Beschluss
2 BvR 1960/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) umfasst das Recht, über alle der Entscheidung zugrunde liegenden gegnerischen Schriftsätze informiert zu werden.
• Bei formloser Übersendung einer gerichtlichen Mitteilung besteht keine Vermutung des Zugangs; der Bürger trägt nicht das Risiko eines postalischen Untergangs und keine Beweislast für den Nichtzugang.
• Ein Gericht darf Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht der Entscheidung zugrunde legen, ohne der betroffenen Partei vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör schützt vor dem Risiko des Verlusts formloser Gerichtszustellungen • Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) umfasst das Recht, über alle der Entscheidung zugrunde liegenden gegnerischen Schriftsätze informiert zu werden. • Bei formloser Übersendung einer gerichtlichen Mitteilung besteht keine Vermutung des Zugangs; der Bürger trägt nicht das Risiko eines postalischen Untergangs und keine Beweislast für den Nichtzugang. • Ein Gericht darf Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht der Entscheidung zugrunde legen, ohne der betroffenen Partei vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschwerdeführer klagte vor dem Amtsgericht Rotenburg (Wümme). Nach Eingang der Klageerwiderung der Beklagten ließ das Gericht eine Durchschrift an den Beschwerdeführer übermitteln. Der Beschwerdeführer behauptete, die Klageerwiderung habe ihn nicht erreicht; der tatsächliche Zugang ließ sich nicht mehr klären. Er gab keine Replik ab. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keinen Beweis angeboten und den Vortrag der Beklagten nicht bestritten. Eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO wies das Amtsgericht zurück mit der Begründung, es sei unaufklärbar, ob die Klageerwiderung zugegangen sei. • Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass Verfahrensbeteiligte erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es ankommt; rechtliches Gehör umfasst die Gelegenheit, zu jeder der Entscheidung zugrunde liegenden gegnerischen Stellungnahme Stellung zu nehmen. • Bei formloser Übersendung gibt es keine Vermutung für den Zugang; deshalb trägt der Bürger nicht das Risiko des Wegeverlustes noch eine Beweislast für Nichtzugang. • Das Amtsgericht hat die Entscheidung auf die in der Klageerwiderung enthaltenen neuen bzw. bestrittenen Tatsachen gestützt, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. • Die im Beschluss vertretene Rechtsauffassung, wonach im Rahmen der Anhörungsrüge der Nichtzugang sei auszuschließen, ist verfassungsrechtlich unrichtig und willkürlich. • Wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine ordnungsgemäße Anhörung zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Folge: Aufhebung des Urteils vom 15.05.2012 und Zurückverweisung an das Amtsgericht Rotenburg (Wümme); der Beschluss vom 06.07.2012 wird gegenstandslos. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG fest, hob das Urteil des Amtsgerichts vom 15.05.2012 auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) zurück. Entscheidend war, dass die Klageerwiderung formlos übersandt worden war und kein Zugang vermutet werden kann; der Beschwerdeführer durfte daher nicht für den möglichen Verlust auf dem Übermittlungsweg verantwortlich gemacht werden. Das Gericht hätte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben müssen, zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Vortrag der Gegenseite Stellung zu nehmen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.07.2012 ist dadurch gegenstandslos.