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Beschluss

1 BvR 289/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die kollektive Einkesselung und das Festhalten von Teilnehmern einer Teilgruppe einer Demonstration zur Identitätsfeststellung kann nach §§ 163b, 163c StPO verfassungsgemäß sein, wenn gegen diese Gruppe ein Anfangsverdacht besteht. • Für die Anwendung von § 163b StPO ist nicht die bloße Teilnahme an einer Versammlung ausreichend; es bedarf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage, die einen auf den konkreten Teilnehmer bezogenen Verdacht rechtfertigt. • Das Vorenthalten von nicht entscheidungserheblichem Videomaterial begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt anderweitig hinreichend aufgeklärt ist. • Die Ausnahme von der unverzüglichen Vorführung nach § 163c Abs. 1 Satz 2 StPO ist verfassungsgemäß, wenn die Identitätsfeststellung vor Ort schneller erfolgen kann als die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Einkesselung einer Teilgruppe bei Demonstration und Identitätsfeststellung nach §§ 163b, 163c StPO verfassungsgemäß • Die kollektive Einkesselung und das Festhalten von Teilnehmern einer Teilgruppe einer Demonstration zur Identitätsfeststellung kann nach §§ 163b, 163c StPO verfassungsgemäß sein, wenn gegen diese Gruppe ein Anfangsverdacht besteht. • Für die Anwendung von § 163b StPO ist nicht die bloße Teilnahme an einer Versammlung ausreichend; es bedarf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage, die einen auf den konkreten Teilnehmer bezogenen Verdacht rechtfertigt. • Das Vorenthalten von nicht entscheidungserheblichem Videomaterial begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt anderweitig hinreichend aufgeklärt ist. • Die Ausnahme von der unverzüglichen Vorführung nach § 163c Abs. 1 Satz 2 StPO ist verfassungsgemäß, wenn die Identitätsfeststellung vor Ort schneller erfolgen kann als die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung. Der Beschwerdeführer nahm an einer Demonstration in Frankfurt am Main teil, in deren Verlauf sich zwei dicht gestaffelte Blöcke mit Transparenteinsatz, Sichtschutz, Vermummung, Schutzschildern und Angriffen auf Einsatzkräfte abspalteten. Die Polizei schnitt um 12:49 Uhr einen Teil des Aufzugs ab und schloss 943 Personen ein; der Beschwerdeführer war darunter. Nach gescheiterten Verhandlungen ordnete die Polizei an, die Eingeschlossenen auszuschließen; hierzu wurden 15 Video-Durchlassstellen eingerichtet, durch die Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen und Videografierungen erfolgten. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt; er begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, Identitätsfeststellung und Durchsuchung sowie Einsicht in Videomaterial. Amtsgericht und Landgericht hielten das Festhalten für rechtmäßig nach §§ 163b, 163c StPO; das Landgericht verweigerte Einsicht in das umfangreiche Videomaterial. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 103 Abs.1, Art. 8 und Art. 2 Abs.2 i.V.m. Art.104 GG. • Keine Annahme zur Entscheidung: Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte. • Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) begründet Einschränkungen bei Eingriffen, die zur Strafverfolgung ergriffen werden; Grundrechtsbeschränkende Normen der StPO sind im Lichte der Bedeutung der Versammlungsfreiheit auszulegen. • Für § 163b Abs.1 StPO verlangt der Verdacht eine hinreichende objektive Tatsachengrundlage und muss individuell auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogen sein; bloße Teilnahme an einer Versammlung reicht nicht aus. • Eine Gruppe, die sich durch systematische Vermummung, Sichtschutz, planvolles Zusammenwirken und aus der heraus zahlreiche Straftaten verübt, kann ein Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder dieser Gruppe begründen, sodass kollektives Festhalten zur Identitätsfeststellung zulässig ist. • Die fachgerichtlichen Feststellungen belegen ein planvoll-systematisches Zusammenwirken der betroffenen Blocks (Transparente, Schilde, Visier, Pyrotechnik, Farbbeutel, Angriffe auf Polizei), sodass die Polizei vernünftigerweise einen Anfangsverdacht gegen die Gruppe und deren Mitglieder annahm. • Zur Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme war zeitlich begrenzt, Verbindung zu Verhandlungen mit Versammlungsleitung bestand, 15 Durchlassstellen ermöglichten die schnelle Identitätsfeststellung (drei Personen pro Minute); Festhalten erfolgte nur bis zur Passierung der Video-Durchlassstellen und war damit nicht länger als nötig im Sinne des § 163c Abs.1 Satz1 StPO. • Art.104 GG und der Richtervorbehalt wurden nicht verletzt: Die Ausnahme der unverzüglichen Vorführung nach § 163c Abs.1 Satz2 StPO ist verfassungsgemäß, wenn die Identitätsfeststellung vor Ort schneller möglich ist als die Herbeiführung eines Richters, wie hier. • Akteneinsicht in nicht entscheidungserhebliches Videomaterial ist nicht geboten; das Vorbringen des Beschwerdeführers stellte die Ergebnisse der Amtsermittlung nicht in Zweifel, sodass der Sachverhalt ausreichend geklärt war und Art.103 Abs.1 GG nicht verletzt wurde. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; die fachgerichtlichen Entscheidungen, die das kollektive Festhalten und die Identitätsfeststellung der eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer nach §§ 163b, 163c StPO als rechtmäßig ansahen, verletzen die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers nicht. Wegen der konkreten Erscheinungsform der eingeschlossenen Gruppe (Vermummung, Sichtschutz, geschlossener Aufbau, Angriffe auf Einsatzkräfte) lag ein Anfangsverdacht gegen die Gruppe und damit auch gegen einzelne Teilnehmer vor, sodass die Polizei zur Strafverfolgung und Identitätsfeststellung eingreifen durfte. Die Maßnahmen blieben verhältnismäßig, da Verhandlungen mit der Versammlungsleitung geführt wurden, zahlreiche Video-Durchlassstellen die schnelle Identitätsfeststellung ermöglichten und das Festhalten nur bis zur Passierung dieser Stellen andauerte. Die Unterlassung, umfassendes Videomaterial beizuziehen oder vollständige Akteneinsicht zu gewähren, war verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, weil das Videomaterial für die entscheidende Rechtsfrage nicht erforderlich war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt anderweitig hinreichend aufgeklärt war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.