Beschluss
1 BvR 562/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gesetz kann den leiblichen Vater von der Vaterschaftsanfechtung ausschließen, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
• Der leibliche Vater ist nicht dadurch in seinem Art. 6 Abs. 2 GG verletz t, dass er vor der Vaterschaftsanerkennung des Lebenspartners der Mutter keine rechtliche Vaterschaft geltend gemacht hat.
• Zur Annahme einer sozial-familiären Beziehung genügt, dass der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt; eine Prognose über die Zukunft ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung bei bestehender sozial‑familiärer Beziehung • Das Gesetz kann den leiblichen Vater von der Vaterschaftsanfechtung ausschließen, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. • Der leibliche Vater ist nicht dadurch in seinem Art. 6 Abs. 2 GG verletz t, dass er vor der Vaterschaftsanerkennung des Lebenspartners der Mutter keine rechtliche Vaterschaft geltend gemacht hat. • Zur Annahme einer sozial-familiären Beziehung genügt, dass der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt; eine Prognose über die Zukunft ist nicht erforderlich. Der leibliche Vater (Beschwerdeführer) ist Vater einer 2002 geborenen Tochter; er war mit der Mutter nicht verheiratet und lebte bis 2008 mit Mutter und Kind im Haushalt. Nach der Trennung blieb das Kind bei der Mutter; Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind bestanden weiterhin. Ab 2009 lebte der neue Lebenspartner der Mutter weitgehend in der Haushaltsgemeinschaft und nahm am Familienleben teil; 2011 erkannte dieser die Vaterschaft an und heiratete 2012 die Mutter. Der Beschwerdeführer beantragte 2012 die Feststellung, dass er der Vater sei und erhob ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns der Mutter. Die Familiengerichte wiesen den Antrag zurück mit der Begründung, zwischen Kind und rechtlichem Vater bestehe seit April 2009 eine sozial-familiäre Beziehung, die eine Anfechtung nach § 1600 Abs. 2 BGB ausschließt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und hielt sie für unbegründet. • Die gesetzliche Regelung, die den mutmaßlichen biologischen Vater beim Vorliegen einer sozial‑familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater von der Anfechtung ausschließt, steht mit Art. 6 GG und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang. • Der Beschwerdeführer hätte bis zur Vaterschaftsanerkennung des neuen Partners 2011 jederzeit rechtlich Vater werden können durch Anerkennung (§§ 1592 Nr.2, 1594 BGB) oder gerichtliche Feststellung (§ 1600d BGB); er hat dies nicht getan und war daran nicht ersichtlich gehindert. • Zur Bejahung einer sozial‑familiären Beziehung reicht es aus, dass der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt; eine Prüfung künftiger Verantwortungsübernahme ist nicht erforderlich (§ 1600 Abs.2, Abs.4 Satz1 BGB). • Die Fachgerichte haben aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass seit April 2009 eine häusliche Gemeinschaft und tatsächliche Verantwortung des rechtlichen Vaters für das Kind bestanden; die Beweiswürdigung ist unangegriffen. • Die Verfassungsbeschwerde bringt keine neue grundsätzliche Rechtssache; die verfassungsrechtlichen Rügen (Art.6 Abs.2, Art.3 GG; Art.6,8,14 EMRK) überzeugen nicht, weil der Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums eine Stabilisierung sozial‑familiärer Beziehungen schützt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Der Antrag des leiblichen Vaters auf Feststellung, dass er der Vater des Kindes sei, bleibt erfolglos, weil die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns der Mutter durch dessen Anerkennung besteht und zwischen diesem und dem Kind seit April 2009 eine sozial‑familiäre Beziehung bestand, die nach § 1600 Abs.2 BGB die Anfechtung ausschließt. Der Beschwerdeführer hätte vor der Anerkennung 2011 die Vaterschaft selbst rechtlich begründen können, hat dies jedoch nicht getan. Die Entscheidungen der Fachgerichte zur Sachlage und Beweiswürdigung bleiben bestehen; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.