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Beschluss

1 BvR 1623/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist vor dem Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden, wenn die objektive Bedeutung des stattgebenden Beschlusses dies rechtfertigt. • Die Bedeutung eines selbständigen Beweisverfahrens für ein anschließendes Klageverfahren und mehrfache Verweigerung der Rubrumsberichtigung durch das Landgericht können die Festsetzung eines hohen Gegenstandswerts rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € rechtmäßig • Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist vor dem Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden, wenn die objektive Bedeutung des stattgebenden Beschlusses dies rechtfertigt. • Die Bedeutung eines selbständigen Beweisverfahrens für ein anschließendes Klageverfahren und mehrfache Verweigerung der Rubrumsberichtigung durch das Landgericht können die Festsetzung eines hohen Gegenstandswerts rechtfertigen. Beschwerdeführer richteten eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2013. Streitgegenstand ist die Angemessenheit des festgesetzten Gegenstandswerts in Höhe von 25.000 €. Das Verfahren betraf ein selbständiges Beweisverfahren mit Bedeutung für ein anschließendes Klageverfahren. Zudem hatte das Landgericht wiederholt eine Berichtigung des Rubrums verweigert. Die Beschwerdeführer rügten die Höhe des Gegenstandswerts als zu hoch. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Festsetzung zu beanstanden sei und ob die Gegenvorstellung statthaft und begründet ist. Die Kammer entschied über die Rückweisung der Gegenvorstellung ohne abschließende Klärung der Statthaftigkeit. • Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen; es bedarf nicht abschließend der Entscheidung über die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts bemisst sich nach der objektiven Bedeutung des stattgebenden Beschlusses; vor diesem Maßstab ist ein Wert von 25.000 € nicht zu beanstanden. • Die Bedeutung des selbständigen Beweisverfahrens für das anschließende Klageverfahren rechtfertigt einen erhöhten Gegenstandswert, weil durch das Verfahren wesentliche prozessuale Folgen für das Hauptverfahren beeinflusst werden können. • Die mehrfache Verweigerung der Berichtigung des Rubrums durch das Landgericht verstärkt die Bedeutung des Beschlusses und rechtfertigt daher ebenfalls die vorgenommene Festsetzung. • Vor diesem Hintergrund sind die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Festsetzung des Gegenstandswerts erfüllt; insoweit besteht kein verfassungsrechtlicher Beanstandungsgrund. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Damit bleibt die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € bestehen. Das Bundesverfassungsgericht trägt der objektiven Bedeutung des stattgebenden Beschlusses Rechnung und bewertet die Besonderheiten des selbständigen Beweisverfahrens sowie die wiederholte Verweigerung der Rubrumsberichtigung durch das Landgericht als gerechtfertigte Gründe für den höheren Gegenstandswert. Die Beschwerde der Vortragenden ist somit unbegründet und führt zu keiner Änderung der Wertfestsetzung.