Urteil
AGH 9/2023 III
Anwaltsgerichtshof Stuttgart 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHBW:2024:1018.AGH9.2023III.00
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Leitsätze
Widersetzt sich ein Rechtsanwalt über mehrere Jahre seiner Pflicht, die Empfangsbereitschaft des elektronischen anwaltlichen Postfaches herzustellen, ist auf die zu ahndende Pflichtverletzung im Einzelfall mit einem Verweis und einer Geldbuße zu reagieren. (Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer xxxxxxxxxx vom 19.6.2023 wird verworfen.
2. Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 31a Abs. 6, 113 I, 114 I Nr. 2 und 3 BRAO
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widersetzt sich ein Rechtsanwalt über mehrere Jahre seiner Pflicht, die Empfangsbereitschaft des elektronischen anwaltlichen Postfaches herzustellen, ist auf die zu ahndende Pflichtverletzung im Einzelfall mit einem Verweis und einer Geldbuße zu reagieren. (Rn.32) 1. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer xxxxxxxxxx vom 19.6.2023 wird verworfen. 2. Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 31a Abs. 6, 113 I, 114 I Nr. 2 und 3 BRAO I. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer x... hat mit unbeschränkt angefochtenem Urteil vom 19.06.2023 (4/2022 – II 2/2022) gegen Rechtsanwalt G... die anwaltsgerichtliche Maßnahme eines Verweises verbunden mit einer Geldbuße in Höhe von 800 € verhängt. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt G... mit Schriftsatz vom 26.06.2023, eingegangen beim Anwaltsgericht am selbigen Tag, Berufung eingelegt. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Eine Verständigung gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden. II. 1. Zur Person Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist xx Jahre alt. Er wurde am 18.6.1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer .... Gegenwärtig übt der Angeschuldigte seinen Beruf in seiner Kanzlei seit 5 Jahren aus. Nach seinen eigenen Angaben arbeitet er 20h pro Woche. Er betreue ein paar Firmen (ähnlich wie ein Hausarztmodell) und deren Verwandte. Im Kalenderjahr 2021 hatte er einen Verlust mit seiner Kanzlei in Höhe von 7.863 €, so dass ihm das Finanzamt Liebhaberei vorwirft. Die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2022 sei noch nicht an das Finanzamt übermittelt worden. Im Übrigen zahle er keine Miete, da ihm das Gebäude, in der sich die Kanzlei befindet, gehört. Er gibt zudem an, andere Einkünfte zu haben, welche er aber nicht konkret beziffert. Gesundheitlich sei er seit seiner Erkrankung an Corona im Jahr 2020 eingeschränkt. Er leide an dem Fatigue-Syndrom und schlafe mittags immer mehrere Stunden. Der Angeschuldigte trat bisher berufsrechtlich wie folgt in Erscheinung: Nach entsprechender strafrechtlicher Verurteilung wurde dem angeschuldigten Rechtsanwalt durch Urteil vom 7.11.2017 wegen Verletzung seiner Berufspflichten aus § 43 BRAO in Verbindung mit § 352 Abs. 1, Abs. 2, 22,23 StGB (versuchte Gebührenüberhebung) ein Verweis erteilt. 2. Zur Sache Seit dem 1. Januar 2018 besteht die passive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte. Hierauf wurde der Angeschuldigte im Jahr 2017 durch mehrere Rundschreiben der Rechtsanwaltskammer ... hingewiesen. Mit Schreiben vom 31.7.2020 wurde der Angeschuldigte von der Rechtsanwaltskammer ... an die Erfüllung seiner Pflicht erinnert. Er wurde aufgefordert, bis spätestens zum Ablauf des 11. September 2020 die Erstregistrierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches durchzuführen und somit seiner Berufspflicht nachzukommen. Der Angeschuldigte beantragte daraufhin mit einem Schreiben -datiert vom Angeschuldigten mit 09.09.2019 (richtig: 2020) -, zugegangen bei der Rechtsanwaltskammer ... am 11.9.2020, eine angemessene Fristverlängerung mit der Behauptung, dass die Firma R... das Eingabeterminal noch nicht ausgeliefert habe. Mit Schreiben vom 20.8.2021 wurde der Angeschuldigte von der Rechtsanwaltskammer ... im Beschwerdeverfahren mit dem Az. B/199/2021 angeschrieben, da bis zu diesem Zeitpunkt die Aktivierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches immer noch nicht erfolgt war. Der Angeschuldigte rief daraufhin am 20.9.2021 bei der Rechtsanwaltskammer ... an und behauptete, dass er den Brief vom 20.8.2021 erst jetzt zugestellt bekommen hatte. Mit Schreiben vom 8.10.2021 wurde der Angeschuldigte erneut von der Rechtsanwaltskammer ... im Beschwerdeverfahren angeschrieben unter erneuter Fristsetzung bis spätestens zum 29. 10. 2021 (Stellungnahmefrist). Hierauf erwiderte der Angeschuldigte mit einem weiteren Schreiben und verwies auf einen von ihm eingelegten Widerspruch -datiert von ihm mit Datum vom 09.08.2019- gegen die auferlegte Verpflichtung, das besondere elektronische Anwaltspostfach passiv zu nutzen. Er teilte dabei mit, dass seine aktive Teilnahme pünktlich ab dem 1.1.2022 beginnen würde. Der Angeschuldigte aktivierte entgegen seiner Ankündigung das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft ... hat am 23.6.2022 die Anschuldigungsschrift erstellt. Diese wurde dem angeschuldigten Rechtsanwalt zugestellt am 18.7.2022. Das Hauptverfahren wurde eröffnet mit Beschluss vom 2.11.2022, dem angeschuldigten Rechtsanwalt zugestellt am 18.11.2022. Das besondere elektronische Anwaltspostfach des Angeschuldigten ist mittlerweile eingerichtet für die aktive und passive Nutzung. III. a) Zur Person Die Feststellungen zur Person und zu seinen Einkommensverhältnissen und seinem Vermögen beruhen auf den Angaben des Angeschuldigten. b) Zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den verlesenen Urkunden und den Angaben des Angeschuldigten. Der Angeschuldigte hat sich in der Verhandlung auf die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften sowie technische Schwierigkeiten bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs berufen. Er erachte den Einrichtungszwang als ungerechtfertigten Eingriff in seine Berufsfreiheit. Darüber hinaus sei ihm die Einrichtung selbst technisch nicht möglich gewesen. Der Beauftragung eines Fachunternehmens seien das Berufsbild - als selbständiges Organ der Rechtpflege - und die Berufspflichten – insbesondere die Verschwiegenheitspflicht – eines Rechtsanwalts entgegengestanden. In diesem Zusammenhang räumte der Angeschuldigte auch ein, erst im Jahr 2022 ein Fachunternehmen mit der Einrichtung beauftragt zu haben. Hieraus folgt, dass der Angeschuldigte - selbst wenn ihm die Einrichtung in eigener Person mangels der hierzu erforderlichen Kenntnisse tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte - es zumindest über mehrere Jahre unterlassen hat, sich hierzu die erforderliche Hilfe zu holen. IV. Der Angeschuldigte hat im Rahmen der Ausübung seines Anwaltsberufes gegen die ihm obliegende anwaltliche Berufspflicht verstoßen: Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein (§ 31a Abs. 1 BRAO). Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO). V. Auf die zu ahndende Pflichtverletzung ist mit einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 800 € (§ 114 Abs. 1 Nummer 2 und 3 BRAO zu reagieren. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Geldbuße war zu Gunsten des Angeschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich zunächst persönlich überfordert gefühlt hat mit der Einrichtung des besonderen elektronischen Postfaches. Zudem unterlag er dem rechtlichen Irrtum, dass die Vorschriften über die Einrichtung des besonderen elektronischen Postfaches nicht verfassungskonform sind. Hingegen war zu Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte über mehrere Jahre seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Nachdem er bemerkte, dass er persönlich mit der Einrichtung überfordert ist und er zudem festgestellt hatte, dass seine IT veraltet ist, hätte er sich frühzeitig Hilfe holen können bei einem Dienstleister. Selbst in der Berufungsverhandlung zeigt sich der Angeschuldigte nicht einsichtig. Er hält die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts immer noch für zweifelhaft, dagegen hält er seine eigene für richtig. Sein Plädoyer bestand dementsprechend auch hauptsächlich aus Rechtsausführungen. Nicht berücksichtigt hat das Gericht die Ausführungen des angeschuldigten Rechtsanwalts zum Brand am 5.6.2017. Das Gericht sieht hier keinerlei Zusammenhang zur Verletzung der Berufspflicht durch den Angeschuldigten. Die Koppelung von Verweis und Geldbuße ist eine selbstständige, und zwar die drittschwerste Maßnahme, welche gegen einen Rechtsanwalt verhängt werden kann (BGHSt 17, 149). Sie kommt insbesondere bei erheblichen Pflichtverletzungen in Betracht. Dem Senat ist bewusst, dass ein Verstoß gegen § 31 Abs. 6 BORA grundsätzlich eine solche Maßnahmen nicht automatisch nach sich zieht. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte sich über mehrere Jahre seiner Pflicht widersetzt hat, die Empfangsbereitschaft des elektronischen anwaltlichen Postfaches herzustellen. Die passive Nutzungsbereitschaft begann bereits am 1.1.2018. Die Rechtsanwaltskammer x... hat dem angeschuldigten Rechtsanwalt mehrfach die Gelegenheit gegeben, seiner Pflicht nachzukommen. Hierbei hat sie ihn angeschrieben am 31.7.2020. Zudem hat sie ihm die Möglichkeit gegeben, im Beschwerdeverfahren das besondere elektronische Postfach einzurichten. Trotz des gegen ihn laufenden Beschwerdeverfahrens und seiner Ankündigung der Inbetriebnahme erfolgte diese nicht. VI. Das Gericht sieht keinen Anlass für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gem. Art. 100 I S. 1 GG, das es die entsprechenden Vorschriften zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches für verfassungsgemäß hält (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17- ). VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 BRAO. Da keine grundsätzlichen Fragen berührt sind, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht (vergleiche § 145 Absatz 2 BRAO).