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Beschluss

12 UF 82/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein (im Ausland eingeleiteter) Vaterschaftsfeststellungsantrag hat nicht denselben Streitgegenstand wie ein Vaterschaftsanfechtungsantrag gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zwar umfasst ein Vaterschaftsanfechtungsantrag gemäß § 182 Abs. 1 FamFG auch die Feststellung der Vaterschaft. Eine Anfechtung der Vaterschaft ohne eine Feststellung der Vaterschaft ist dem leiblichen Vater jedoch nicht möglich. Da die Anfechtung der bisherigen Vaterschaft und die Feststellung der neuen Vaterschaft nur gemeinsam festgestellt werden können, sind die Streitgegenstände nicht identisch.(Rn.15) 2. Ein allgemeingültiger Grundsatz, dass für das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm stets und ausnahmslos auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist, besteht nicht. Vielmehr ist der maßgebliche Zeitpunkt, soweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliegt, durch eine Auslegung zu bestimmen. Dies kann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dazu führen, dass ausnahmsweise nicht der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, sondern der Zeitpunkt der Einleitung eines (ausländischen) Vaterschaftsfeststellungsverfahrens maßgeblich ist.(Rn.20) 3. Bei der Feststellung einer sozial-familiären Beziehung gilt zu Gunsten des leiblichen Vaters die Vermutungsregelung des § 1600 Abs. 3 Alt. 2 BGB in entsprechender Weise.(Rn.30)
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2017, Gesch.-Nr. 276 F 258/15, wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass nicht der Beteiligte [...] Vater der Kinder [...] ist, sondern der Antragsteller. II. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller, die Kindesmutter und der Beteiligte [...] jeweils zu 1/3. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein (im Ausland eingeleiteter) Vaterschaftsfeststellungsantrag hat nicht denselben Streitgegenstand wie ein Vaterschaftsanfechtungsantrag gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zwar umfasst ein Vaterschaftsanfechtungsantrag gemäß § 182 Abs. 1 FamFG auch die Feststellung der Vaterschaft. Eine Anfechtung der Vaterschaft ohne eine Feststellung der Vaterschaft ist dem leiblichen Vater jedoch nicht möglich. Da die Anfechtung der bisherigen Vaterschaft und die Feststellung der neuen Vaterschaft nur gemeinsam festgestellt werden können, sind die Streitgegenstände nicht identisch.(Rn.15) 2. Ein allgemeingültiger Grundsatz, dass für das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm stets und ausnahmslos auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist, besteht nicht. Vielmehr ist der maßgebliche Zeitpunkt, soweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliegt, durch eine Auslegung zu bestimmen. Dies kann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dazu führen, dass ausnahmsweise nicht der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, sondern der Zeitpunkt der Einleitung eines (ausländischen) Vaterschaftsfeststellungsverfahrens maßgeblich ist.(Rn.20) 3. Bei der Feststellung einer sozial-familiären Beziehung gilt zu Gunsten des leiblichen Vaters die Vermutungsregelung des § 1600 Abs. 3 Alt. 2 BGB in entsprechender Weise.(Rn.30) I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2017, Gesch.-Nr. 276 F 258/15, wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass nicht der Beteiligte [...] Vater der Kinder [...] ist, sondern der Antragsteller. II. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller, die Kindesmutter und der Beteiligte [...] jeweils zu 1/3. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er rechtlicher Vater der im März 2008 und im Februar 2010 geborenen Kinder ist. Der Antragsteller war mit der Mutter der Kinder nicht verheiratet. Nach der Geburt der Kinder lebte die Familie gemeinsam teilweise in Deutschland und teilweise auf der Insel Lanzarote, wo der Antragsteller noch immer lebt. Der Antragsteller hat ausschließlich die spanische Staatsangehörigkeit, die übrigen Beteiligten ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Im November 2010 lernte die Mutter ihren heutigen Ehemann kennen. Sie zog jedenfalls im April 2011 mit beiden Kindern zu ihm in seine Wohnung auf Lanzarote. Spätestens im August 2011 zog die Kindesmutter mit den Kindern und mit ihrem heutigen Ehemann nach Deutschland, wo sie bis heute gemeinsam leben. Der Antragsteller leitete nach seiner Trennung von der Kindesmutter am 1. Mai 2011 ein derzeit noch nicht abgeschlossenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Spanien ein. Der Antrag wurde der Kindesmutter am 13. Mai 2011 übergeben. Unter dem 29. Juli 2011 teilte die Kindesmutter dem spanischen Gericht ihre Anschrift in Hamburg mit. Das erstinstanzliche spanische Gericht stellte im Februar 2012 die Vaterschaft des Antragstellers fest. Die Kindesmutter beteiligte sich nicht an dem Verfahren. Die Entscheidung hatte keinen Bestand, weil die dagegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter Erfolg hatte. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Urteil vom 24. März 2014 aufgehoben. Während das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren des Antragstellers in Spanien weiter lief, erkannte der neue Partner der Mutter, der rechtliche Vater, im März 2014 in Deutschland mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft für die Kinder an. Im August 2015 hat der Antragsteller in Deutschland das hier gegenständliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016 hat das Amtsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antrag das in Spanien anhängige Vaterschaftsfeststellungsverfahren entgegenstehe. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 16. März 2017 hat das Amtsgericht den Antrag erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller die bestehende Vaterschaft des Ehemannes der Mutter nicht wirksam anfechten könne, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zwischen den Kindern und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Der Ehemann der Mutter lebe mit den Kindern seit spätestens August 2011 in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Mit Beschluss vom 1. November 2017 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Die Entscheidung des Senats vom 1. November 2017 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. September 2018 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das bisherige Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung in der von den Gerichten gewählten Auslegung der gesetzlichen Grundlagen nicht hinreichend effektiv gewesen sei (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018, 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773). Mit Schriftsatz vom 30. November 2018 hat die Kindesmutter vorgetragen, dass der Antrag des Antragstellers auch unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zurückzuweisen sei. Der Antragsteller habe niemals eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut. Es seien bei der Feststellung der Tatsachen einseitig die Angaben des Antragstellers zu Grunde gelegt worden. Die Kinder hätten nicht drei bzw. ein Jahr mit dem Antragsteller zusammengelebt. Zwischen dem 9. März 2008 und dem 7. März 2009 sei die Mutter zwischen Lanzarote und Hamburg gependelt. Während ihrer Aufenthalte auf Lanzarote habe sich der Antragsteller kaum um [...] gekümmert. Im Mai 2009 sei die Mutter erneut schwanger geworden. [...] sei im Februar 2010 geboren worden. Alle Untersuchungen bis zum 26. September 2010 hätten in Hamburg stattgefunden. Im November 2010 sei die Mutter nach Lanzarote gereist, um sich gegebenenfalls mit dem Antragsteller zu versöhnen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert. Der Antragsteller habe es vorgezogen Silvester 2010/2011 mit Freunden auf der Insel La Graciosa zu verbringen. Im Februar 2011 habe der Antragsteller die Mutter dann unter Gewaltanwendung aus dem Haus gewiesen. Innerhalb weniger Stunden habe sie mit Sack und Pack das Haus verlassen müssen. Sie habe auf der Straße gesessen und sei beim rechtlichen Vater untergekommen. Auch während der kurzen Zeit des Zusammenlebens habe sich der Antragsteller nicht wesentlich um die Kinder gekümmert. Für [...] sei der Aufenthalt wie ein Kurzurlaub mit viel Streit unter Erwachsenen gewesen. Der Antragsteller habe auch nicht alles Erforderliche für die Feststellung seiner Vaterschaft unternommen. Er habe im Dezember 2014 von der Anerkennung der Vaterschaft erfahren. Trotzdem habe er das anhängige Verfahren erst im August 2015 eingeleitet. Demgegenüber habe sie, die Kindesmutter, erst durch den Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren erfahren, dass der Antragsteller in Spanien ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet habe. Sie sei davon ausgegangen, dass das in Spanien geführte Verfahren ein Umgangsverfahren gewesen sei. Darüber hinaus komme der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und den Kindern ausnahmsweise ein überwiegendes Gewicht zu. Die Kinder seien durch das Stalking des Antragstellers und das Umgangs- und Vaterschaftsfeststellungsverfahren hochgradig belastet. Sie lehnten einen Umgang strikt ab. Ein persönlicher Umgang habe durch Ordnungsmittel erreicht werden sollen. Dies sei an der ablehnenden Haltung der Kinder gescheitert. Aktuell übe der Antragsteller sein Umgangsrecht über einen Umgangspfleger aus. Der rechtliche Vater sei im Alltag für die Kinder da und sei für sie eine emotionale Stütze. Die Kinder befänden sich wegen der schwierigen Situation in einer Psychotherapie, um mit der Situation fertig zu werden. Eine Auflösung der Vaterschaft hätte eine weitere Destabilisierung der Kinder zur Folge, die sie in ihrem Wohl gefährden würde. Das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Antragstellers stehe hier im Konflikt mit dem Grundrecht der Kinder auf Schutz der Familie. Dem Kindeswohl sei hier Vorrang einzuräumen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2019 Beweis erhoben über die Frage, ob der Antragsteller Vater der Kinder ist, durch Einholung eines schriftlichen DNA-Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 14. März 2019 verwiesen. Die Umgangsverfahren Amtsgericht Hamburg, Az. 276 F 347/14, Az. 276 F 173/15, Az. 276 F 52/17 und Az. 276 F 60/18 sind beigezogen worden. Derzeit findet im Rahmen einer Umgangspflegschaft ein Briefkontakt des leiblichen Vaters zu seinen Kindern statt (vgl. Amtsgericht Hamburg, Az. 276 F 60/18, Beschluss vom 2. Januar 2019). II. Auf die Beschwerde des Antragstellers ist die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. März 2017 abzuändern und die Vaterschaft des Antragstellers ist gemäß § 182 Abs. 1 FamFG festzustellen. Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht einer Entscheidung keine anderweitige Rechtshängigkeit des vom Antragsteller in Spanien geführten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens entgegen. Zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, sofern das ausländische Urteil hier anzuerkennen wäre. Unter dieser Voraussetzung würde die früher eingetretene Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht in gleicher Weise zur Unzulässigkeit eines späteren Verfahrens wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland führen. Anders sind die Verhältnisse jedoch dann zu beurteilen, wenn feststeht, dass vor dem ausländischen Gericht ein anerkennungsfähiges Urteil nicht zu erreichen ist (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1409, juris Rn. 17, 45). Die Beachtlichkeit des Einwands anderweitiger Rechtshängigkeit setzt zunächst voraus, dass die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1409, juris Rn. 29). Bereits daran fehlt es. Die Vaterschaftsanfechtungsklage gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB enthält zwar gemäß § 182 Abs. 1 FamFG auch die Feststellung der Vaterschaft. Damit sind die Streitgegenstände jedoch nicht (teil-)identisch, da die Anfechtung der bisherigen Vaterschaft und die Feststellung der neuen Vaterschaft nur gemeinsam festgestellt werden können. Eine Anfechtung der Vaterschaft ohne eine Feststellung der Vaterschaft ist dem leiblichen Vater nicht möglich. Darüber hinaus würde die Vaterschaftsfeststellung des spanischen Gerichts - wie der Senat mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 (12 UF 135/16) in diesem Verfahren begründet hat - voraussichtlich nicht gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG anerkannt werden. Andernfalls würde eine im deutschen Recht nicht vorgesehene doppelte Vaterschaft begründet werden. Dies führt auch nicht dazu, dass vorliegend entgegen § 182 FamFG lediglich die Anfechtung der Vaterschaft des leiblichen Vaters Erfolg hat und die Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters dem spanischen Verfahren vorbehalten bliebe. Dies würde dazu führen, dass die Kinder bis zu einer rechtskräftigen Feststellung und Anerkennung der spanischen Vaterschaftsfeststellung keinen rechtlichen Vater hätten. Dies soll durch § 182 Abs. 1 FamFG gerade vermieden werden (vgl. Engelhardt in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 182 Rn. 1). 2. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers steht fest. Sie ist zwischen den Beteiligten unstreitig und durch das Gutachten vom 14. März 2019 belegt worden. Gemäß § 1600 Abs. 2 BGB setzt die Anfechtung durch den leiblichen Vater voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. In zeitlicher Hinsicht kommt es abgesehen von dem Fall, dass der rechtliche Vater verstorben ist, für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz an (vgl. BGH, FamRZ 2018, 41 juris Rn. 12; BVerfG, FamRZ 2015, 817, juris Rn. 10). Dies gilt jedoch nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2018 nicht in der vorliegenden Sonderkonstellation. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: „Jedoch wäre die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität des Verfahrens zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der leibliche Vater, der bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut hatte und der durch Einleitung eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens alles in seiner Macht liegende getan hat, um die ihm zu diesem Zeitpunkt rechtlich offen stehende und auch sozial noch nicht weiter vergebene Vaterposition für seine Kinder zu erlangen, tatenlos zusehen müsste, wie ihm im Laufe seines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens der Zugang zur Elternposition durch die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes endgültig versperrt wird. Der leibliche Vater wäre dann einem Wettlauf um die Zeit ausgesetzt, bei dem es von Zufällen und der gerichtlichen Entscheidungsgeschwindigkeit abhinge, ob seine Vaterschaft rechtzeitig festgestellt wird oder aber die Mutter mit ihrem neuen Partner die entscheidenden Schritte schneller ergreift und dem leiblichen Vater damit endgültig den Zugang zur Elternschaft für seine Kinder nimmt. Das kann ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden. Auch wenn zwischen dem rechtlichen Vater und den Kindern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine sozial-familiäre Beziehung besteht, rechtfertigt dies den endgültigen Ausschluss des leiblichen Vaters vom Zugang zur rechtlichen Elternstellung in einer solchen Konstellation nicht ohne Weiteres. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann entgegen der Ansicht des Familiengerichts nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Anfechtungsausschluss wurde in der zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 562/13 -, www.bverfg.de, Rn. 8) gerade deshalb als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, weil der leibliche Vater die erforderlichen Schritte zu Erlangung der rechtlichen Vaterschaft nicht unternommen hatte. Hingegen ist in der hier zu beurteilenden Sonderkonstellation, in der ein leiblicher Vater - als ihm die rechtliche Vaterschaft offen stand - alles getan hat, diese zu erlangen, das Interesse am Gleichlauf der rechtlichen Vaterschaft mit der sozial-familiären Beziehung regelmäßig nicht stark genug, um die erhebliche Härte zu rechtfertigen, die das endgültige Scheitern der rechtlichen Vaterschaft für den leiblichen Vater bedeutet. Der vom Amtsgericht benannte Zweck des § 1600 Abs. 2 BGB, "die bestehende Familie davor zu schützen, ihre Interna im Einzelnen aufdecken zu müssen", läuft weitgehend ins Leere, wenn die leibliche Vaterschaft des Anfechtenden unstreitig ist und der rechtliche Vater erst deutlich nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zu den Kindern begründet hat. Dass der aktuelle Ehemann der Mutter nicht der Erzeuger ihrer Kinder ist, ist dann für sich genommen kein Umstand, vor dessen Aufdeckung die Rechtsordnung schützen müsste. Auch der vom Oberlandesgericht angesprochene Zweck des § 1600 Abs. 2 BGB, davor zu schützen, dass der leibliche Vater nach Erlangung der rechtlichen Elternstellung die bestehende soziale Familie beeinträchtigen könnte, indem er seine Elternrechte geltend macht, kann die besondere Härte nicht aufwiegen, die das Scheitern der Vaterschaftsfeststellung in der vorliegenden Sonderkonstellation für den leiblichen Vater bedeutet. Soweit sich eine solche Beeinträchtigung ergeben sollte, müsste dieser im Regelfall im Rahmen der Sorge- und Umgangsregelungen Rechnung getragen werden.“ (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 21f). In einer solchen, hier vorliegenden, Sonderkonstellation ist die Regelung des § 1600 Abs. 2 BGB in verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass für die Beurteilung der sozial-familiären Beziehung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens in Spanien abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand unstreitig noch keine sozial - familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zu den Kindern. Die Regelung des § 1600 Abs. 2 BGB steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ein allgemeingültiger Grundsatz, dass für das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm stets und ausnahmslos auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist, besteht nicht. Vielmehr ist der maßgebliche Zeitpunkt, soweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliegt, durch eine Auslegung zu bestimmen (vgl. nur BGH, FamRZ 2007, 537, juris Rn. 17; BGH, FamRZ 2007, 113, juris Rn. 17). Dies zeigen exemplarisch die materiell-rechtlichen Regelungen zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts oder zur Kündigung eines Vertrages, bei denen es für das Vorliegen der Sittenwidrigkeit oder des Kündigungsgrundes nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz ankommt (vgl. zur Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs: BGH, NJW 2006, 220). Dies zeigt aber auch die Auslegung der Vermutungsregelung des § 1600 Abs. 3 BGB, nach welcher es für die Anwendung der Alternative „in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat“ nicht schädlich sein soll, dass die häusliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz beendet ist (vgl. Wellenhofer in: MüKoBGB, a.a.O., § 1600 Rn. 28). Der Wortlaut der Vorschrift des § 1600 Abs. 2 BGB gibt für den Zeitpunkt des Vorliegens einer sozial-familiären Beziehung kein Ergebnis vor (a.A. Rauscher in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1600 Rn. 41). Der Gesetzgeber hat lediglich für den Fall des Versterbens des rechtlichen Vaters dessen Todestag als Zeitpunkt des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung festgelegt. Ein Rückschluss aus der ausdrücklichen gesetzgeberischen Festlegung auf den Zeitpunkt des Versterbens und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch dafür, dass grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist (vgl. BGH, FamRZ 2018, 41 juris Rn. 12; BGH, FamRZ 2007, 538, juris Rn. 17). Denn der rechtliche Vater kann nur dann dem leiblichen Vater seine verfassungsrechtlich geschützte Position der sozialen Vaterschaft, deren Schutz die Regelung des § 1600 Abs. 2 BGB dient (vgl. BT Drs. 15/2253, Seite 7, 9), mit Gewicht entgegenhalten, wenn diese noch besteht (vgl. BGH, FamRZ 2007, 538, juris Rn. 33). Sinn und Zweck der gesetzlichen Neufassung des § 1600 Abs. 2 BGB war es aber auch, dem leiblichen Vater unter Abwägung der verfassungsrechtlichen Positionen eine verfassungskonforme Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft zu ermöglichen. Dementsprechend ist in der Begründung des Gesetzentwurfs formuliert: „Der Regelungsgehalt in § 1600 BGB und § 1685 BGB ist entsprechend den Vorgaben des Gerichts im Sinne einer Stärkung der Position des „biologischen“ Vaters zu ergänzen“ (vgl. BT Drs. 15/2253, Seite 7). Dementsprechend ist vorliegend nach einer verfassungskonformen Auslegung für das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung der Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens in Spanien maßgeblich. Dem steht es – entgegen der Ansicht des rechtlichen Vaters – nicht entgegen, dass dieser Zeitpunkt außerhalb des anhängigen Verfahrens liegt. Zwar könnte sich der Antragsteller - wenn der Zeitpunkt innerhalb des Verfahrens gelegen hätte - auf den in § 167 ZPO normierten Grundsatz des Prozessrechts stützen, dass der Zustellungsveranlasser vor Rechtsverlusten zu schützen ist, die durch Umstände eintreten, die nicht in seiner Sphäre liegen und die er nicht zu vertreten hat (vgl. Häublein in: MükoZPO, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2016, § 167 Rn. 2). Vorliegend steht jedoch nicht dieser prozessrechtliche Grundsatz in Rede, sondern die verfassungskonforme Auslegung einer auslegungsbedürftigen materiell-rechtlichen Vorschrift. Es greifen auch nicht die weiteren Einwendungen der Kindesmutter und des rechtlichen Vaters durch. Entgegen ihrem Vortrag legt der Senat zu Grunde, dass der Antragsteller mit seinen Kindern in einer sozial-familiären Beziehung zusammengelebt hat (dazu unter a)), dass er alles erforderliche zur Anerkennung der Vaterschaft unternommen hat, als dies noch möglich war (dazu unter b)) und dass seine Vaterschaftsanfechtung im vorliegenden Einzelfall auch nicht dem Kindeswohl widerspricht (dazu unter c)). a) Der Antragsteller hat mit seinen Kindern in einer sozial-familiären Beziehung zusammengelebt. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien. Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift vom 12. August 2015 vorgetragen, dass die Familie von Anfang 2007 bis September 2010 in der Straße [...] gewohnt habe. Danach sei sie in die Straße [...] gezogen. Dort hätten sie bis April 2011 gewohnt, bis ihre Beziehung auseinandergegangen sei. Die Kinder seien zwar in Hamburg geboren worden, seien aber jeweils im ersten Lebensmonat nach Lanzarote gekommen. Nach der Trennung habe er die Kinder bis Juni 2011 mittwochs und freitags für drei Stunden gesehen. Im August 2011 sei die Kindesmutter nach Hamburg gezogen. Ab da habe er telefonischen Kontakt zu seinen Kindern gehabt und habe sie im Februar 2012 in Hamburg gesehen. Im Juni 2012 habe die Kindesmutter ihn aufgefordert, die Vaterschaftsfeststellungsklage zurückzunehmen. Als er dem nicht nachgekommen sei, habe er die Kinder nicht mehr sehen oder sprechen dürfen. Der Antragsteller hat zum weiteren Beleg das Urteil und eine Übersetzung des Urteils vom 3. Februar 2012 aus dem spanischen Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingereicht. In dem Urteil wird seine Vaterschaft festgestellt und es wird eine Aussage der Zeugin [...] wiedergegeben. Er hat weiter eine Übersetzung der Berufungsschrift vom 3. April 2013 eingereicht. Darin wird für die Kindesmutter vorgetragen, dass sie das Urteil am 5. März 2013 erhalten habe. Sie habe das verfahrenseinleitende Schriftstück am 13. Mai 2011 erhalten, als sie (nur) im Urlaub auf der Insel Lanzarote gewesen sei. Der Antragsteller habe gewusst, dass die Kindesmutter nur für ein paar Tage nach Lanzarote gekommen sei. Sie habe seit 2009 nicht mehr in der Straße [...] gelebt. Die Kindesmutter hat in diesem Verfahren vorgetragen, dass sie erst im Jahre 2015 durch den Verfahrensbevollmächtigten dieses Verfahrens erfahren habe, dass das in Spanien eingeleitete Verfahren eine Vaterschaftsfeststellung zum Gegenstand habe. Im Termin zur mündlichen Anhörung am 18. November 2015 vor dem Amtsgericht hat die Kindesmutter erklärt, erst seit zwei Wochen davon Kenntnis erlangt zu haben. Sie habe auf Lanzarote keine Post erhalten. Sie sei extra zum Gericht gegangen, um dort ihre Anschrift zu hinterlegen. Wenn sie gewusst hätte, dass es um eine Vaterschaftsanerkennung gegangen sei, hätte sie sich nicht dagegen gewehrt. Mit Schriftsatz vom 1. März 2016 hat der rechtliche Vater ergänzt, dass die Kindesmutter erst im April 2013 erfahren habe, dass ein Urteil gegen sie ergangen sei. Sie habe aber keine Kenntnis vom Inhalt des Urteils gehabt. Sie habe den Antragsteller auch nicht aufgefordert die Vaterschaftsklage zurückzuziehen. Die Kindesmutter habe auch nie den Kontakt zu den Kindern unterbunden. Tatsächlich habe der Antragsteller bis zum Jahr 2015 nie Interesse an den Kindern gezeigt. Erst als er die Kinder als Vorwand dafür benutzt habe, um der Kindesmutter nachzustellen, habe sie einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihn gestellt. Mit Schriftsatz vom 23. August 2016 hat der Kindesvater bestritten, dass die Kinder drei bzw. ein Jahr mit dem Antragsteller zusammengelebt hätten. Tatsächlich habe es nach der Geburt von [...] nur sporadischen Kontakt gegeben. [...] kenne den Antragsteller nur im Zusammenhang mit seinen Nachstellungen. Der Senat geht auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten davon aus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern im relevanten Zeitpunkt der Einleitung des Vaterschaftsfeststellungszeitpunktes in Spanien eine sozial - familiäre Beziehung bestand. Einerseits greift zu Gunsten des Antragstellers die in entsprechender Weise anzuwendende Vermutungsregelung des § 1600 Abs. 3, 2. Alt. BGB ein. Diese Vermutungsregel ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, da sie ihrem Wortlaut nach nur zu Gunsten des rechtlichen Vaters greift. Ihre Wertung gilt jedoch in gleicher Weise in der vorliegenden Sonderkonstellation für den leiblichen Vater. Zwischen dem Antragsteller, der Kindesmutter und den Kindern bestand eine häusliche Gemeinschaft. Diese Vermutungsregelung haben die Kindesmutter und der rechtliche Vater nicht ausreichend in Zweifel gezogen. Im Gegenteil hat der rechtliche Vater vorgetragen, dass die Kindesmutter innerhalb weniger Stunden mit Sack und Pack das Haus habe verlassen müssen. Sie habe auf der Straße gesessen und sei beim rechtlichen Vater untergekommen. Dies zeigt, dass der Antragsteller mit der Mutter zusammengelebt hat. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine sozial-familiäre Beziehung in ausreichender Weise dargelegt hat. Demgegenüber erachtet der Senat den Vortrag der Kindesmutter und des rechtlichen Vaters zur fehlenden sozial-familiären als blass und wenig substantiiert. Sie haben den ausführlichen Schilderungen des Antragstellers zum Zusammenleben kaum eigenen Tatsachenvortrag entgegengesetzt. Auf die Frage, welches Gewicht die sozial - familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller als leiblichen Vater und seinen Kindern hatte, kommt es nicht entscheidend an, denn eine bestehende sozial-familiäre Beziehung führt hier nur zu einer Stärkung seiner Rechtsposition als leiblicher Vater aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. Rauscher in: Staudinger, a.a.O., § 1600 Rn. 40). b) Der Antragsteller hat sein Verfahren auch rechtzeitig bei Gericht eingereicht. Die Kindesmutter zog zwischen Februar und April 2011 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Antragsteller hat bereits unter dem 1. Mai 2011, also jedenfalls keine drei Monate nach der Trennung, den Feststellungsantrag bei Gericht eingereicht. In diesem Zeitraum wurde jedenfalls keine sozial - familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das spanische Gericht zu diesem Zeitpunkt nicht für die Vaterschaftsfeststellung zuständig gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie in diesem Zeitpunkt noch mit den Kindern auf Lanzarote lebte. Ein ausreichender Anknüpfungspunkt für eine Einleitung des Verfahrens in Deutschland bestand damit nicht. Den Vortrag der Kindesmutter aus dem Berufungsverfahren vor dem spanischen Gericht, dass sie am 13. Mai 2011 nicht mehr auf Lanzarote gewohnt habe, sondern dort nur für wenige Tage zu Besuch gewesen sei, haben der rechtliche Vater und die Kindesmutter in diesem Verfahren weder wiederholt noch näher mit Tatsachenvortrag belegt und unter Beweis gestellt. Es ist auch nicht schädlich, dass der Kindesvater erst im August 2015 das vorliegende Anfechtungsverfahren anhängig gemacht hat. Auch wenn er bereits im Dezember 2014 von der Anerkennung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater Kenntnis erlangt hätte, würde dies nicht zu einer abweichenden Bewertung führen. Es kann dem Antragsteller - entgegen der Ansicht des rechtlichen Vaters - nicht vorgeworfen werden, dass er nicht alles Erforderliche unternommen hat, um die Vaterschaft zu erlangen. Zwar hätte er sofort nach der Kenntniserlangung der Anerkennung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater das Vaterschaftsanfechtungsverfahren einleiten können. Zu diesem Zeitpunkt lief aber bereits das Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Spanien und es bestand eine sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zu beiden Kindern. Der Antragsteller hat damit nicht abgewartet, bis eine sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters begründet wurde. Vielmehr hat er schon durch das in Spanien eingeleitete Vaterschaftsfeststellungsverfahren zum Ausdruck gebracht, die Vaterschaft einnehmen zu wollen. Die sofortige Einleitung des Verfahrens nach Kenntniserlangung hätte damit vorliegend an der Gewichtung der unterschiedlichen Grundrechtspositionen nichts geändert. Schließlich argumentiert der rechtliche Vater - ohne dass es darauf ankäme - auch widersprüchlich, wenn er einerseits darauf verweist, dass das vorliegende Verfahren unzulässig ist und andererseits meint, dass es zu spät eingeleitet worden ist. c) Die Vaterschaftsanfechtung widerspricht auch vorliegend nicht dem Kindeswohl. Insoweit haben die Kindesmutter und der rechtliche Kindesvater keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die nicht – wie vom Bundesverfassungsgericht ausgeführt – in einem Umgangs- oder Sorgeverfahren Berücksichtigung finden könnten. Die dargelegten Belastungen bestehen unabhängig von der rechtlichen Vaterschaftsfeststellung. Es wird seitens des Vaters nicht plausibel erläutert, inwiefern die Kinder durch die Entscheidung eine emotionale Stütze verlieren würden. Der rechtliche Vater ist mit der Mutter verheiratet. Er hat anschaulich seine starke sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern vorgetragen. Weiter zeigen die Berichte des Umgangspflegers (vgl. Az. 276 F 153/15), dass sich die Kinder für den leiblichen Vater interessieren, auch wenn sie derzeit noch nicht bereit sind, von sich aus Kontakt aufzunehmen. Ein psychologisches Sachverständigengutachten ist auf dieser Grundlage nicht einzuholen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Gemäß § 70 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2018 nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine besonders gelagerte Einzelfallentscheidung. Der rechtliche Vater hat auch nicht aufgezeigt, warum die Entscheidung aufgrund einer etwaigen anderweitigen ausländischen Rechtshängigkeit grundsätzliche Bedeutung hat. Vielmehr erschöpft sich die Entscheidung insoweit in der Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen.