Beschluss
2 BvR 1562/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsanwälte sind nur dann selbst Träger des Schutzes aus Art.13 GG für Kanzleiräume, wenn diese Räume ihrer persönlichen räumlichen Privatsphäre zuzurechnen sind.
• Die bloße Nutzung von Kanzleiräumen und die Stellung als angestellter oder partnermäßig tätiger Rechtsanwalt begründen nicht ohne weiteres Beschwerdebefugnis wegen Verletzung von Art.13, Art.12 oder Art.2 GG; eine Betroffenheit muss substantiiert dargetan werden.
• Die Geltendmachung von Rechten der Kanzlei durch einen einzelnen Partner im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig; Prozessstandschaft ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Beschwerdebefugnis bei Durchsuchung von Kanzleiräumen; keine Selbstbetroffenheit von Anwälten • Rechtsanwälte sind nur dann selbst Träger des Schutzes aus Art.13 GG für Kanzleiräume, wenn diese Räume ihrer persönlichen räumlichen Privatsphäre zuzurechnen sind. • Die bloße Nutzung von Kanzleiräumen und die Stellung als angestellter oder partnermäßig tätiger Rechtsanwalt begründen nicht ohne weiteres Beschwerdebefugnis wegen Verletzung von Art.13, Art.12 oder Art.2 GG; eine Betroffenheit muss substantiiert dargetan werden. • Die Geltendmachung von Rechten der Kanzlei durch einen einzelnen Partner im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig; Prozessstandschaft ist ausgeschlossen. Drei Rechtsanwälte der international tätigen Kanzlei Jones Day (ein Partner, zwei angestellte Anwälte) rügen die Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen und elektronischen Daten durch Staatsanwaltschaft und LKA im Zusammenhang mit Ermittlungen zu Abgasmanipulationen. Jones Day war von Volkswagen mit internen Ermittlungen beauftragt; Anwälte sichteten Dokumente und führten zahlreiche Befragungen durch. Das Amtsgericht München ordnete am 6.3.2017 eine Durchsuchung der Münchener Kanzleiräume nach §103 StPO an. Bei der Durchsuchung wurden Akten, Hefter und umfangreiche E-Mails gesichert; Teile der Daten stammten von einem Server in Belgien. Die Sicherstellung wurde gerichtlich bestätigt; Teile der elektronischen Daten wurden später herausgegeben. Die Anwälte erhoben Verfassungsbeschwerde mit Angriffen gegen Durchsuchung und Sicherstellung sowie Verletzung verschiedener Grundrechte. • Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer nicht darlegten, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein (§93a Abs.2 BVerfGG). • Art.13 GG: Trägerschaft des Schutzes richtet sich bei Geschäftsräumen regelmäßig nach dem Unternehmer; Arbeitnehmer sind nur beschwerdebefugt, wenn die genutzten Räume individuelle Privatsphäre darstellen. Ein entsprechender substantiierten Vortrag fehlt hier. Der Partner kann die Rechte der Sozietät nicht stellvertretend geltend machen; Prozessstandschaft ist ausgeschlossen. • Art.12 und Art.2 GG: Strafprozessuale Eingriffsregelungen haben keine berufsregelnde Tendenz; behauptete wirtschaftliche Nachteile betreffen die Kanzlei, nicht die einzelnen Beschwerdeführer, und wurden nicht konkret dargetan. • Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Geschützte persönliche Daten sind personenbezogene Informationen; hier richtete sich die Maßnahme auf mandatsbezogene Unterlagen der Kanzlei/der Auftraggeberin, nicht auf persönliche Daten der Anwälte; allgemeine Ausführungen genügen nicht für eine eigene Betroffenheit. • Art.14 GG: Eigentum an den sichergestellten Akten ordneten die Beschwerdeführer der Kanzlei zu; sie machten kein eigenes Eigentumsrecht geltend. Daher fehlt auch insoweit die Beschwerdebefugnis. • Rechtsfolgenprozessual: Die Kammer hatte vorsorglich einstweilige Anordnungen zur Versiegelung und Nichtauswertung der Unterlagen erlassen; die verfassungsrechtliche Prüfung der Sache wurde angesichts fehlender Beschwerdebefugnis unterlassen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kammer sieht weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch die Notwendigkeit, die Rechte der Beschwerdeführer durch Annahme des Verfahrens durchzusetzen. Maßgeblich ist, dass die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt haben, in eigenen Grundrechten durch die Durchsuchung oder die Sicherstellung betroffen zu sein; die betroffenen Rechtspositionen und wirtschaftlichen Auswirkungen betreffen überwiegend die Kanzlei Jones Day oder deren Auftraggeber, nicht die einzelnen Anwälte. Ferner kann ein Partner nicht im eigenen Namen Verletzungen der Rechte der Sozietät vorbringen; eine Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist ausgeschlossen. Die angefochtenen Beschlüsse der Amts- und Landgerichte bleiben damit in der verfassungsgerichtlichen Prüfung unberücksichtigt.