OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 BvR 864/12

BVERFG, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Die Entscheidung, die notwendigen Auslagen eines Betroffenen nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Staatskasse nicht aufzuerlegen, ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch rechtzeitiges Vorbringen das Entstehen der Auslagen hätte verhindern können (§ 109a Abs. 2 OWiG). • Ein Verhalten des Betroffenen ist nach § 109a Abs. 2 OWiG dann zumutbar, wenn kein vernünftiger und billigenswerter Grund für das Unterlassen vorliegt; der Schutz naher Angehöriger kann einen solchen Grund darstellen. • Wenn der Verfolgungsbehörde bereits aus eigenen Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte für eine alternative Täterschaft bekannt waren, kann das Verschweigen dieser Alternative durch den Betroffenen nicht wirksam dem Kostenrisiko nach § 109a Abs. 2 OWiG zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach Einstellung: Zumutbarkeit des Vorbringens und Entlastung der Staatskasse • Die Entscheidung, die notwendigen Auslagen eines Betroffenen nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Staatskasse nicht aufzuerlegen, ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch rechtzeitiges Vorbringen das Entstehen der Auslagen hätte verhindern können (§ 109a Abs. 2 OWiG). • Ein Verhalten des Betroffenen ist nach § 109a Abs. 2 OWiG dann zumutbar, wenn kein vernünftiger und billigenswerter Grund für das Unterlassen vorliegt; der Schutz naher Angehöriger kann einen solchen Grund darstellen. • Wenn der Verfolgungsbehörde bereits aus eigenen Ermittlungen hinreichende Anhaltspunkte für eine alternative Täterschaft bekannt waren, kann das Verschweigen dieser Alternative durch den Betroffenen nicht wirksam dem Kostenrisiko nach § 109a Abs. 2 OWiG zugerechnet werden. Die Beschwerdeführerin wurde beschuldigt, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben; das Überwachungsfoto zeigte eine junge Frau, der Fahrzeughalter war ihr Vater. Die Beschwerdeführerin wurde polizeilich vernommen und äußerte sich nicht. Ein Polizeivermerk nannte jedoch die Möglichkeit, dass auch ihre Schwester als Fahrerin in Betracht komme und schlug einen Abgleich der Lichtbilder vor. Es wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den die Beschwerdeführerin Einspruch erhob und anwaltlich vertreten wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen geringer Schuld ein und sah von der Auferlegung der notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse ab. Das Amtsgericht wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung ihrer Anwaltskosten zurück, weil sie nicht rechtzeitig auf die mögliche Täterschaft der Schwester hingewiesen habe. Die Beschwerdeführerin rügte Willkür und verletzte Grundrechte; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an. • Anwendbare Normen: § 108a Abs.1, § 109a Abs.2 OWiG; § 467a Abs.1 StPO; Verfassungsrechtlich Art. 3 Abs.1 GG. • Grundsatz: Nach Einstellung des Verfahrens trägt grundsätzlich die Staatskasse die notwendigen Auslagen; Ausnahme nach § 109a Abs.2 OWiG, wenn der Betroffene durch rechtzeitiges Vorbringen das Entstehen der Auslagen hätte verhindern können. • Verfassungsrechtliche Prüfung: § 109a Abs.2 OWiG ist mit dem Grundrechtsschutz vereinbar, weil sie nur das Kostenrisiko verschiebt, nicht aber Verteidigungsrechte unzulässig einschränkt. • Begriff der entlastenden Umstände: Es sind Umstände gemeint, die den Vorwurf ausräumen, in der Sphäre des Betroffenen liegen und der Behörde unbekannt bzw. nicht ohne Weiteres zugänglich sind. • Ermessen der Behörde: Die Entscheidung über Auslagen ist ermessensgebunden; bei Ausübung ist der Normzweck zu beachten, Missbräuche zu verhindern und nur unbilliges Verhalten zu sanktionieren; dabei kann der Schutz naher Angehöriger als vernünftiger Grund gelten. • Anwendung auf den Streitfall: Der Polizeivermerk vom 31.01.2011 machte die mögliche Täterschaft der Schwester bereits erkennbar; das Verschweigen dieser Alternative durch die Beschwerdeführerin war daher für den weiteren Verfahrensverlauf nicht ursächlich und hätte ihr nach der konkreten Aktenlage nicht zur Last gelegt werden dürfen. • Folge: Das Amtsgericht hat die einschlägigen Ermittlungsansätze nicht berücksichtigt und damit sein Ermessen nicht hinreichend festgestellt; dies begründet Willkür im Sinne von Art.3 Abs.1 GG. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich: Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 31.01.2012 fest und hebt diesen auf. Die Sache wird an das Amtsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückgewiesen, weil das Amtsgericht den in der Akte vorhandenen Polizeivermerk nicht berücksichtigt hat und die Anwendung von § 109a Abs.2 OWiG nicht nachvollziehbar begründet wurde. Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 03.04.2012 über die Gegenvorstellung ist damit gegenstandslos. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen durch das Land Hessen; der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € festgesetzt.