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Beschluss

1 BvR 1510/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung eines Fachgerichts darf dem gesetzlichen Richter nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen entzogen werden; eine alleinige Entscheidung des Vorsitzenden setzt darlegbare Dringlichkeit voraus. • Die entgegen der regulären Besetzung durch den Senat getroffene Alleinentscheidung des Vorsitzenden kann Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzen, wenn das Dringlichkeits- oder Verhinderungsmerkmal nicht erkennbar dargelegt wurde. • Fehlerhafte Anwendung oder willkürliche Auslegung prozessualer Zuständigkeitsvorschriften kann die Garantie des gesetzlichen Richters verletzen und zur Aufhebung der Entscheidung führen. • Bei erneuter Entscheidung hat das Gericht die individuellen Verhältnisse des Betroffenen zu prüfen, insbesondere die geltend gemachten Aussichten auf rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt nach § 60a Abs. 2 S.4 und § 18a Abs. 1a AufenthG. • Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind nach § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten; Anträge auf einstweilige Anordnung können bei nachträglicher Erledigung unentschieden bleiben.
Entscheidungsgründe
Verletzung des gesetzlichen Richters durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden • Die Entscheidung eines Fachgerichts darf dem gesetzlichen Richter nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen entzogen werden; eine alleinige Entscheidung des Vorsitzenden setzt darlegbare Dringlichkeit voraus. • Die entgegen der regulären Besetzung durch den Senat getroffene Alleinentscheidung des Vorsitzenden kann Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzen, wenn das Dringlichkeits- oder Verhinderungsmerkmal nicht erkennbar dargelegt wurde. • Fehlerhafte Anwendung oder willkürliche Auslegung prozessualer Zuständigkeitsvorschriften kann die Garantie des gesetzlichen Richters verletzen und zur Aufhebung der Entscheidung führen. • Bei erneuter Entscheidung hat das Gericht die individuellen Verhältnisse des Betroffenen zu prüfen, insbesondere die geltend gemachten Aussichten auf rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt nach § 60a Abs. 2 S.4 und § 18a Abs. 1a AufenthG. • Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind nach § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten; Anträge auf einstweilige Anordnung können bei nachträglicher Erledigung unentschieden bleiben. Der afghanische Beschwerdeführer stellte 2015 Asylantrag und absolviert seit Oktober 2016 eine betriebliche Ausbildung; seine Aufenthaltsgestattung wurde bis Oktober 2018 verlängert. Leistungen nach dem AsylbLG wurden eingestellt, weil Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 56, 132 SGB III grundsätzlich förderfähig sei. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte BAB ab mit der Begründung, eine Bleibeperspektive sei nicht zu erwarten (§ 59, § 132 SGB III). Das Sozialgericht gewährte vorläufig BAB und verpflichtete die Antragsgegnerin. Das Landessozialgericht hob diesen Beschluss in der Beschwerdeinstanz auf; die Entscheidung traf der Vorsitzende allein „in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 S. 2 SGG“ ohne darzulegende Dringlichkeit. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen u. a. von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und legte Verfassungsbeschwerde ein. • Annahme und Stattgabe der Verfassungsbeschwerde wegen offenkundiger Begründetheit (§ 93c Abs.1 BVerfGG). • Art. 101 Abs.1 S.2 GG schützt das Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter und verpflichtet Gerichte zur Beachtung der Zuständigkeitsordnung; Abweichungen sind nur unter den klar geregelten Ausnahmen möglich. • Die Vorschrift des § 155 Abs.2 S.2 SGG ist Ausnahmeregelung und erfordert eine sorgfältige, einzelfallbezogene Begründung der Dringlichkeit oder Verhinderung weiterer Richter; das Landessozialgericht hat eine solche Darlegung nicht erbracht. • Der Zusatz "in entsprechender Anwendung" im Rubrum zeigt, dass das Gericht die Ausnahmebeanspruchung geprüft und bejaht hat; dennoch fehlt jegliche nachvollziehbare Begründung, warum eine Einbeziehung der weiteren Senatsmitglieder nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. • Es lag kein atypischer Verhinderungsfall vor; es bestanden Gelegenheiten zur Vorbefassung und die Möglichkeit, die Vollstreckung vorläufig auszusetzen (§ 199 Abs.2 SGG), so dass die Dringlichkeitserfordernisse nicht erfüllt waren. • Wegen dieses qualifizierten Verstoßes gegen Art.101 Abs.1 S.2 GG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung in voller Senatsbesetzung zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre. • Bei erneuter Entscheidung hat das Landessozialgericht die individualisierten Hinweise des Beschwerdeführers zur Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts nach § 60a Abs.2 S.4 und § 18a Abs.1a AufenthG zu prüfen und zu begründen, ob Begründungen aus anderen Verfahrenskonstellationen übertragbar sind. • Die Kostenentscheidung folgt § 34a Abs.2 BVerfGG; Anträge auf einstweilige Anordnung waren nach Erledigung nicht zu entscheiden und Prozesskostenhilfe erledigt sich insoweit. Der Beschwerdeführer hat Erfolg: Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 12. Juni 2017 verletzt ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) und wurde aufgehoben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen; das Gericht hat bei der Neubescheidung die individuellen Aspekte zur Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen. Das Land Brandenburg hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten; Anträge auf einstweilige Anordnung sind wegen Erledigung nicht mehr zu entscheiden und ein weitergehender Antrag auf Prozesskostenhilfe entfällt. Der Streitwert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde auf 25.000 € festgesetzt.