung abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit insgesamt als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt, inwieweit durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen oder ihre gerichtliche Anwendung sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt sein soll. Er hat sich nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt, dass bestehende Auslegungs- oder Ermessensspielräume zu seinen Gunsten hätten genutzt werden müssen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der rechtlichen Vaterschaft die schutzwürdigen Interessen des familiären Verbands überwiegt; daher bleibt die zurückweisende Anwendung von § 1600 Abs. 2 und 3 BGB unangreifbar. Die Entscheidung ist unanfechtbar.