OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1419/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0613.1A1419.16.00
4mal zitiert
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu seinen Aufwendungen für die Behandlung seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau mit der Methode der Galvanotherapie bzw. der Electro-Cancer-Therapie (ECT) im Jahre 2010 hat. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass diese Therapie nicht wissenschaftlich anerkannt sei (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BBhV). Die dafür entstandenen Aufwendungen seien auch nicht ausnahmsweise beihilfefähig, weil die Therapie nicht unmittelbar vor einer Anerkennung gestanden habe. Ein Anspruch folge weiter nicht aus § 33 Satz 1 BBhV. Denn hier habe es keine ernsthaften Hinweise für eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung des metastasierten Lungenkarzinoms durch die in Rede stehende Therapie gegeben. 1. Dagegen wendet der Kläger zunächst ein, eine nicht wissenschaftlich anerkannte Therapie sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BBhV schon dann ausnahmsweise beihilfefähig, wenn eine wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode zu erwarten sei; ein unmittelbares Bevorstehen sei nicht erforderlich. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, auch wenn ein unmittelbares Bevorstehen der wissenschaftlichen Anerkennung der Therapie in dem genannten Zusammenhang nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr vielmehr dann aus Gründen der ihn treffenden Fürsorgepflicht ausnahmsweise zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode verpflichtet, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit – z. B. unbekannter Genese – noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall – etwa wegen Gegenindikationen – das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, dass also nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist es zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 – 2 C15.94 –, juris, Rn. 20 f., und vom 18. Juni 1998 – 2 C 24.97 –, juris, Rn. 12 f.; ferner Beschlüsse vom 19. Januar 2011 – 2 B 76.10 –, juris, Rn. 7, und vom 20. Oktober 2011 – 2 B 63.11 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 50 bis 53, vom 12. Juni 2013– 1 A 2291/11 –, juris, Rn. 20 f., vom 17. Februar 2014 – 1 A 1012/12 –, juris, Rn. 40 f., und vom 14. November 2016 – 1 B 943/16 –, juris, Rn. 10 f. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es besteht keine begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung der Galvanotherapie/ECT. Denn es liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann, und die über Einzelfälle hinausgehen. In dem Gutachten von Prof. Dr. L. vom 2. Mai 2005 heißt es, die ECT sei im Prinzip dazu geeignet, Tumorzellen zu zerstören. Allerdings bezieht sich das Gutachten auf ein Prostatakarzinom. Ob dies in gleicher Weise auch für ein Lungenkarzinom gilt, ergibt sich aus diesem Gutachten nicht. Stark bezweifelt wird dies im Gutachten von Prof. Dr. L. vom 3. Juli 2013. Dort wird erläutert, dass die Galvanotherapie mit Hautelektroden oder mit Platinelektroden im Gewebeinnern durchgeführt werden könne. Im Jahre 2007 habe es eine erste klinisch-prospektive Studie zum Einsatz der Galvanotherapie mit Platinelektroden beim Prostatakarzinom gegeben. Es habe sich um eine Pilotstudie mit einer geringen Fallzahl, ohne eine Kontrollgruppe und ohne Randomisierung gehandelt. Außerdem fehlten Langzeitergebnisse und Mortalitätsraten. Da das Prostatakarzinom grundsätzlich eine langsame Tumorverdopplungszeit habe, die abhängig vom Differenzierungsgrad im Bereich mehrerer Jahre liege, seien bisher keine weiterführenden Aussagen über den Nutzen und den onkologischen Wert der Galvanotherapie möglich. Diese Therapie werde deswegen als experimentelles Verfahren bewertet. Die Heilpraktikerin I. behauptet in ihrem Gutachten vom 2. April 2014, die Galvanotherapie sei zur Behandlung des Prostatakarzinoms medizinisch indiziert. Zur Begründung verweist sie u. a. auf Erfahrungen von Radiologen der Frankfurter Universitätsklinik. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegte Schrift von Prof. Dipl.-Ing. I1. aus Mai 2005 erläutert die grundsätzliche Wirkungsweise der ECT. Prof. Dipl.-Ing. I1. verweist auf zahlreiche Fälle, die mit dieser Therapie behandelt worden seien, ohne jedoch näher anzugeben, welche konkreten (Krebs‑)Erkrankungen auf welche Weise therapiert worden sind. Sein Hinweis darauf, Dr. O. habe in einem 1983 erschienenen Buch speziell Lungentumore untersucht und „eine Heilungsmöglichkeit mit Gleichstrom nach[gewiesen]“, erlaubt keine andere Bewertung. Denn es fehlt an jeglichen Ausführungen zur wissenschaftlichen Qualität dieser mehr als 30 Jahre alten und offenbar vereinzelt gebliebenen Studie. Nach dem Gutachten der J. GmbH vom 11. November 2011 ist die Bioelektrotherapie in keinster Weise bewiesen. Diese sei ungeeignet, um die palliative Tumorsituation zu verbessern, und daher medizinisch nicht indiziert. Diesen Unterlagen lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass es überhaupt belastbare wissenschaftliche Studien zur Galvanotherapie bei einem Lungenkarzinom gegeben haben könnte oder dass die in eher geringer Zahl vorliegenden Erkenntnisse zu einer entsprechenden Therapie eines Prostatakarzinoms auf das hier zu behandelnde Lungenkarzinom übertragen werden könnten. Daher kann keine Rede davon sein, dass nach dem Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung bestehe, die Galvanotherapie werde zur Behandlung eines Lungenkarzinoms wissenschaftlich anerkannt. Auf die vom Verwaltungsgericht zur Argumentation weiter herangezogenen Gebührenziffern der Anlage 2 zu § 6 Abs. 3 Satz 4 BBhV kommt es daher für die Frage einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Galvanotherapie nicht mehr an. 2. Weiter macht der Kläger geltend, der Beihilfeanspruch ergebe sich aus § 33 BBhV. Denn es habe durchaus eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung bzw. eine über die Erwartungen an eine Standardtherapie hinausgehende spürbare positive Einwirkung auf das Krankheitsgeschehen bestanden. Aus den Gutachten von Prof. Dr. L. vom 2. Mai 2005 und vom 3. Juli 2013 sowie aus dem Gutachten der Heilpraktikerin I. vom 2. April 2014 ergebe sich die allgemeingültige Wirkweise der Therapie. Dies werde bestärkt durch die Schrift von Prof. Dipl.-Ing. I1. aus Mai 2005. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Voraussetzungen von § 33 BBhV liegen nicht vor. Diese Norm geht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Dieses hat – zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – ausgeführt, dass in einem Fall, in dem die Schulmedizin nur noch palliative Therapien anbiete, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachte, die Alternativbehandlung nur dann in Betracht komme, wenn die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg bestehe. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt seien, reichten hierfür nicht. Mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei es in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr jedoch nicht zu vereinbaren, Versicherte auf eine nur noch auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden zielende Standardtherapie zu verweisen, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 1 BvR 2045/12 –, juris, Rn. 11 und 15; ähnlich BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 –, juris, Rn. 64 ff. Der Sache nach gilt diese Rechtsprechung auch für das Beihilferecht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011– 2 B 63.11 –, juris, Rn. 9, und vom 22. August 2007 – 2 B 37.07 –, juris, Rn. 6, sowie Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 – 1 B 943/16 –, juris, Rn. 37. Nach den vorliegenden Unterlagen bestand hier keine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung des Lungenkarzinoms oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf i. S. v. § 33 BBhV. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. L. vom 3. Juli 2013. Dort wird – wie bereits ausgeführt – erläutert, dass es sich um eine experimentelle Therapie handele. Bei der Pilotstudie – zum Prostatakarzinom – aus dem Jahre 2007 habe es sich um eine Studie mit einer geringen Fallzahl, ohne eine Kontrollgruppe und ohne Randomisierung gehandelt. Außerdem fehlten Langzeitergebnisse und Mortalitätsraten. Da das Prostatakarzinom grundsätzlich eine langsame Tumorverdopplungszeit habe, die abhängig vom Differenzierungsgrad im Bereich mehrerer Jahre liege, seien zudem keine weiterführenden Aussagen über den Nutzen und den onkologischen Wert der Galvanotherapie möglich. Die weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen stehen diesen Aussagen des Gutachtens nicht entgegen, zumal auch sie sich nicht mit Lungenkarzinomen befassen. Nach alledem erweist sich die Annahme, mit der Galvanotherapie könne zumindest spürbar positiv auf den Verlauf einer Erkrankung an Lungenkrebs eingewirkt werden, als spekulativ. Aus diesem Grund war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, von Amts wegen dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Voraussetzungen für den insoweit sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht liegen daher ebenfalls nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).