OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 2045/12

BVERFG, Entscheidung vom

60mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Versicherte mit lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlicher Erkrankung können nach § 2 Abs. 1a SGB V eine nicht-standardisierte Behandlung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. • Bei der Prüfung, ob eine Alternativbehandlung in Betracht kommt, ist zunächst das konkrete Behandlungsziel (kurativ vs. palliativ) zu klären. • Gerichte müssen im Leistungsermessen der gesetzlichen Krankenversicherung die Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG berücksichtigen; Unklarheiten über die Aussicht auf Heilung sind nicht zulässig. • Eine fachgerichtliche Auslegung von § 2 Abs. 1a SGB V, die offenlässt, ob eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht, verletzt die grundrechtlichen Vorgaben und ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Leistungspflicht der GKV bei neuen Methoden: Prüfung der Heilungsaussicht erforderlich • Versicherte mit lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlicher Erkrankung können nach § 2 Abs. 1a SGB V eine nicht-standardisierte Behandlung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. • Bei der Prüfung, ob eine Alternativbehandlung in Betracht kommt, ist zunächst das konkrete Behandlungsziel (kurativ vs. palliativ) zu klären. • Gerichte müssen im Leistungsermessen der gesetzlichen Krankenversicherung die Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG berücksichtigen; Unklarheiten über die Aussicht auf Heilung sind nicht zulässig. • Eine fachgerichtliche Auslegung von § 2 Abs. 1a SGB V, die offenlässt, ob eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht, verletzt die grundrechtlichen Vorgaben und ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist gesetzlich krankenversichert und litt an metastasierendem Ovarialkarzinom mit mehreren Metastasen. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine kombinierte Immuntherapie (Hyperthermie, onkolytische Viren, dendritische Zellen) in der ambulanten Versorgung. Der MDK bewertete die Therapie als experimentell und sah keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte für klinische Wirksamkeit nach vorangegangener Chemotherapie; es stünden Zweitlinienbehandlungen zur Verfügung. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab; das Sozialgericht verneinte einstweiligen Rechtsschutz. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück und hielt offen, ob eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung bestehe, ging aber davon aus, die Therapie biete keine Erfolgsaussicht. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung ihrer Grundrechte und legte Verfassungsbeschwerde ein. • Rechtliche Grundlagen und bisherige Rechtsprechung: Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass § 2 Abs. 1a SGB V die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Versorgungslücken bei lebensbedrohlichen Erkrankungen umsetzt; danach können Versicherte eine abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. • Bedeutung der Grundrechte: Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangen, dass Behörden und Gerichte bei der Auslegung des Krankenversicherungsrechts die Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit berücksichtigen. • Konkretisierung des Prüfungsmaßstabs: Zuerst ist das Behandlungsziel (Heilung, Verhütung der Verschlimmerung, Linderung) zu bestimmen; vorrangig ist nach Möglichkeit die Heilung anzustreben. Wenn die Schulmedizin nur noch palliative Optionen sieht, kommt eine Alternativbehandlung nur in Betracht, wenn aufgrund von Indizien eine über die Palliativbehandlung hinausreichende, nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht. • Fehlerhafte Auslegung durch das Landessozialgericht: Das Landessozialgericht ließ die zentrale Frage, ob eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht, offen und widersprach sich zugleich, indem es einerseits keinerlei Aussicht auf Erfolg annahm. Damit wurde § 2 Abs. 1a SGB V verfassungswidrig ausgelegt, weil die grundrechtliche Schutzpflicht nicht ausreichend berücksichtigt wurde. • Verfahrensfolge: Aufgrund dieses Verfassungsverstoßes hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zurück. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 27.08.2012 verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; der Beschluss wurde aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Landessozialgericht hat nun zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben noch Ermittlungserfordernisse bestehen und insbesondere verbindlich festzustellen, ob bei Einsatz der begehrten Kombinationstherapie eine auf Indizien gestützte, nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung der fortgeschrittenen Krebserkrankung besteht. Ergibt sich eine solche Aussicht, wäre die begehrte Behandlung nach § 2 Abs. 1a SGB V grundsätzlich anspruchsbegründend; andernfalls bleibt sie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Entscheidung über Auslagenerstattung erfolgte nach § 34a Abs. 2 BVerfGG.