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Beschluss

8 UF 95/21

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtende muss das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung darlegen und ggfs. beweisen; lässt es sich nicht feststellen, ist sein Antrag als unbegründet abzuweisen. Die Mutter sowie dem rechtlichen Vater trifft dabei eine sekundäre Darlegungslast (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 12 WF 165/18).(Rn.6) 2. Eine sozial-familiäre Beziehung kann auch bei einem erst kurzen Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint. Jedenfalls ab einem Jahr des Zusammenlebens sind die Voraussetzungen für die Regelannahme des § 1600 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB erfüllt (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 321/19).(Rn.7) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung ist der Schluss der Beschwerdeinstanz (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19). Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ist unzulässig.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 19.05.2021 - 26 F 1064/20 AB - abgeändert. Der Antrag des Beteiligten zu 3) festzustellen, dass nicht der Beteiligte zu 5), sondern er, der Beteiligte zu 3), Vater des Beteiligten zu 1) ist, wird als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 3), 4) und 5) jeweils zu einem Drittel; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtende muss das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung darlegen und ggfs. beweisen; lässt es sich nicht feststellen, ist sein Antrag als unbegründet abzuweisen. Die Mutter sowie dem rechtlichen Vater trifft dabei eine sekundäre Darlegungslast (Anschluss OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 12 WF 165/18).(Rn.6) 2. Eine sozial-familiäre Beziehung kann auch bei einem erst kurzen Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint. Jedenfalls ab einem Jahr des Zusammenlebens sind die Voraussetzungen für die Regelannahme des § 1600 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB erfüllt (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 321/19).(Rn.7) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung ist der Schluss der Beschwerdeinstanz (Anschluss BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19). Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ist unzulässig.(Rn.8) Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 19.05.2021 - 26 F 1064/20 AB - abgeändert. Der Antrag des Beteiligten zu 3) festzustellen, dass nicht der Beteiligte zu 5), sondern er, der Beteiligte zu 3), Vater des Beteiligten zu 1) ist, wird als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 3), 4) und 5) jeweils zu einem Drittel; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten zu 3) und 4), welche seit etwa April 2019 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führten, sind die Eltern des am 22.04.2020 geborenen Beteiligten zu 1). Wenige Tage nach der Geburt des Beteiligten zu 1) teilte die Beteiligte zu 4), welche noch weitere fünf Kinder von unterschiedlichen Vätern hat, dem Beteiligten zu 3) mit, dass sie die Beziehung mit ihm nicht fortsetzen wolle. Ende Mai/Anfang Juni zog der Beteiligte zu 3) bei der Beteiligten zu 4) aus und der Beteiligte zu 5) bei ihr ein, welcher seither zusammen mit sämtlichen Kindern bei ihr lebt. Zu einem für den 10.06.2020 vereinbarten Termin beim Standesamt, in dem der Beteiligte zu 3) die Vaterschaft hinsichtlich des Beteiligten zu 1) anerkennen wollte, erschien die Beteiligte zu 4) nicht. Eine einvernehmliche Lösung unter Einschaltung des Jugendamtes scheiterte daran, dass die Beteiligte zu 4) zu den Terminen vom 06.06. und 09.07.2020 nicht erschien. Am 09.07.2020 leitete der Beteiligte zu 3) das vorliegende Verfahren ein. Am 06.08.2020 erkannte der Beteiligte zu 5) mit Zustimmung der Beteiligten zu 4) die Vaterschaft an. Mit Beschluss vom 19.05.2021 stellte das Amtsgericht fest, dass nicht der Beteiligte zu 5), sondern der Beteiligte zu 3) Vater des Beteiligten zu 1) ist. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 29.01.2019, 12 WF 165/18, aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) bestanden habe. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5), welche unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2021, XII ZB 364/19, die Auffassung vertreten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 BGB der Schluss der Beschwerdeinstanz sei. Der Beteiligte zu 3) verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) haben in der Sache Erfolg. Die Anfechtung durch den Beteiligten zu 3) setzt gem. § 1600 Abs. 2 BGB u.a. voraus, dass zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das Fehlen einer solchen sozial-familiären Beziehung ist vom Beteiligten zu 3) darzulegen und zu beweisen; lässt es sich nicht feststellen, ist sein Antrag als unbegründet abzuweisen (vgl. BGH, NJW 2008, 2985, 2986; Erman-Hammermann, BGB, 16. Aufl., § 1600, Rn. 21, 21a; Müko-Wellenhofer, BGB, 8. Aufl., § 1600, Rn. 24; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, § 1600, Rn. 44a). Da der Beteiligte zu 3) keinen Einblick in die Beziehung der Beteiligten zu 4) und 5) hat, trifft die Beteiligten zu 4) und 5) allerdings eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung darzulegen (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 29.01.2019, 12 WF 165/18, Rn. 13, m.w.N., zitiert nach juris, m.w.N.). Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung setzt keine bestimmte Mindestdauer voraus. Ein längeres Zusammenleben mit dem Kind ist zwar ein Indiz, nicht aber notwendige Voraussetzung. Eine sozial-familiäre Beziehung kann daher auch bei kürzerem Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint. Eine sozial-familiäre Beziehung kann demzufolge auch sogleich nach der Geburt gegeben sein. Dass die Voraussetzungen der Regelannahmen nach § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind, schließt dies nicht aus, denn bei den Regelannahmen handelt es sich lediglich um widerlegliche Indizien und nicht um eine gesetzliche Begrenzung des Begriffs der sozial-familiären Beziehung (vgl. BGH, FamRZ 2018, 275, 277; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.07.2019, 1 UF 1/19, Rn. 23; jeweils zitiert nach juris). Unabhängig davon sind jedenfalls ab einem Jahr des Zusammenlebens auch die Voraussetzungen für die Regelannahme des § 1600 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB erfüllt (vgl. BGH, FamRZ 2005, 705 f; BGH, Beschl. v. 18.03.2020, XII ZB 321/19, Rn. 27, Müko-Wellendorfer, BGB, 8. Aufl., § 1600, Rn. 31; a.A. Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1600 BGB, Rn. 46 b; Gutzeit in: NK-BGB, 4. Aufl., § 1600, Rn. 17: erst ab zwei Jahren). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ist der Schluss der Beschwerdeinstanz (vgl. BGH, FamRZ 2018, 275, 277; BGH, Beschl. v. 24.03.2021, XII ZB 364/19, Rn. 35, 36, zitiert nach juris); eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ist nicht möglich. Zwar hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 21.10.2010 entschieden, dass eine solche Vorverlagerung angezeigt sei, wenn erst durch die bewusste Verzögerung des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens um über ein Jahr die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater begründet und verfestigt worden sei, nachdem zuvor eine Vater-Kind-Beziehung zum biologischen Vater bestanden habe (FamRZ 2010, 1174 ff). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25.09.2018 ausgeführt, dass dem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet habe, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt seien, die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden dürfe, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkenne (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, Rn. 19, zitiert nach juris). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität des Verfahrens zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung jedenfalls dann nicht gewährleistet sei, wenn der leibliche Vater, der bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut gehabt habe und der durch Einleitung eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens alles in seiner Macht liegende getan habe, um die ihm zu diesem Zeitpunkt rechtlich offen stehende und auch sozial noch nicht weiter vergebene Vaterposition für seine Kinder zu erlangen, tatenlos zusehen müsste, wie ihm im Laufe seines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens der Zugang zur Elternposition durch die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes endgültig versperrt werde. Der leibliche Vater wäre dann einem Wettlauf um die Zeit ausgesetzt, bei dem es von Zufällen und der gerichtlichen Entscheidungsgeschwindigkeit abhinge, ob seine Vaterschaft rechtzeitig festgestellt werde oder aber die Mutter mit ihrem neuen Partner die entscheidenden Schritte schneller ergreife und dem leiblichen Vater damit endgültig den Zugang zur Elternschaft für seine Kinder nehme. Das könne ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden (BVerfG, Beschl. v. 25.09.2018, 1 BvR 2814/17, Rn. 21, zitiert nach juris). Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das OLG Hamburg mit Beschluss vom 04.09.2019 in der Weise umgesetzt, dass es § 1600 Abs. 2 BGB dahingehend ausgelegt hat, dass in einer derartigen Konstellation hinsichtlich des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung statt auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens abzustellen sei (FamRZ 2020, 511, 513). Bereits zuvor hatte das OLG Hamburg im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angedeutet, dass eine solche Vorverlagerung auch dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn der leibliche Vater selbst noch keine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut habe (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 29.01.2019, 12 WF 165/18, Rn. 17, 18, zitiert nach juris). Mit Beschluss vom 08.07.2019 hat dann auch das OLG Frankfurt allein darauf abgestellt, ob der leibliche Vater alle Maßnahmen ergriffen habe, um tatsächlich und rechtlich auch die Position eines Vaters einzunehmen, wobei in dem zu Grunde liegenden Fall der rechtliche Vater die Vaterschaft bereits vorgeburtlich anerkannt hatte (OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 1872, 1874). Mit Beschluss vom 24.03.2021 hat der Bundesgerichtshof die vorgenannte Entscheidung des OLG Frankfurt allerdings aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine im Wege der Auslegung des § 1600 Abs. 2 BGB vorgenommene Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Verfahrenseinleitung mit dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar sei (BGH, Beschl. v. 24.03.2021, XII ZB 364/19, Rn. 37 ff, zitiert nach juris); zudem unterscheide sich der vom OLG Frankfurt entschiedene Fall von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall bereits dadurch, dass die rechtliche Vaterschaft schon vor der Geburt begründet gewesen sei (BGH, a.a.O., Rn. 53). Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.03.2021 auch der vom OLG Karlsruhe in dessen Urteil vom 21.10.2010 (siehe oben) vertretenen Rechtsauffassung, wonach (auch) eine Verzögerung des vom leiblichen Vater betriebenen, auf Anerkennung bzw. gerichtliche Feststellung gerichteten Verfahrens durch die Mutter bzw. deren neuen Partner eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Verfahrenseinleitung rechtfertige, eine Absage erteilt (BGH, a.a.O., Rn. 48). Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Schlusses der Beschwerdeinstanz abzustellen ist (Billhardt, juris, PR-FamR 16/2021 Anm. 5). Unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe ergibt sich vorliegend Folgendes: Die Beteiligten zu 4) und 5) sind ihrer sekundären Darlegungslast zum Vorliegen einer sozialfamiliären Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) nachgekommen, indem sie vorgetragen haben, dass das Kind in einer intakten Familie, bestehend aus Vater, Mutter und sechs Geschwistern, lebe (Bl. 23 d. A.) und sich der Beteiligte zu 5) um den Beteiligten zu 1) wie ein Vater kümmere und Elternzeit genommen habe (Bl. 125, 138 d. A.). Im Folgenden hat der Beteiligte zu 3) - nachdem er ursprünglich noch von einer zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) eventuell tatsächlich bestehenden sozial-familiären Beziehung gesprochen hatte (Bl. 37 d. A.) - das Bestehen einer solchen sozial-familiären Beziehung lediglich pauschal bestritten (Bl. 144 d. A.) und sich im Wesentlichen allein darauf berufen, dass es unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme. Sein weiterer Vortrag in der Beschwerdeerwiderung vom 20.07.2021, wonach Zweifel angebracht seien, inwiefern es zu einer tatsächlichen und beständigen Verantwortungsübernahme durch den Beteiligten zu 5) gekommen sei, zumal die nicht erwerbstätige und seit Jahren von Sozialhilfe lebende Kindesmutter sechs Kinder von vier verschiedenen Vätern habe (Bl. 210 d. A.), ist bereits zur Darlegung des Fehlens einer sozial-familiären Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) nicht ausreichend; erst recht nicht rechtfertigt sie die zweifelsfreie Annahme einer nur vorübergehenden sozial-familiären Beziehung durch den Beteiligten zu 5). Bei dieser Sachlage scheitert die Vaterschaftsanfechtung durch den Beteiligten zu 3) daran, dass jedenfalls zwischenzeitlich eine sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) und 5) besteht (vgl. BGH, NJW 2008, 2985, 2986 f). Der Senat verkennt nicht, dass der Beteiligte zu 3) in der vorliegenden Konstellation keine Chance hatte, die rechtliche Vaterstellung für den Beteiligten zu 1) einzunehmen. Dies ist jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat durch den Ausschluss des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters im Falle des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind bei Schluss der letzten Tatsacheninstanz (§ 1600 Abs. 2 BGB) bewusst eine generalisierend vorweggenommene Abwägung zu Gunsten eines rechtlich-sozialen Familienverbandes vor den Interessen des leiblichen Vaters vorgenommen, welche nicht durch eine ausnahmsweise Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung umgangen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 24.03.2021, XII ZB 364/19, Rn. 47 ff, zitiert nach juris) und es der Mutter und dem rechtlichen Vater nach derzeit geltendem Recht daher letztlich ermöglicht, den biologischen Vater faktisch von der Anfechtung auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2020, 12 WF 221/20, Rn. 5 ff; zitiert nach juris). Im Übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde lag, dadurch, dass der Beteiligte zu 5) vorliegend noch keine sozial-familiäre Beziehung zum Beteiligten zu 1) entwickelt hat (siehe auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29.01.2020, 1 BvR 2715/18, Rn. 7, zitiert nach juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG (vgl. Coester-Waltjen/Lugani in: Müko, FamFG, 3. Aufl., § 183, Rn. 5), wobei der Senat sich von der Überlegung hat leiten lassen, dass die Rechtslage zu dem im Rahmen des § 1600 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.09.2018 und den daraufhin ergangenen obergerichtlichen Folgenentscheidungen eher für den Beteiligten zu 3) zu sprechen schien und erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2021 geklärt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG). Der Beschwerdewert wurde gem. §§ 40, 47 Abs. 1 FamGKG festgesetzt.