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Beschluss

49 II B 254/19

AG Hanau 49. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHANAU:2020:0702.49II.B254.19.00
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Tenor
Die Erinnerung vom 16.12.2019 gegen den Beschluss vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung vom 16.12.2019 gegen den Beschluss vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 7 BerHG in Verbindung mit §§ 11, 24a RpflG. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen zur Gewährung von Beratungshilfe gemäß § 1 BerHG liegen nicht vor. Der Gewährung von Beratungshilfe steht § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG entgegen, weil die Inanspruchnahme der Beratungshilfe als mutwillig erscheint. Gemäß § 1 Abs. 3 BerHG liegt Mutwilligkeit vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Anlass des Antragstellers, seinen Verfahrensbevollmächtigten in der hiesigen Angelegenheit aufzusuchen, war der Erhalt eines Schreibens der Gemeinde „C“ vom 05.06.2019, in dem ihm eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen und ein Verwarnungsgeld von 25,00 € angeboten wurde. Dieser Gegenstand ergibt sich nach der Klarstellung in der Erinnerung. Das Beratungshilferecht dient der Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit von Unbemittelten und Bemittelten im außergerichtlichen Bereich. Bei der Auslegung der Bestimmungen des BerHG ist ein Auslegungsmaßstab zu verwenden, der die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig einschränkt. Dabei sind Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die bei ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen. Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei unter anderem prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Rechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. Sie werden auch Überlegungen dazu anstellen, zu welchem Zeitpunkt Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 09.01.2012, Az. 1 BvR 2852/11, zitiert nach juris, Rn. 10 f.). Vor diesem Hintergrund ist dem Rechtsuchenden in einfach gelagerten Fällen (Auskunftsverlangen, bloße einfache Schreiben und Erklärungen ohne wesentliche rechtliche Relevanz) zuzumuten, auch ohne anwaltliche Hilfe selbst tätig zu werden. Dies wird immer dann anzunehmen sein und der Beratungshilfe entgegenstehen, wenn auch ein Bürger, der nach seinen Einkommensverhältnissen einen Rechtsanwalt selbst bezahlen könnte, auf anwaltliche Hilfe verzichtet hätte und kein sachlicher Grund für eine Rechtsberatung bzw. -vertretung erkennbar ist (BeckOK RVG/Sommerfeldt, 48. Ed., Stand 1.6.2020, § 44 RVG Rn. 16). Vorliegend hätte ein bemittelter Rechtsuchender an der Stelle des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt keine anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Er hätte den drohenden materiellen Schaden (25,00 €) mit den nun von dem Verfahrensbevollmächtigten verlangten Kosten (41,65 €) abgewogen. Die durch die Beratung ausgelösten Kosten übersteigen das Verwarnungsgeld erheblich. In einer solchen Ausgangslage hätte ein kostenbewusster bemittelter Rechtsuchender, der die durch die Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten ausgelösten Kosten selbst tragen müsste, von der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zunächst abgesehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller das Mietfahrzeug an dem Tag der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit der Vermieterin bereits zurückgegeben habe. Ein bemittelter, kostenbewusster Rechtsuchender hätte diesen einfachen Sachverhalt der Gemeinde mitgeteilt und zunächst abgewartet. Vor einer derartigen Eigeninitiative und ohne das Vorliegen eines konkreten Sach- oder Rechtsproblems hätte er keine kostenauslösende anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen.