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Beschluss

I B 16/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2016:B.281116.IB16.16.0
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Leitsätze
NV: Ist ein Beteiligter aus gesundheitlichen (hier: psychischen) Gründen nicht in der Lage, auf eine richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung zu reagieren oder darüber mit seinem Bevollmächtigten zu kommunizieren, kann es geboten sein, einem Antrag auf Aufhebung eines danach anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben.
Tenor
1. Die Beschwerdeverfahren I B 16/16 und I B 17/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 2. Auf die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015 4 K 3935/15 E,G,F und 4 K 3934/15 E,AO aufgehoben. Die Sachen werden an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Ist ein Beteiligter aus gesundheitlichen (hier: psychischen) Gründen nicht in der Lage, auf eine richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung zu reagieren oder darüber mit seinem Bevollmächtigten zu kommunizieren, kann es geboten sein, einem Antrag auf Aufhebung eines danach anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben. 1. Die Beschwerdeverfahren I B 16/16 und I B 17/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 2. Auf die Beschwerden der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2015 4 K 3935/15 E,G,F und 4 K 3934/15 E,AO aufgehoben. Die Sachen werden an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren übertragen. II. Die vom Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind begründet und führen gemäß § 116 Abs. 6 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Urteile der Vorinstanz sind insoweit verfahrensfehlerhaft ergangen, als das FG die Anträge auf Terminsaufhebung nicht ohne Weiteres hätte ablehnen dürfen und dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt hat. 1. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO kann das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Diese erheblichen Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Wenn erhebliche Gründe vorliegen, verdichtet sich das Ermessen des FG zu einer Rechtspflicht und muss der Termin zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag aufzuheben oder zu verlegen, wenn dafür nach den Umständen des Falls, insbesondere dem Prozessstoff oder den persönlichen Verhältnissen des Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten erhebliche Gründe vorliegen. Bei der Prüfung der Gründe muss das FG zugunsten des Beteiligten berücksichtigen, dass es einzige Tatsacheninstanz ist und der Beteiligte ein Recht hat, seine Sache in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 19. Oktober 2012 VII B 79/12, BFH/NV 2013, 225; vom 13. September 2013 IX B 63/13, BFH/NV 2014, 53). 2. In den Streitfällen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch Vorlage der fachärztlichen Atteste einen erheblichen Grund zur Terminsaufhebung glaubhaft gemacht. Die Atteste legen nahe, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, in dem das FG sie mit den Schreiben vom 20. Juli 2015 zur Ergänzung ihres Vortrags aufgefordert hat, aus gesundheitlichen Gründen (stationäre Unterbringung aus psychischen Gründen vom 10. Juni bis 7. August 2015) nicht in der Lage gewesen ist, sich mit der gerichtlichen Aufforderung zu befassen oder mit einem Bevollmächtigten in der Weise zu kommunizieren, dass diesem ein fundierter Vortrag möglich ist und dass sich an diesem Zustand bis zur mündlichen Verhandlung nichts Wesentliches geändert hat. In einem solchen Fall gebietet es der Grundsatz rechtlichen Gehörs, dass sich das Gericht, z.B. durch Anhörung des behandelnden Arztes oder ggf. eines Amtsarztes, ein genaueres Bild von Art und Intensität der gesundheitlichen Beeinträchtigung verschafft. Denn ohne eine genauere Kenntnis von der Art und Intensität der Erkrankung lässt sich nicht beurteilen, ob eine Vertagung zweckmäßig sein kann ‑‑z.B. weil eine Stabilisierung des Gesundheitszustands in einem vertretbaren Zeitrahmen vorstellbar ist‑‑ oder ob auf unabsehbare Zeit mit einer Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Sachverhalts nicht gerechnet werden kann. 3. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass die Klägerin in der Vergangenheit offenkundig ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist und das FA deshalb gehalten war, die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage von Schätzungen zu erlassen und dass die Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits persönlich angehört worden ist. Denn das FG hat mit dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2015 der Klägerin (letztmals) Gelegenheit geben wollen, ihren Sachvortrag anhand der mitgeteilten richterlichen Beurteilung des Sach- und Streitstands ‑‑der mit den späteren Begründungen der angefochtenen Urteile im Wesentlichen deckungsgleich ist‑‑ zu ergänzen. Waren aber weder die Klägerin persönlich (aus gesundheitlichen Gründen) noch der bestellte Prozessbevollmächtigte (wegen fehlender Möglichkeit zur fachlichen Kommunikation mit der Klägerin) in der Lage, diese Gelegenheit wahrzunehmen, hätte das FG auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (dazu z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2013 1 BvR 1623/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 205) prüfen müssen, ob es sich dabei um ein nur vorübergehendes Hindernis handelt. Aus diesem Grund spielt es im Streitfall auch keine Rolle, dass die Klägerin vom FG nicht persönlich zu der mündlichen Verhandlung geladen worden ist und dass sie dort durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Denn anders als in den vom FG in Bezug genommenen Fällen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 2006 V B 69/05, V B 76/05, BFH/NV 2007, 250; vom 12. August 2008 VII B 101/08, juris; s.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 53, und vom 14. August 2014 X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725) geht es hier nicht nur um die Anwesenheit der Klägerin im Sitzungstermin, sondern auch um die Reaktionsmöglichkeit auf eine zuvor ergangene richterliche Hinweis- und Auflagenverfügung. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken