Beschluss
1 BvR 1159/11
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Heranziehung verheirateter Personen zur Zweitwohnungsteuer für nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnungen verletzt Art. 6 GG nicht, wenn die Erwerbszweitwohnung nicht vorwiegend genutzt wird.
• Eine kommunale Befreiungsregelung, die Steuerbefreiung nur bei vorwiegender Nutzung der Zweitwohnung gewährt (§ 3 Abs.2 ZwStS), ist nicht wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung verfassungswidrig, wenn nicht nachgewiesen ist, dass überwiegend Frauen von der Befreiung ausgeschlossen werden.
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie Art. 6 GG rügt, weil die Beschwerdeführerin die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe nicht substantiiert darlegt.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungsteuer: Keine Verfassungswidrigkeit bei nicht vorwiegender Nutzung • Die Heranziehung verheirateter Personen zur Zweitwohnungsteuer für nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnungen verletzt Art. 6 GG nicht, wenn die Erwerbszweitwohnung nicht vorwiegend genutzt wird. • Eine kommunale Befreiungsregelung, die Steuerbefreiung nur bei vorwiegender Nutzung der Zweitwohnung gewährt (§ 3 Abs.2 ZwStS), ist nicht wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung verfassungswidrig, wenn nicht nachgewiesen ist, dass überwiegend Frauen von der Befreiung ausgeschlossen werden. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie Art. 6 GG rügt, weil die Beschwerdeführerin die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe nicht substantiiert darlegt. Die Beschwerdeführerin, verbeamtet und teilzeitbeschäftigt (50%), hat ihren Hauptwohnsitz in München bei ihrem Ehemann und den schulpflichtigen Kindern und eine von ihr gemietete Zweitwohnung am Dienstort Hannover. Die Stadt Hannover erhob gegen sie eine Zweitwohnungsteuer nach einer Satzung, die verheiratete Personen nur dann von der Steuer befreit, wenn die Erwerbszweitwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. Die Beschwerdeführerin beantragte erfolglos Klage und Berufung, da sie die Zweitwohnung nur an drei Tagen pro Woche bewohnt und deshalb die vorwiegende Nutzung verneint wurde. Sie rügte Verletzungen von Art. 3 GG (Gleichheitssatz; Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter und Frauen) und Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie; elterliche Betreuungsrechte). Statistikangaben zeigten, dass Frauen den Großteil der Teilzeitbeschäftigten stellen, aber nicht eindeutig überwiegend von der Regelung betroffen wären. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und hielt die Verfassungsrügen insgesamt für unbegründet oder unzulässig. • Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht geboten: Die Verfassungsrüge zu Art. 6 GG ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin die einschlägigen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nicht substantiiert auf ihren Fall angewandt hat (§§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG). • Zum materiellen Recht: Nach früherer Rechtsprechung des Ersten Senats (Beschluss v.11.10.2005) verletzt die Zweitwohnungsteuer Art.6 Abs.1 GG nur, wenn die Erwerbszweitwohnung überwiegend genutzt wird; die hier nicht vorliegende vorwiegende Nutzung begründet daher keine Diskriminierung von Ehe und Familie. • Art.6 Abs.2 GG schützt die elterliche Entscheidung über Pflege und Erziehung; die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargetan, dass die Steuer eine so erhebliche finanzielle Belastung darstellt, dass sie die elterliche Pflichtwahrnehmung beeinflusst. • Art.3 GG (Abs.1, Abs.2, Abs.3): Eine mittelbare Benachteiligung von Frauen durch §3 Abs.2 ZwStS liegt nicht vor, weil statistisch kein überwiegender Ausschluss von Frauen von der Befreiung feststellbar ist; der Anteil der Frauen unter Teilzeitbeschäftigten, die nicht von der Hauptwohnung zur Arbeit fahren, liegt nicht in einem Ausmaß, das eine faktische Diskriminierung belegen würde. • Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten, die weniger als vier Tage am Erwerbsort arbeiten, gegenüber denen mit überwiegender Nutzung ist sachlich gerechtfertigt: die Befreiung dient der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die nur bei vorwiegender Nutzung einen Eingriff in den Schutz von Ehe und Familie annimmt. • Die darlegungs- und substantiierten Begründungsanforderungen an Verfassungsbeschwerden sind hoch; die Beschwerdeführerin hat weder die fachgerichtlichen Erwägungen noch die einschlägige Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts ausreichend widerlegt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; soweit Art.6 GG gerügt wurde, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Begründung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht genügt. In der Sache hat die Beschwerde jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg: die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für eine nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung verstößt nicht gegen Art.6 GG und es liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art.3 GG vor. Die angegriffene Satzungsregelung (§3 Abs.2 ZwStS) ist verfassungsrechtlich tragfähig, weil die Befreiung bei überwiegender Nutzung der Erwerbszweitwohnung den ausgesuchten verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Ehe und Familie berücksichtigt und eine mittelbare Diskriminierung von Frauen nicht nachgewiesen wurde.