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Beschluss

1 BvR 216/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). • Von einer weiteren Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Verletzung des effektiven Rechtsschutzes • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). • Von einer weiteren Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird abgesehen. Beschwerdeführer richten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen vorherige gerichtliche Entscheidungen. Sie rügen, ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sei verletzt. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Beschwerde zur Entscheidung vorliegen. Es verweist zur Begründung auf eine parallel ergangene Entscheidung (1 BvR 1884/17) vom selben Tag. Weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage werden unter Hinweis auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. Der Beschluss ist unanfechtbar. • Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen, die eine Annahme zur Entscheidung rechtfertigen, weil die angegriffenen Entscheidungen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). • Für die in der Beschwerde gerügten Verletzungen des effektiven Rechtsschutzes genügt die angegebene Begründung nicht, weshalb auf die ausführlichere Begründung im parallelen Beschluss 1 BvR 1884/17 verwiesen wird. • Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann in Beschlüssen die Begründung unterbleiben; hiervon macht das Gericht Gebrauch und unterlässt weitergehende Ausführungen. • Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass gegen die Nichtannahme kein Rechtsmittel besteht. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht stellt fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzen und verweist zur näheren Begründung auf den gleichlautenden Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17. Weitere Ausführungen unterbleiben gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Der Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar.