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Beschluss

1 BvR 2852/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beratungshilfe ist nur zu gewähren, wenn eine tatsächliche oder konkret drohende rechtliche Betroffenheit vorliegt; bloße Ermittlungen der Verwaltung genügen nicht. • Aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz folgt die Pflicht, Unbemittelte im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend den Bemittelten anzugleichen, auch im außergerichtlichen Bereich. • Die Fachgerichte haben bei der Auslegung des Beratungshilferechts einen Ermessensspielraum; dieser ist verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn er die Rechtswahrnehmung Unbemittelter unverhältnismäßig einschränkt.
Entscheidungsgründe
Keine Beratungshilfe bei bloßen Ermittlungen über künftigen Rechtsverlust • Beratungshilfe ist nur zu gewähren, wenn eine tatsächliche oder konkret drohende rechtliche Betroffenheit vorliegt; bloße Ermittlungen der Verwaltung genügen nicht. • Aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz folgt die Pflicht, Unbemittelte im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend den Bemittelten anzugleichen, auch im außergerichtlichen Bereich. • Die Fachgerichte haben bei der Auslegung des Beratungshilferechts einen Ermessensspielraum; dieser ist verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn er die Rechtswahrnehmung Unbemittelter unverhältnismäßig einschränkt. Der Beschwerdeführer erhielt Kenntnis, dass der Sozialhilfeträger den sozialpsychiatrischen Dienst zur Prüfung eingeschaltet hatte, ob ihm ein Umzug wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten zuzumuten sei. Er befürchtete, seine Substitutionstherapie nach einem Umzug nicht fortsetzen zu können und ließ sich von einem Rechtsanwalt vertreten. Der Anwalt führte Gespräche mit dem zuständigen Sachbearbeiter; im Anschluss beantragte er Beratungshilfe beim Amtsgericht. Das Amtsgericht wies den Antrag und die Erinnerung zurück, weil noch keine rechtsgestaltende Entscheidung der Verwaltung vorlag und keine hinreichende rechtliche Betroffenheit erkennbar war. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und hielt sie für unbegründet. • Aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgt die Pflicht zur weitgehenden Angleichung der Rechtswahrnehmung von Unbemittelten an die von Bemittelten auch im außergerichtlichen Bereich; diese Pflicht wird durch das Beratungshilfegesetz erfüllt. • Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilferechts obliegt primär den Fachgerichten; ihr Entscheidungsspielraum ist nur verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn er die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig einschränkt. • Bei abwartbaren Ermittlungen der Verwaltung besteht für kostenbewusste bzw. vernünftig handelnde Rechtsuchende regelmäßig kein Anlass, bereits vor einer konkreten und unmittelbar bevorstehenden Rechtsregelung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. • Im konkreten Fall war die Verwaltung noch im Ermittlungsstadium; eine konkrete, greifbare Gefährdung des Rechts des Beschwerdeführers (Aufhebung oder Kürzung der Unterkunftskosten) war nicht gegeben, sodass keine ausreichende rechtliche Betroffenheit für die Gewährung von Beratungshilfe vorlag. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beratungshilfe ablehnen dürfen, weil zum Zeitpunkt des Antrags lediglich verwaltungsinterne Ermittlungen vorlagen und noch keine konkrete rechtsgestaltende Entscheidung drohte. Damit fehlte die erforderliche rechtliche Betroffenheit, die eine anwaltliche Inanspruchnahme und damit Beratungshilfe rechtfertigen würde. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG wurden bei der Auslegung des Beratungshilferechts nicht verletzt, da die Gerichte einen tolerierbaren Entscheidungsspielraum haben, der hier nicht überschritten wurde. Somit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts bestehen und der Beschwerdeführer erhält keine Beratungshilfe.