Beschluss
1 BvR 2233/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Pflichten zum elektronischen Rechtsverkehr (beA) wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
• Regelungen, die die Art der Berufsausübung betreffen, unterliegen Art. 12 Abs. 1 GG; sie sind zulässig, wenn vernünftige Gemeinwohlgründe vorliegen und die Maßnahmen verhältnismäßig sind.
• Allgemeine Sicherheitsbedenken und pauschale Behauptungen zur Unzumutbarkeit genügen nicht, es muss konkret dargelegt werden, wie die Maßnahme Grundrechte verletzt.
• Mit der Nichtannahme wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen beA-Pflichten der Rechtsanwälte • Die Verfassungsbeschwerde gegen Pflichten zum elektronischen Rechtsverkehr (beA) wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. • Regelungen, die die Art der Berufsausübung betreffen, unterliegen Art. 12 Abs. 1 GG; sie sind zulässig, wenn vernünftige Gemeinwohlgründe vorliegen und die Maßnahmen verhältnismäßig sind. • Allgemeine Sicherheitsbedenken und pauschale Behauptungen zur Unzumutbarkeit genügen nicht, es muss konkret dargelegt werden, wie die Maßnahme Grundrechte verletzt. • Mit der Nichtannahme wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer, ein zugelassener Rechtsanwalt, richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) und zu Verpflichtungen zum elektronischen Rechtsverkehr. Kernprobleme sind die ab 1.1.2018 geltende passive Nutzungspflicht des beA und die ab 1.1.2022 geplante Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bestimmter Schriftsätze an Gerichte. Er rügt Eingriffe in seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und macht organisatorische, wirtschaftliche, haftungs- und sicherheitsbezogene Belastungen geltend. Insbesondere stellt er die Erforderlichkeit des beA, mögliche Kostensteigerungen sowie Sicherheitsrisiken in Frage. Er beantragte zudem einstweilige Anordnungen gegen die Regelungen. Das Bundesverfassungsgericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Rügen zur Verhältnismäßigkeit und zum Gemeinwohlinteresse. • Gegenstand der Beschwerde sind Regelungen zur Nutzung und technischen Ausstattung des beA sowie ergänzende Vorschriften in Verordnungen und Verfahrensordnungen. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend darlegt, dass der Beschwerdeführer konkret in seinen Grundrechten verletzt wird (fehlende Begründung nach § 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Bei Art. 12 Abs. 1 GG handelt es sich um Berufsausübungsregelungen, nicht um subjektive Berufszugangsregeln; der Beschwerdeführer ist bereits zugelassen. • Berufsausübungsregelungen sind zulässig, wenn vernünftige Gemeinwohlgründe vorliegen und sie verhältnismäßig sind; die Regelungen zum beA verfolgen legitime Ziele wie Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, Rechtssicherheit, Schnelligkeit und Kostensenkung. • Die Beschwerde bringt keine konkrete Auseinandersetzung mit den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) und liefert keine vergleichende Kostenaufstellung, sodass Eignung und Verhältnismäßigkeit nicht substantiiert bestritten werden. • Pauschale Verweise auf Sicherheitsvorfälle anderer IT-Systeme reichen nicht; es fehlt die Erörterung, ob ein verbleibendes Restrisiko nicht im überwiegenden Gemeinwohlinteresse hinzunehmen wäre. • Die vorgebrachten Belastungen sind nicht hinreichend konkretiert; die Regelungen verlangen keine dauernde sofortige persönliche Kenntnisnahme eingehender Mitteilungen, sodass unverhältnismäßige Belastungen und unzumutbare Haftungsfolgen nicht dargestellt sind. • Mangels Erfolgsaussicht und wegen Unzulässigkeit der Beschwerde wird der Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos; weitere Ausführungen unterbleiben gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, dass er durch die Regelungen in seinen Grundrechten verletzt wird. Die angegriffenen Vorschriften zum beA und zum elektronischen Rechtsverkehr stellen Berufsausübungsregelungen dar, die vernünftige Gemeinwohlgründe verfolgen und deren Verhältnismäßigkeit nicht substantiiert bestritten wurde. Sicherheits- und Kostenbedenken wurden nicht konkret genug belegt, sodass keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG aufgezeigt ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Nichtannahme gegenstandslos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.